3. Titel: Miete, Badht. 88 589—591. 947 . I. Der rechtliche Maßftab für die Nücgewähr bei der Pacht eineS Landwirt: {Oaftliden Grundftücds (vol. Bem. I zu $ 582) ift ein anderer ‚als bei der Miete (8 556). . € genügt bier nicht, daß der Pächter das Orundjtück in dem gleichen wirt/chaft- lien Zuftande zurücgibt, wie er e&8 empfangen hat (3. B. der Bultand war mangelhaft und der Pächter will e8 in dem gleichen ED de Buftande zurücgeben). Vielmehr it bier als ®rundfaß feftzuhalten (vgl. Me. II, 440), daß der Bäcoter das Orunditüc während der ganzen Bachtzeit als „guter Hausvater“ (bonus pater familias) zu bewirt- [Gaften und in demfelben Zuftande de eh wie er objektiv anzunehmen UF, wenn die ganze Pachtzeit über in diefer Weije die Wirtfhaft ‚Aetührt wurde, D. h. eben LO HUNASAUtiG nach Ilandwirtfchaftlighen Regeln. Diejes Kefultat allein entfpricht der Örundidee des Pachtvertrags und dem voltswirtichaftlichen Intereife. 1. Bei Zugrundelegung diefes Axioms8 kann e8 vorfommen, daß der Ca des Srundftüds zwar weniger gut ift, als er bei Beginn der Pacht war, daß der Pächter aber troßdem nicht erfaßpflichtig ift, weil er jener obigen Vflicht Itet8 nadhgefommen ift. Underfeits hat der Vächter aber auch Keine hefonderen Vergütungsanjprüche, wenn der 3uitand nunmehr beifer ift, al8 er zu Anfang war. . 3. Unberührt bleiben jedoch Anfprüche des Nächter8 auf Grund hei onderer Berbefferungen, die mit dem allgemeinen wirtfhaftlidhen Zuitande des Orundjtücks im Sinne be8 S 591 in feinem unmittelbaren Zufammenhange {tehen. Diefe find nach S 547 (vgl. aber hiezu S 582) zu beurteilen. 3, Der Grundjaß des S 591 gilt, gleidhviel ob das Wachtverhältni® durch Ablauf der Bachtzeit oder auf andere Weife endigt. . 4. Aus der Praxis vol. Ripr. d. DLG. (Dresden) Bd. 17 S. 23 Anm. Solange der Verpächter fih nicht zur Entgegennahme des Gutes felbit einftellt oder einen anderen Vertreter fendet, kann der Pächter nicht mit der ihm nach 88 556, 582 obliegenden Leitung in Verzug fommen. N MI. Der Sag 2, daß obiger Grundfaß auch für die Beftellung gelten follte, weil direkt zurücß auf 8 583 und will den unmittelbaren Zufammenhang diejer beiden VWara- araphen befonders zum Ausdrucke bringen. Ueber feine Bedeutung val. die zu & 583 gemachten Bemerkungen. TIL Hier fOlägt auch die Frage ein, ob der Pächter Anpflanzungen, insbefondere Bäume, wieder wegnehmen dürfe. os Gefeß hat eine befondere Kegel hierüber nicht aufgeftellt, hierauf abzielende Sonderanträge wurden zurücgewiefen (vgl. hiezu PB. 11, 259 und 263 und IHN, 11), Die Frage it daher teil8 nach allgemeinen MNeageln, teilS aus dem Wefen der Bacht zu Iöfen. , , B . Von vorneherein ift zu unterfcheiden, ob e8 fih um Anpflanzungen im Sinne einer (längeren Dauer handelt, oder bloß um jolche zu vorübergehendem Zmwede (vgl. 8 95). Vebtere (3. 3. Baumfehulen, Bflansgarten) wird der Pächter im allgemeinen, da fie N 8 95 nicht in das Cigentum des Verpächter8 übergingen, wegnehmen dürfen fo . II, 11), erftere aber nicht. , . Diejer allgemeine GefichtSpunkt mird aber hier nicht allein maßgebend fein dürfen, Tondern ftet8 zu unterfcheiden fein, ob Pächter die Unpflanzungen im Rahmen ber ord- nungsSmäßigen Bewirt/chaftung oder außerhalb desjelben vorgenommen hat. Soweit die ordnungsmäßige Wirtfhaft DT ungen erforderte, wird Sächter auch foldhe nicht ent: fernen, bzw. mitnehmen dürfen, elbi dann nicht, wenn fie zunächft nur zu einem vorüber: Qedenden Bwed eingefügt wurden; denn dies würde gegen daS oben unter 1 betonte Prinzip verftoßen, 3. 3. wenn zu einem Landwirtfhaftlihen Grundjtück ein Pflanzagarten notwendig gehört, fo wird Pächter diejen auch in NET Buftande bei dem Srundftücke belaflen mülfen, wie e3 für die weitere Bewirtkchaftung desjelben notwendig it. Anpflanzungen aber, melde mit dem Boden fejtverbunden waren und daher in das Eigentum des Verpächters übergingen, darf Bächter nicht entfernen. € verbleibt ihm zu feinem Schuße ein Erfaßanfpruch aus S 547. ; ‚(Die in den Protokollen aufgeworfene Frage, ob nicht ein Baum auch al8 ‚eine Einridhtung im Sinne des 8 547 Abi. 2 AutoefaBt werden fönne, wird zu verneinen fein, da diefe Nusdehnung doch zu weit geht.) IV. Fr den Sal der Endigung der BadHt im Laufe des Pacdhtjabres 1. $ 592 mit Bem, , V. Aus der Redhtfpredung val. Rıpr. d. OL®. (Marienwerder) Bd. 17 S. 23 (die er pfichtung des Bächter8 aus S 591 ändert fich nicht infolge der durch VBer- Ihulden des VBerpäcdhterS verzögerten Rückgabe), jowie DL®. Roftod Seuff. YUrch. Bd. 64 Nr. 189 (Vflicht des Bächter8 zur Beitellung der gepachtefen Felder; Geltend- machung diefes Anfprudhs im Konkurfe des Pächters8, Konkursforderung oder Malte: ‘Buld? Abfonderunasrecht ?)