4. Titel: Leihe. 38 604—606. verhältnis in einem folßen Falle (abweichend von PCR. ZL. I Tit. 11 88 231 ff.) gleidhwobl nicht al8 bloßeS Vrecarium. Zu 6 vol. die Bem. zu $ 605. , Sn feinem ber Fälle des & 604 Abf. 2 bebarf e8 zum Erlöfhen des Vertragsver- HältnifeS einer vorgängigen förmlichen Kündigung, Die Ausübung des Rückforderunas- recht3 Ichließt ohnehin eine Kündigung fachlich in Si (Me. 1, 452). 965 8 605. Der Berleiher kann die Leihe Kündigen: wenn er in Folge eines nicht vorhergefehenen Umftandes der verliehenen Sache bedarf; ; wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache madct, insbejondere unbefugt den Sebrauch einem Dritten überläßt oder die Sache durch Vernachläffigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich ge äOrdet; menn der Entleiher ftirbt. & 1, 557; IL 5453 IM, 598. 1, Auch unter den vorftehend bezifferten Borausfeßungen kann für die Zukunft eine Beendigung des Veibvertragsverbältnijes eintreten, aber bier nicht fraft GejeheS, jondern nur im Wege einer vorausgehenden Kündigung. 2, Die Kündigung it eine einfeitige empfang3Zbebürftige Willen8- EHEN (8 130). Sie fteht dem BVerleiher zu, felbitverjtändlich au deflen Erben. QebteresS gilt namentlich auch im dritten der aufgeführten Zäle. „8. Der Entleiher hat (und braucht auch) kein Kündigungsrecht. Sin foldes fteht auch im Falle der Nr. 3 feinem Erben nicht zu. „4. Eine RKündigun Sfrift ift nicht vorgefehen. Die Rechtswirkung der Sp bigumg tritt daher auch eiort mit Xeßterer ein. Die Gewährung einer arbiträren Nachfrijt zur Aomwickung des gerade im Zuge begriffenen Seihgebrauches wird, wie Dertmann Bem. 2 zutreffend unter Rücverweifhung auf I. 17 8 3 D. 13, 6 bemerkt, unter Umitänden ein Gebot von Treu und Glauben fein. 5. Das Borhandenfein der vom Gefebe für die Kündigung erforderten tatlächlichen Borausfeßungen hat der Kündigende ® bemweifen. Sit die Kündigung begründet, Jo greift audh kein Sch adenserfaßanfpruch zuf Seite de8 EntleiherS laß. 6. Bu den einzelnen Kündigung3fällen ift zu bewerken: , Ar Halle 1. Die Bejtimmung Thließt fihH fhon et geltenden Rechten an BERN. LI Zit. 21 88 235 ff.; JAH. GB. 8 1174; cod. civ. art. 1889.) Borausfjebung für die Anwendung wird fein, Daß der die Veränderung begründende Umftand nid ft vorhergefehen war; ob er et war, bleibt ohne Belang, vol. Stahl, Die jog. clausula rebus sic stantibus Münden 1909. Sn M. 11, 453 ift bemerkt, daß Dieter EEE au {horn im Kalle eines Leih=-Borvertraa8 (pactum de commo- ando) gilt. Bum Falle 2. Er entfpricht der im S 553 für die Miete getroffenen Beftimmung. Bol. die dortigen Bemerkungen daher au hieher. Einer vorgängigen SA wie A N CM bei der Miete vorgefehen it, bedarf e3 jedoch hier bei der Leibe nicht Om alle 3 val. M. IL 452ff. Kür den oh des Verleiber8 ailt die Ynrichrift nicht. 3 8 606. Die Erfabanfprüche des Verleihers wegen Veränderung oder Ber- (cOlechterungen der verliehenen Sache jowie die Anjprüche des EntleiherS auf Sriaß von Verwendungen oder auf Geftattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in fehs Monaten. Die Borfchriften des & 558 Abi. 2, 3 finden ent ‘brehende Anwendung. &. II. 546: 111. 599.