362 VIL AbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältnıffe. befondere Beftimmung bei der Miete, daß der Mieter auch bei erlaubter Gebrauchsüber- faffung für das Berichulden des DYritten haften Joll, ift nicht anmendbar, da daS Gefeb He bier nicht befonders erwähnt übereinftiimmend VYertmann, Plane und Bifher-Denle zu 8 603; anders Kipp-Windfdheid S. 555; DVertmann weift übrigens a. a. &). mit Recht darauf hin, daß eine Geranziehung des 8 278 zu entipredhendem Ergebnis führt). 3. Wegen NMihtbeadhtung der vorerwähnten Einidhränkungen des Gebrauchs gibt vor allem . a) der 8 605 dem Berleiher ein Recht fJofortiger Kündigung, h) Die Frage, vb der Verleiher gegen den Entleiher auch auf Unterlaffiung de8 fehlerhaften Gebrauchs Hagen fönne, wird von Plane verneint, weil nicht (mie bei der Miete: S 550) ein foldhes Alagerecht dem Verleiher im Sejepe Heigelegt ift. Berjagt ift eine foldhe Klage ausdrücklich aber auch nicht. Man wird fie daher theoretifch zulaflen müllen. Praktifch freilich Died Daum jemand, der jene3 Aündiqunasrecht hat, {tatt deflen befagte Alage ınftellen. Sedenfalls fteht dem Berleiher der Unfprucdh auf Schadenzerfaß gegen den ECntleiher zu, wenn durch den unrechten Gebrauch desfelben die Leih- jJache zugrunde gegangen oder verfchlechtert morden it und zwar auch bei zufälligem Untergang oder zufälliger Verfchlechterung, fofern nur der Aufall ohne den vertragsS=- oder gefeßwidrigen Gebrauch (S 613 Sag 2) nicht ein- gewirkt hätte (Schollmeyer a. a. OD. S. 61; DVertmann zu 8 603 1Hließt die Schaden8haftung danıt gänzlich aus, „menn in dem vertrags&midrigen Bebhrauche kein Verichulden lag“ und wendet fich gegen die hier vertretene Meinung). . HL. Eine andere Frage geht dahin, vb der Entleiher nicht etwa bloß berechtigt, iondern audh verpflichtet iit, den vertragsmäßigen Gebrauch wirklich zu machen. Der Ktegel nach wird dies gemäß des Wefens des ganzen Rechtsverhältnifles nicht wohl rechtlich verlangt werden können, zumal wenn, mie gewöhnlich, der VBerleiher kein auf den wirklichen Gebrauch abzielendes Intereffe hat. Ausnahmsweife mag IeßtereS immerhin der Fall und eben deswegen das Berlangen de8 entfprechenden Gebrauchs gegenüber dem Entleiher gerechtfertigt fein. So 3. SB. wenn bei der Sr eine3 edlen Keitpferdes wirklicher regel- mößiger Beritt nötig it, damit das Tier nicht Schaden leidet. Selbi{tveritändlich kann auch der wirkliche Gebrauch eigenS auferlegt fein. (Aehnlih auch Pland und DVertmann: val. biezu auch Quhlenbecd zu & 598. Val. übrigens auch Bem. 3, b zu S 598.) 8 604. Der Entleiher ift verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Yblaufe der jür Die Leihe beftimmten Zeit zurückzugeben. Sit eine Zeit nicht beftimmt, fo ift-Ddie Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den fich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Berleiher kann die Sache jhon vorher zurücjordern, wenn fo viel Zeit verltrichen ijt, daß der Entleiher den Gebrauch hätte machen fönnen, Sit die Dauer der Leihe weder beftimmt noch aus dem Zwedde zu entnehmen, ‘Do fann der Berleiher die Sache jederzeit zurücfordern. Neberläßt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, {0 kann der Berleiher fie nach der Beendiqung der Leihe auch von dem Dritten zurück tprdern. % I 555; 11, 544; IL, 597, I Die bier im erften Nbfaß ausgejprodhene Rüdgabepflicht des Entleihers verfteht fich nach dem Wejen der Leihe ebenfalls im Grunde genommen von felbit. € zrgeben jicdh dabei aber eine Reihe von Einzelfragen: 1. Dem Gegenitande nach ift herauszugeben vor Allem das Nämliche, was a8 Leihefade dem Entleiher übergeben worden ift. , a) Da leßterem nur ein Gebrauch recht zufteht, fo find mit der Hauptfache herauszugeben Zubehör, Zuwachs und Frücdte, Jofern nicht etwas anderes zwifjdhen den Parteien verabredet ift Me. II, 448; vgl. au BER. ZU 11 cap. 2 8 5, PCM. II I Tit. 21 88 238 ff., fächt. GB. S 1183) oder der Bezua von Früchten aus der Leihtache auf Seite des Entleibher8 „durch