3. Titel: Miete. Pacht. 88 587, 588. 943 _. 8 588 behandelt die RechtSverhältnifie DE eines Grundftäcinventars DEE der Dauer einer Pacht im Sinne des $ 587 (vgl. daher zunächft die Bem. zu 7): 1. Mbf. 1 Sag 1: Obwohl das Eigentum an den einzelnen Ynventarftücken beim Verpächter bleibt, trifft gleichwohl den Pächter die Gefahr des zufälligen Unter= gang8, jowie einer zufälligen Berfhledhterung. Soldes iit eine unmittelbare lee der Nebereinkunit im Sinne des S 587, (Vogl. PLR. ZI. I Tit. 21 88 474, 475.) Dieje Gefahrtragung bhefteht natürlich nur während der Dauer der Pacht (ES. I Hatte dies au3drücklich auZgefurochen); ein nach dem Ende der Pacht eintretender Zufall in vorigen Sinne ift nach allgemeinen Nechtsgrundfäßen zu beurteilen, inSbefondere nach den Normen über Verzug. Bal. SS 287 Sag 2, $ 300 Adi. 1. „3, Abf. 1 Sag 2: Der Pächter hat hier daz NRecht, über die einzelnen Inventar- jtücfe innerhalb der @renzen einer ordnungsmäßigen Wirtfchaft en verfügen (vol. RGE. ın StS, Bd. -7 Nr. 11 S. 43). Daß er das Recht auf den Gebrauch und die Mıußung des Inventars hat, ergibt fich als Jelbftverftändlidhe Folge der Pacht. de a) Diefes VBerfügungsrecht entjpringt einem wirtfjdhaftliden Bedürtnilie, da der Pächter fonft im der wirtichaftlidhen NußBung des Ynventar8 vielfach gehindert wäre; val. Me. II, 435. . . Der Begriff der Verfügung tft an fidh ein allgemeiner; e8 bleibt jedoch zu beachten, Daß die EGAL 8 nur innerhalb der Schranken einer ordnungsmäßigen Wirtfchaft (vgl. SS 1036, 1039 2e.) erfolgen darf. Haupt ächlich ift darunter der Werkauf von Inventarftücken 2 verftehen 3. BB. Ber- ‘auf von Viehltücken im Herbite, die nach Lage der Wirtfchaft fich nicht zur Üebermwinterung eignen. . ” Die rechtliche Xonftruktion diefes Verfügungsrechts Fiegt in einer vom Sefeße fingierten, allgemein unmwiderruflichen Einwilligung des Verpächters zu derartigen KechtSakten. Val. SS 183 und 185 Abf. 1. 8, Ubi. 2 Sag 1: Den Pächter trifft nicht bloß die Vflicht, einen etwaigen Minder- wert des Inventars am Ende der Bachtzeit gemäß S 589 Wo]. 3 zu erfeben, {ondern er bat auch mährend der Dauer der Vacht die Verpflichtung, das Inventar nach den Kegeln einer vordnungsmäßigen Wirtichaft in dem Zuftande zu erhalten, in welchem eS ibm übergeben wurde. Auch dies ift eine Folge der Nebereinkunit im Sinne des $ 587; denn der Verpächter Hat ein dringendes Intereffe, daß das Orundftück zu jeder Beit mit einem zureidhenden und angemejjenen Inventare verfehen ift. a) Diefe Verpflichtung enthält nidht mur das Gebot, abgegangene Stücke zu erfeßen, fondern auch die durch Gebrauch ader Zufall minderwertig gewordenen Ynbventarftücke zu verbeijern oder zu erjeßen. AUnderfeits befteht 'reilich auch nicht immer eine unbedingte Verpflichtung“ abgegangene Stücke zu erjeßen, meil möglicherweife der Mächter vor dem Mbgange bhereit8 ein anderes Stüc angefchafft oder verbeijert hat, das einen Erjaß entbehrlich macht, ober meil infolge einer zuläjfigen oder notwendigen YWenderung in en dl ba8 eingegangene Stücd zwecdloS geworden 1Üit: Diefe Verpflichtung befteht nur im Rahmen des Zuftandes, wie er zur Beit der Nebergabe beftand. Soweit der Pächter das Inventar über diefen Rahmen hinaus verbeifert oder vermehrt, Leiteht daher für ihn Feine Er- Haltungspflicht. 4. Abi. 2 Sag 2: Dem Gefeße Hat e8 aber zum Schube des VerpächterS nicht Benünt, eine Dbligatorifhe Verpflichtung des PächterS zur Erhaltung des InventarsS auf“ zuftellen, fondern e8 follen die von dem Pächter angefchafiten Inventarttüce mit der Einverleibung in da8 Inventar Eigentum des Verpächters werden. Diefe dan erfolgte zugleich auch zum Schuße der SH ES othekengläubiger, welden die in das Eigentum des Eigentümers des Orundftüds gelangten Zubehörttüce gemäß 8 1120 gleidhfall8 haften. Dieje Stücke haften daher auch den Hypotbefenngläubigern von der Einverleibung ab; vgl. Bem. II, 2, d zu S 1120. a) Die rechtlidhe KAonftruktion diefes EigentumsermerbS it beftritten. Ermägt man, daß das Gejeß eS ablichtlih vermieden hat, dem Pächter ledig lich eine Berpflichtung dahin aufzuerlegen, dem Berpächter das Eigentum an dem neuangefchafften Inventarftücken zu verfchaffen, vielmehr einen unmittelbaren Cigentumsermerb ohne jede weitere Beredung im Sinne hat — au ohne die Brücke einer brevi manı traditio oder eineS constitutum possessorium, was WM. IT, 436 ausdrücklich zurücweifen —, 10 kann e8 feinem Bweifel unterliegen, daß man eS hier mit einem Eigentumserwerb unmittelbar Frafit BGefekes8 zu tun bat, mie ibn das Gefeb auch in anderen Källen