5. Titel: Darlehen. Borbemerkungen. S 607. 971 gen VBorfchuß auf eıne noch nicht fällige Gehaltsrate in Zrage ftebht. Val. Kuhlenbeck in Zur. Wichr. 1904 S. 402, KOES. Bd. 3 S. 87 ff, v. Schey, Die Obligationsverhältnifje Bd. 1 S. 47 ff, 1. ferner au Lotmar, Der Urbeitävertrag Bd. 1 S. 393. , Das auf Grund eines nidhtigen Darlehensvertrag Hingegebene kann nicht als Darlehen zurücgefordert werden, jondern nur auf ©rund ungerecht» tertigter Bereicherung, val. Neumann a. a. OD. , Ueber N Verzicht auf Aufrechnung gegen eine Darlehens- ichuld vgl. Seuff. Arch. Bd. 1 Nr. 4. Aus der Praxis vgl. Kipr. d. DVLG. (Kammerger.) Bd. 19 S. 390 (Dar- [eben und {tille Gefellfhaft) und RGE. Grucdot, Beitr. Bd. 53 S. 945 Verbindung von Darlehen und Lieferungsvertrag). Segenitand des Darlehens: , a) Gegenitand eines Darlehen? kann nur eine Sache (8 90) _Tein — nicht auch ein Hecht oder eine Forderung, aber auch nicht jede Sache, fondern nur Geld oder eine andere vertrethare Sache. Der Begriff: „vertret- bare Sachen“ erfiredt ih aber nach S 91 BGB. nur auf bewegliche Sachen, die im Verkehre nad Bahl, Maß oder Gewicht beftimmt zu werden pflegen (oval. Bem. zu S 91). Ueber Inhaberpapiere als Gegenitand des Darlehens8 vgl. im befonderen unten Bem. IL Die vertretbaren Sachen können Jowohl unverbraucdhbhare als ver- brauchbare im Sinne des 892 BOB. fein. Beide Sacharten eignen fich zur Hingabe als Darlehen; denn diefe Hingabe erfolgt jedenfalls nicht zu Öloßem SGebhrauche mit Erhaltung des fontkreten Sachindividuums, fondern {tellt dem Empfänger au den Berbrauch des Darlehensgegenftandes ınheim, unterwirft diefen jeiner BerfügungSZgewalt zu feinem Nußen und nach feinem Bedarf. Darum ift e8, wenn auch im S 607 nicht wörtlih zum. Wusdruce gebracht, doch ein mwefjentlihes Begleitmoment des DarlehensvertragsS, daß _diefer, Jofern fein NRechtshindernis dazwijchen tritt, auf Seite des Empfängers Sigentum am Darlehensgegenftande begründet. Die Ahficht, gerade diefen echtserfolg durch die Hingabe herbeizuführen, ift ein wefentlidhes Moment beim Darlehen (Me. 1, 307). x) Ob der Empfänger wirklich Eigentümer geworden ift, bemißt ich nach den einfohlägigen allgemeinen Kechtsjäßen (val. SS 929, 932, 933, 935; DM. 11, 307). , . Sit der Empfänger troß jener Vorfchriften über den redlichen Erwerb durch den Mangel der Verfügungsbefugniz des Darleiher3 nicht Eigentümer geworden, jo Liegt eine wirffame Hingabe nicht vor. Die weiteren Fragen (anderweite EigentumSverfchaffung, Scdhadens- erJaß 2c.) beantworten ich au8 dem etwaigen Borvertrage, allenfalls auch aus dem Rechte der unerlaubten Handlungen, val. DVYertmann Vorbem. 4. (Nach Neumanır Bem. 2, d joll Kidh der Empfänger auf diefen Rechtamangel nur unter den VBorausfeßungen des $ 440 Abt. 2—4 berufen können; gegen diefe Yuffaffung aber Dertimanıt a. a. OD.) Dem wirklichen Sigentäimer der hingegebenen Sache fteht neben den Anfprüchen aus den Eigentum und aus der unerlaubten Handlung (8 823) unter Umftänden auch der Anfpruch aus der Gefchäftstührung NN aD 9 (85 677 ff.) zu, mobei insbel. auf 8 687 AWbf. 2 zu ver- weifen ift. ö) Neber Darlehen mit fremdem Gelde val. auch unten Bent. 5. N 3. Die Hingabe des Darlehens muß aber auch dann als vollzogen gelten, wenn die Darlehensvaluta dem Vermögen des Anleihers abredegemäß zugeführt Üt, ohne daß diefer an den einzelnen Stüden der Hingabe befonderes Eigentum erworben hat 3. VB. bei Einzahlung des Darleiher8 auf das Bankkonto des Empfänger3 oder auch durch vereinbarte Zahlung an einen Gläubiger des Empfänger8 behufs Schuldentilgung Würde leßtere Zahlung nicht befonder3 vereinbart fein, fo läge fein Darlehen vor, fondern a Sefchäftsführung ohne Auftrag, 1. SS 677 ff). WBgl. hiezu Neumann Bem. 2, c. Eine EigentumSverfhaffung im Sinne der Darlehenserfordernijfe liegt ferner auch dann vor, „wenn die Baluta auf AUnweifung des Darlehensnehmers fofort einem Dritten ausbezahlt wird“ (Sholmeyer, Einzelne Schuldverhältnifje S. 63). 4, Ueber befondere Arten des Darlehens f. unten Ben. HN. 5, €8 {teht EEE au nichts im Wege, daß A ihn gehöüriges Geld dem B zu dem Rmede überaiht, dal dDiefer e3 im einenen Namen an C ausleihe. In z