248 VIL Abiehnitt: Einzelne Scouldverhältnifie. 8 592. Endigt die Pacht eineS LandwirthjeHaftlichen Grundftücs im Laufe eines Rachtjahr8, fo hat der Verpächter die Koften, die der Pächter auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Megeln einer ordnungsmäßigen Wirtjhaft vor dem Ende des BachHtjahr8 zu trennenden Früchte verwendet Hat, infoweit zu erfegen, al8 fie einer ordnungsmäßigen Wirthjchaft entjprechen und den Werth diejer Früchte nicht überfieigen, 6. I, 582; IM, 585. I. Algemeines:; Der Pächter erwirbt gemäß S 956 die Früchte und fonftige Erzeugnifje der Wacht: fache erit mit der Trennung. SE EEE hiemit gebühren ihn bei Beendigung der acht Früchte und Erzengnifje gemäß 8 101 Nr. 1 nur infoweit, al8 Te bereits während der Dauer der Yadt von der Sache getrennt wurden. Sft eine Trennung noch nicht erfolgt, 10 muß der Pächter gemäß 8 591 das Grundjtück mit den noch nicht getrennten Früchten, Mn Norhandenfein den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtichaft entfpricht, zurüc- gewähren. Wenn nun eine acht im Laufe eines BacdhtjahrS endet G. B. durch den Tod des Rächter8; vol. 8 596 Abf. 2), fo SA fich zuunguniten des PächterS eine große Ungerechtigkeit, da Ddiefer einerfeit die Kofjten für den Anbau bereit außgegeben, anderfeit3 aber oe auf die Früchte feinen Yufprudh mehr hat, Diefem Mißver- Haltnijie win 8 592 vorbeugen (E. I Hatte für diefen Zall auf den Unfpruch wegen un- erechtfertigter Bereicherung verwiefen [M. II, 440], während beim Nießbrauche für diefen Sl eine bejondere Borfchrift re war, nämlich €. 18 1009; man fand e8 aber in TE I Ku SOG jene Boridhrift beim Niekbrauche bieber direkt zu übernehmen; vgl. Nehnlidhe EG finden fich abgefehen vom Nießbrauche (S 1055) zugumiten de8 mit der CigentumSflage belangten BefikersS (& 998), des Chemanns ($& 1421), e8 Gewalthabers (S& 1663 Abf. 2) und des Worerben (S 2130 Abi. I Sag 2). Aus dem früheren Rechte vgl. Stobbe-Cehmann, Deutfdhes Privatrecht S 130 S. 595 und die in Anm. 12 dortfelbit zitierten Gejebe. Val. ferner auch S$ 102 mit Bem. I. Im einzelnen : . . 1. 8 592 gewährt dem Pächter einen perfönlidhen Srjaganjprucd gegenüber dem Verpächter hinfichtlih der aufgewendeten Beitellungskoften für den Zall, daß’die Pacht Mes Tandmwirtichaft lichen Orunditücs dal. Bem. I zu & 582) im Laufe eines Bacht- jabr8 enbdigt. Unter Ba Eden ijt auch bier da8 vom tatfächlihen Beginne der Pacht an (aufende Sahr zu verftehen, das mit dem Wirt/haftsiahre nicht identiich zu fein braucht. Val. Bem. 2 zu $ 584. , , Wie weit der Begriff „Beitellungskofjften“ hier reicht, kann fraglich erfcheinen. Da das Gefeb jpeziell mır von „Kofjten“ fpricht, werden nur Jahlihe Auslagen darunter zu verftehen fein (der allgemeine Uusdrud „Aufwand“ it nicht gewählt). 2. Diefer Erfaßanfpruch ift jedoch beftinmten Sinfhränkungen unterworfen: a) Er bezieht fih mur auf die nach den Kegeln einer VENEN Wirt- jchaft vor dem Ende des Padhtjahr3 zu trennenden Früchte, Würde eine Pacht zwar innerhalb einer Frucdhtperiode beginnen, aber dann erft nach AWblauf eine8 vollen Wachtjahrs endigen, fo würden dem Rächter feine AUnfprüche im Sinne des Caragrapien ermachjen; Denn normalermweije würde Der fjeit der Kern Ernte gemachte Nufwand des Mächter8 fich mit dem vor der erfien Ernte erfparten gegenfeitig aufheben. Dertmann Bem. 1 zu 8 592.) Allgemein ausgefhloflen muß ein derartiger Erfaßanfpruh bezüglich folder Srüchte fein, welche ihrer Natur nach überhaupt erft nach dem Ende des Machtiahr3 zu trennen find, wie 3. B. der Holzbeftanb eineS neuange- Pan Waldes. land Bem. zu $ 592.) Der AUnfpruch gebt niemal3 Höher, als der Wert der fväter tatfächlich getrennten Früchte beträgt. HinfichtlidH diefe® Erfabanfprudhs trägt allv der Pächter noch die Gefahr der Früchte ee Befteht für die Früchte eine Berlicherung, fo wird im Zalle einer Be bä img der Früchte Die aus- gezahlte Berficherungsihumme ftatt jener in Ania kommen dürfen. 3