961 durch S 601 Aof. 2 Saß 1 bezeichneten Umfange (ff. 88 677 ff.; vol. auch SS 450, 547 nebft Bem.). 6. Aus dem EEE der Bewahrung von Treu und Ölauben kann fihH auch unter Umftänden für den Entleiher die EAN "N ergeben, dent en der über not- wendige Maßnahmen zur Erhaltung der Sache AUnzeige zu erftatten (fo mit Recht Pland Bem. 5 zu S 602). , Neber die Frage, ob und inwieweit eine Gebraucdhspflicht des Entleiher8 an- zunehmen ift, vgl. Bem. II zu 8 603, fowie auch Bem. 5, b zu 8 598, „7, Yeber das im en Sage des 8 601 erwähnte er des Ent- EEE O6 den auf die Miete hezuünglidhen $ 547 Abi. 2 und die dortigen Bent., fowie & mit Bem. 4. Titel: Leihe. 88 600—603. . S 602. Veränderungen oder Verjchlechterungen der geliehHenen Sache, die durch den bertragsmäßigen Gebrauch Herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu bertreten. G&. I, 554; II, 542; III, 596. 1. Diefe VBorfchrift entfpricht wörtlih dem von der Miete handelnden & 548. Val. daher die dortigen Bem. auch hieher. 32. 8 602 ijt namentlidH au wichtig für die Bemeffung des Um fangsS der Rüd- gabepflicht nad) $ 604. I | 3. Was die Be weisaft antun, fo wird der Verleiher, dem die verliehene Sache BDO zurücdgegeben wurde, nur das Vorhandenfein des SchadenS als foldhen zur Begründung feiner SL zu behaupten und zu beweifen brauchen; Sache des Ent- leiher8 ift e8, zu feiner Entlajtung nachzuweifen, daß der Schaden nicht durch einen von ibm zu vertretenden Umftand, inSbejondere vertragswidrigen Gebrauch herbeigeführt murde; val. 8 282 mit Bem. und DYDLSG. Xena, Recht 1902 S. 588. S$ 603. Der Entleiher darf von der geliehenen Sache feinen anderen als den ver- tragsmäßigen Gebrauch) machen. Er ift ohne die Erlaubnik des BVerlethers8 nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlaffen. @. I. 549; IL, 548; IL, 596. I. Schon aus dem EN Wefen des Leihvertrags ergibt fih im allgemeinen daß der Entleiher von der Leihlade Gebrauch machen darf. Kn diefem Rechte wird der Entleiher aber vor allem eingeengt: 1. durch jene der Natur der Sache entfpringenden Befchränkungen, die fich allgemein au3 dem Begriffe „Gebrauch“ im Gegenfaße zum Berbraucke dval. Bem. 3 zu $ 598) ergeben; 3. durh pofitive Gefebesbeftimmung wird aber ferner nach & 603 dem Entleiber befonders noch unterfagt: N . a) ein anderer a13 der vertragsmäßige Gebrauch, fowie b) die Neberlaffung des Gebrauds an einen Dritten ohne befonder8 erteilte Erlaubnis des Verleiher8s. Bu a. Was al8 vbertragSsmäßiger Gebrauch anzufjehen it, beftimmt fich nach Lage des Einzelfalles. In erfter Reihe kommt e8 auf die befonderen vertrags- mäßigen Nomachungen zwifchen den Beteiligten an. Liegen folde weder in ausdrücklicher, noch in ftillfjchweigend zutage getretener Jorm vor, {fo kann Inhalt und Umfang der Be- DA Jich beitimmen nad) der Art und Zweckbeltimmung des N DE BeifpielSiveife Kann und darf ein verliehene8 edles Keitpferd nicht verwendet werden al8 Acfergaul, ein Operiermelier nicht zum Kartoffelichälen, eine Bapvierichere nicht zum Heckenftußen. Bu b vol. die Bem., zu S 549, fowie auch die SO in 88 604, 605 Nr. 2. ie in Diefem Punkte vorbehaltene Erlaubnis des N HUN fonn bei ober auch erft nad Abfchluß des LeihvertragsS erteilt merden, ausdrücklich erfolgen oder auch nur aus den Umftänden zu entnehmen fein (Plane zu & 608). Diefe Erlaubnis ift aber feine Buftimmung im tecnifchen Sinne der 88 182 ff.; val. Bem. 2 zu & 182. Die Staudinger, AGM. UNb (Sculdverbältnifie. Kober: Leibe). 5/6. Aufl. 51