8. Titel: Miete. Pacht. 88 593—595. 951 Das Gleiche gilt, wenn der Pächter Borräthe auf Grund einer Schäßung mit einer folchen Beftimmung übernimmt, für die Rücgewähr der Borräthe, die °r zurüczulaffen verpflichtet ift. ©, I, 548; Il, 584; III, 587, „4.8594 bf. 1 will im allgemeinen eine analoge BorfOhrift zu S& 589 Ab. 2 und 3 ‚ein; fein Unwendungsgebiet ijt aber teils enger (1), teil8 weiter (2). 1. 8 594 bezieht {iH nämlidH nur auf die Bacht eines Landgut8, wie $ 593; gl. Bem. IL, 1 zu S 593. 2, Anderfeit8 geht 8 594 von der BoransfeBung aus, daß nicht bloß das Inventar m pachttedhnifchen Sinne auf Grund einer Schäßung übernommen wird, jondern daß das Landaut felbit in feinem ganzen wirtfhHaftlidhen Zultande bei Beginn der acht einer Schäßung unterftellt wird, mit der Beftimmung, daß nach Beendigung der Pacht die Rücdgewähr gleichfall8 auf rund einer folhen Schäßung zu erfolgen habe. Die Erhebung des ganzen wirtfdhaftliden Zuftandes zu Ar der act jeßt alfo bier auch 3. B. Abfhäßung der Gebäulichkeiten, des ganzen Mobiliars, der ange- bflanzten Felder, der Waldungen 20. voraus, wie e8 bei Pachten auf längere Beit nach der Berkehröfitte bereit? üblich war. ol Or Die analoge Anwendung der Abi. 2 und 3 des $ 589 ergibt im einzelnen olgendes 4, Xbf. 2: Der HE Tann bei der Rücgewähr alles das ablehnen, was für den Rahmen des verbachteten Landgut nach feiner allgemeinen wirtfdhaftlidhen Uualität als überflüffig oder zu wertvoll erfcheint, 3. B. der Lächter hat eine zu wertvolle Keparatur an einem einzelnen Gebäude vorgenommen oder eine koftbare Stalleinrichtung hergeftellt, mie fie für den Rahmen des Landgut8 nicht A oder er hat wertvolle Un- pflanzungen vorgenommen, die zu dem Landgut außer Verhältnis jtehen. Der lebte Sag des Ab]. 2, daß nämlich mit der Ablehnung das Eigentum an den abgelehnten Stücden auf den Mächter übergeht, wird bier übrigens vielfach auch nur da anwendbar fein, wo von Einzelfadhen EN werden fann. Reparaturen von Gehäudeteilen, Bauten und Anpflanzungen werden häufig gemäß den SS 93 und 94 von Mnfang an in das AO des VerpächterS kommen; e8 kann daher infoweit von einer Ablehnung feine Rede fein. Hier wird gütliche Nuseinanderfeßung der Beteiligten die rechtliden Schwierigkeiten Iöfen müfjen, anderfeit3 find ja folche Fragen meiftenS in den Pachtverträgen befonders behandelt, eventuell wird auch die Borfhrift des S 547 Abt. 2 Ude anwendbar ie Val. ferner Bem. 3 g* 8 591. Wenn Vertmann auch neuen anderwerb des Vächter3 hieher beziehen will, jo wird eS praktifh wohl felten vor- fommen, daß ein Pächter für den Verpächter ohne defjen Zritimmung weiteres Land erwirbt und, wenn er eS wirklidh erwirbt, wird er e8 wohl zunächft auf feinen Namen erwerben. Pland in Bem. 2 befübränkt die entipredhende Unwendung des $ 589 Abi. 2 auf Snventarftücke allein, vgl. ferner Crome $ 240 Anm. 27. 3, Neber da3z Abi hHäßungsSverfahren f. Bem. 3 zu 8 593. , N. br. 2 des 8 594 behandelt den Fall, menn der Vächter Borräte auf Grund ziner Schäkung mit der Beftimmung übernimmt, daß nach Beendigung der Pacht die Niücgewähr gleihfalls auf Grund einer ShHäßung zu erfolgen hat. , 7 Der Begriff Borräte in diefem Siune wird oh häufig decken mit dem Begriffe der zur Fortführung der DE notwendigen Iandwirtfchaftlihen Srzeugmille in Gemäßheit de8 8593. Er kann aber auch infolge der befon- deren Bedürfniffe des Einzelfales weiter reihen. Infoweit er fih aber mit jenem Begriffe der Erzengniffe im Sinne des S 593 deckt, wird Se hier von einem NblehnungsSredhte des Verpächters malog mit 8 589 W64. 2 nicht die Rede fein Können, weil der VBerpächter zur Yebernahme nicht verpflichtet, fondern nur berechtigt ift und auch dies aur, injoweit e8 die Fortführung der Wirtfchaft erfordert. (Val. DVertmann und Vlanck zu diefem Varaarayhen.) S 595. Sit bei der Bacht eine8s Grundjtüicks oder eines Rechtes die Pachtzeit nicht beftimmt, {o it die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahrs zuläffig; fie hat Jpäteflten? am erften Werktage de8 halben Jahres zu erfolgen, mit defien Molaufe die Macht endiaen foll.