9530 VIL Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. Der Umkreis diefer Vorräte im einzelnen ergibt ich einerfeit3 au3Z dem Begriffe „fandwirtichaftlidher“ Erzeugnifie, anderfeits aus ihrer Bettimmung zur Fortführung der AA e8 fallen insbefondere darunter Sämereien, Zuttergetreide, Dünger {, Bem. 4 zu 2067. 3), Stroh {f. Bem. 4 unten), auch junge Tiere. 1. Die VBorichrift bezieht fih aber, wie nocdhmalS Hervorzuheben ift, nur auf die Bacht eines LandgutS (im Segenjaße zu SS 591 und 592). Neber diejen Begriff |. die Bem. zu S 98 Nr. 2, zu S 1515 und zu Art. 137 EG., {owie ferner Seuff. Arch. Bd. 60 Nr. 50. Sm U jet noch Herborgehoben, daß fich eine völlig durch» Ichlagende Definition diefes Begriffs überhaupt nicht geben läßt. (E83 ift vielmehr die Srage, ob von einem Landgute gefprodden werden fünne, in jedem einzelnen Falle Patf& Lich zu prüfen und zwar fommt eS darauf an, ob ein zu einer mirt{ddHaft- OR (nicht redtlidhen) Einheit von Grundftücen verbundener Komplex vorliegt. Auf den Begriff eines herrichaftlidhen Landfiges it diefer Begriff durchaus nicht befhränkt. (€. T hatte dem Begriffe Br gleichgeftellt: ochrere zum Betriebe der AN verbundene Örundftücke. Auf dieje paßt die Vorfchrift aber nur, wenn nr wie ein Sand- ut Ve find, und infolgedeffen erwies ich diefer Zıufab alZz überflüffig), Aus der Nrazis bal. hiezu Seuff. Arch. Bd. 60 S, 93. 2, Diefe Zurüclafungspflicht bezieht {ich übrigen nur auf die bei Beendigung der Wacht tatfädhlidh vorhandenen Borräte, wie Beionders hervorzuheben ift. Sb die Vorräte von dem SOute jelbft ftammen, ift gleichgültig (f. aber Bem. 4). Die Frage, inwieweit der Pächter für das Vorhandenfein der zur Fortführung der Airtjhaft bis zur nächften Ernte erforderlichen Vorräte Sorge zu Iragen hat und in- Sl er durch eine Bernachläffigung diefer Sorge erfaßpflichtig wird, ift aus S 591 zu eurteilen. 3. Abi. 2 ir el die Erfaganfprühe des Lüächter8 Hezüglich der zurücz gelaffenen Erzeugnifje : . , , Die Neberlahfung des Bächters foll bhinfichtliG lan dwirtfchaftliher Erzeug- niffe feine unentgeltliche fein, wenn und foweit der Pächter foldde in größerer Menge der hefferer Befihaffenheit zurücläßt, als er beim Antritte der Macht über: BO Sn diejer Beziehung kommt alfo der Buftand zu Beginn der Baht doch in Betracht. Eine Beftimmung darüber, wie eS zu halten fei, wenn die zurücgelaffenen Vor: räte geringer find als die empfangenen, gibt das Gefeß hier nicht. Der Wächter wird in diefem Falle auf Schadenserfaß belangt werden Können, foweit er dadurch zugleich gegen $ 591 verftoßen Hat. 4, Ubf. 3: Cine befondere Behandlung kommt dem Dünger zu infolge feiner großen Wichtigkeit für die Wirtfchaft, val. B. II, 267. a) Der gejamte vorhandene Dünger ift zurüczulaffen, nicht nır der zur Hortführung der Wirtfchaft nötige. E83 ift aber hierunter nur der natürliche, auf dem Sandaute felbjt gewonnene Caljo nicht der Kinftlihe oder der von ınderer Seite erworbene) Dünger zu verftehen. Der Pächter Kann für diefen HELEN Dünger feinen Erfaß be- anfpruchen. Man ging davon aus, daß der auf dem Gut und in der Wirt» ichaft gewonnene Dünger, wenn ordnungsmäßig verfahren werde, vollitändig für das Gut verwendet werden mühlfe. Cß. a. a. OD.) Das Stroh ift dem Dünger nicht gleidhgeftellt, obwohl dies von Landwirtfchaft- licher Seite verlangt wurde. Neber die @runde vgl. B. a. a. ©. Die Zurüclaffung des Strohes ift deshalb nach Ab. 1 und 2 zu beurteilen. 5. Rechtlice Natur: , Die aus 8 593 fir den Vächter entftehenden Pflichten {ind nur obligatorifcdher Natur. Eigentümer der Erzeugnifle ift zunächit der Pächter geworden, einen fofortigen Gigentumsibergang auf den Verpächter (vgl. & 588 Abt. 2) fpricht das Gejeß hier nicht aus. ‚Das ganze ItechtSverhältnig der Ueberlaffung wird im übrigen al8 eine Art Ent- eignung zu beurteilen fein. Val. Dertmann Bem. 5. 8 594. Nebernimmt der Pächter eines Landauts das Gut auf @rund einer Schägung des wirthH{haftlidhen Zuftandes mit der Beftimmung, daß nach der Beendigung der Pacht die Rücgewähr gleichfalls auf Grund einer Joldhen Schägung zu er- folgen hat, jo finden auf die Rüdgewähr des Sutes die Borfchriften des S 589 Abt. 2, 3 entiprechende Anwendung,