960 VII. Abjhnitt: Einzelne SchuldverhHältnijje. 8 600. Berichweigt der BVerleiher arglijtig einen Mangel im Rechte oder einen Sehler der verliehenen Sache, jo it er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entftehenden Schaden zu erjegen. & 1, 551; IL, 540; JIL, 599. 1. Borftehende Beftimmung eDanDel die Frage der Haftung des Merleiher8 für Mängel im Kecdhte an der geliedenen Sache, fowie für Zehler (S 459) derfelben. Wie bei der inhaltsverwandten Schenkung ift diefe U des Verleiher8, alfo des unent- geltlich feine Sache in Gebrauch SGebenden, hier jehr eingefdhränkt und zwar in Analogie mit den Vorfchriften, welche je im erften Wbfabe der SS 523, 524 BOB. enthalten find. Bal. daher die dortigen Bem. auch hieher. (S. auch M. 11, 446 ff.) „3, Der Schadenserfaßganfpruch kann nicht bloß durch Klage, Tondern auch vermittelit des Zurücbehaltungsredht8 nad $ 273 geltend gemacht werden (Io zu- treffend DYertmann Bem. 3 zu S 600). 8. Dertmann wie Plane zu S 600 erachten übrigens mit Recht auf eine Schädigung durch grobfahriäffige Unkenntnis des Mangel8 unter Umftänden au die Vorfchritten des 8 823 al8 anwendbar, da die Beftimmungen über „unerlaubte Handlungen“ und deren Kechtsfolgen durch die Recdhtanormen über Verträge nicht berührt werden (andere Yuf- faflung bei Ripp-Windfcheid a. a. D.). Val. Borbem. IN vor 8 823. 8 601. . Der Entleiher hat die gewöhnlichen Koften der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der LeihHe eineS CThiereS inszbejondere die Fütterungskoften, zu tragen. Die Verpflichtung des Verleihers zum Erjaß anderer Verwendungen beftimmt ich nach den VorjeHriften über die Gejhäftsflührung ohne Auftrag. Der Entleiher ift berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache verfehen Hat, weg- zunehmen, 6. I, 553: HL, 541; II], 594. 1. Dem Berleiher legt 8 598 nad abgefhloffenem Leihvertrage nur die Pflicht auf, dem Entleibher den Leihgebrauch ® „geftatten“, nicht auch denjelben zu „gewähren“. WUol. oben Bem, 7 zu $ 598. Mit Recht wird darauZ gefolgert, Daß darum auch den Berleiher (Tofern nicht3 andere8 vereinbart murde, was namentlih für die el irage auch Hier nach beiden Seiten zuläffig ft) nicht die Verbindlichkeit treffen Kann, mührend der Bertragszeit die Sache in gebraudHSfähigem Zufjtande zu DEE Dagegen Kiegt eine jolde Berbindlidghkeit dem Se lelDer ob, und zwar jOon in Ronjequenz feiner Pflicht, die Sache in dem nach SGefeß erforderlichen Zuftande zurück zugeben (88 601, 604; Schollmeyer a. a. DO. S. 61). 2, Aus der Erhaltungspfliht des Entleiher3 folgt dann weiter mit Notwendigkeit, daß die Roften für die Erhaltung des Leihgegenitandes im rücgabefähigem Zuftande N a „selber übermwiefen werden fönnen, jondern vom Entleiber zu tragen find. 3. Die im Nof. 1 5 601 begründete Verpflichtung Lbefhränkt Jih übrigens auf die gemöhnlicdhen RAoften der Erhaltung d. bh. folde Koften, wie He eben unter nor- nalen. VBerhbältniffen im Leben zu ermwachfen pflegen. ON Sen werden in Diem VBunfkte, foweit nicht befondere Vereinbarungen eingreifen, dem Entitebher nicht zugemutet. , Die hier erwähnten Fütterungskoften für ein verliehenes Tier (namentlich ein Zug» oder MKMeittier) {ind nur beifpiel8weife („insbefondere“) nambhaft gemacht. . 4, Noch allgemeiner ra € I 8 533 von den „AMuSlagen, die der GebraughH jelbft verurfadht“, al8 einer Zaft des Entleiher3. Die II. Komm. bezeichnete dies al8 felbftverftändlih (BD. NM, 273) und febte nur noch die Laft der Erbhaltungskoften eigen8 in8 flare. Dieje Verbindlichkeit bezieht fiH übrigen? fowohl auf bewegliche, wie auf unbeweglidhe Leihgegenftände, ‚5, Der Entleiher ift nicht verpflidhtet, über den Bereich des erjten Abfakes hinaus weitere Vermendungen auf die Leihfache zu betätigen, menn jolches nicht durch N beftimmt fein Jollte. nei foldhe weitere Merwendungen jeitens des Entleiher8 aleichwobhl ftatt, fo trifft den Verleiber eine Erfaßpflicht dafür nur in dem