4, Titel: Leihe. Borbemerkung. S 598. 957 Würde für die Hingabe eın Entgelt bhedungen, 10 läge rechtlich eine Miete und nicht etwa eine Beihbe vor. Der Sprachgebrauch unterfcheidet aber in Verwendung der Ausdrücke Leihe und Miete nicht fo fireng als die Yehitl pre und redet vielfach von Leibe, wo man von Miete reden follte. 30 3. 85. wird erfterer Ausdruck faft ng ee hei der entgeltlichen SebraucdhHsentnahnie gegen Küdgabe von Büchern aus einer joa Qeibh= 5ibliothek {f. 1hon MM. HM, 443), von Wäflche in einer Badeanttalt, von Schlitt{huhen auf einer Eisbahn 2. Val. Vorbem. 1. | Die Unentgeltlichkeit, weiche bei der Leihe gefordert wird, foll und fan übrigens nicht EN OE daß den Entleiher gar keine Kolten treffen dürfen. Schon ein BZlit auf S 601 bl. 1 lehrt das Een Senes Begriffserfordernis | nur eine Gegenleijftung des EntleihersS zur Entlohnung des Verleiher8 aus. Bon der Definition des Leihvertrag3S als eine8 unentgeltlidhen Vertrags veicht das N ab, das in $ 318 auch eine ent= geltlicdhe Leihe von Aktien kennt, die e8 unter Strafe ftellt, menn fie zu dem Zwede erfolgt, um den VBorfjchriften des HGB. über das Stimmrecht su entgehen, €3 liegt aber hier jurijtifch ftet8 ein Mietvertrag vor_(vgl. oben a, Auhlenbek a. a. D. S. 226, 227 und die Kommentare von Staub and EN a WE $ 318 G@B.). Einen hier einfhlägigen Fall jehandelt ROES. Bd. 38 S. 257 ff. Neber die Se entung 207 Hingabe (mit Rücdgabe) für die Lonftrufk- :ionelle Auffallung des ET insbefondere in die Ver- ofligtung des BerleiherS vgl. Vorbem. 2 nebit M. 11, 444 (NMealkontrakt, nicht Konfenfualfontrakt). Ueber das pactum de commodando {. Näheres in Borbem. 2, b. Ueber dag precarium und ähnliche Verhältnifje des täglidhen Lebens, Jowie die fog. Gefälligkeitsverträge f. Vorbem. 3. . Die Leihe ijt im Orunde eine einfeitig verpflidtendes8s Gejchäft, aus dem Verpflichtungen de8 Entleihers A müährend Verpflichtungen des Berleihers nur möglicherweije erwachten (vbal. S8 600, 601 Abi. 2, 606). Die befonderen Mm über gegenfeitige Verträge, insbef. die Cinrede des nidht erfüllten Bertrag3 und das erleichterte Rücktrittsrecht, find daher auf den Leihvertrag nicht anwendbar, dagegen kommt dem Entleiher as BurücdbehaltungsSrecht aus $ 273 in Anfehung von N zu (fo mit Necht Dertmann in Vorbem. 4 vor 8 598; vgl. au ROSE. Bd. 65 5, 276, Hecht 1907 Nr. 1145). a Sm Zweifel ijt bei der SUNG des Veihvertrags zuguniten des Verleiders zu erkennen, vgl. Danz, Auslegung der Nechtsgefchäfte S. 188. _ Sn der Vereinbarung einer Leihe lanın unter Umitänden auch der Abfhluß änes Berwahrungsvertrag3 oder eines ähnlidhen 2 akt Da8 nicht ein benannter Vertrag zu fein braucht) liegen, |. ROGE. in Warneyer Srg.-Bd. 1910 Nr. 246 S. 256, auch ROES. in Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 1045. 2, 8 Gegenftände der Leihe bezeichnet $ 598 „Sadhen“, d. bh. nah BOB. S 90 förperliche Gegenftände, a) Dies erfireckt fih mangel8 eines im Gefeße gemachten Unterfchied3 fowohl auf bewegliche mie auf Et Sachen. Die Leihe wird fich prafktifch Din zumeift auf bewegliche Sachen erftreden. Immerhin ift auch »ine Ver Sum SE unbeweglidhen Sache nicht undenkbar und kommt tat- 'üchlich vor, 3. B. in Geftalt einer unentgeltliden Neberlaffung eines Orund- tüds oder Teile8 eines joldhen feitens des Sigentümer8 an den Unternehmer ziner Schauftellung, einer Feftlicdhfeit oder dal. zum vorübergehenden Sebrauche hiefür. MM. II, 443. Au8 dem früheren Rechte vgl. LR. ZI. I Tit. 21 88 229, 233; für. ®B. 8 1173.) Aus der Rücgabepflidht nach S 604 folgt von felbft für die Annahme eines wirklichen und echten Seihverhältnilfes eine Beidhränkung dahin, daß der Leihbegriff nicht erftrect werden kann auf die Neberlaffung einer {og. ver- öraudbaren Sache zu einem folden Gebrauche, durch welchen fie wirklich EN vernichtet vder in der Subftanz unverhältnismäßig ent wertet würde. Eine derartige SGebrauchserftattung kann ein irgendwie ınderes NRechtsverhältnis begründen und darftellen, aber eine Setbe liegt gewöhnlich nicht vor. Leßtere fönnte nur dann angenommen werden, wenn die Art des vereinbarten Gebrauchs fo befchaffen it, daß eben der wirkliche Berbrauch der Sache ausgefchloffen ift, z. B. bei bloßer Verwendung des eo}