5. Titel: Darlehen. S& 607, 977 DIrD Die HT zu berneinen fein, da der Befiß eines Banplakes wohl al8 lelbftverftändlidhe Borausfebung bei CC des Darlehens gelten muß, es merden aber regelmäßig die Parteibejprechungen und der Vertrag im ein- jelnen Muslegungspunkte an die Hand geben. Eine wichtige arte liegt ferner darin, ob durch Vereinbarung zwijchen den beiden Kontrahenten auch die Cinrednung anderer HZorderungen in das Baugeld und die Baugeldhypothek vereinbart werden kann. Häufig ‘Uhrt folches wirtfhaftlich (3. B. bei Subhaftation vor Vollendung) zu 'O)werer Schädigung der am Baue beteiligten Gefchäftsleute. Da der Bau- zeldvertrag ein 3 med darlehen befchafft und eS anderfeits begrifflich unmöglich »rjcheint, jedivede andere Leitung in ein Darlehen zum Omede des Baue8 amzumwandeln, fo wird man dazu gelangen müßten, daß zu einer foldhen Umwandlung oder vertragsmäßigen Cinrechnung fich nur Kreditgewährungen oignen, Die a he der Bauführung gefchehen G. B. Auslagen für die Gerftellung der Baupläne). Val. hierüber Friedländer a. a. OD. S. 199 ff. 513 ff., inSbef. S. 514 und ferner bayr. Öberft. LG. Necht 1905 S. 617, EL f. RU. Bd. 71 S. 223, SinfichtligG der Stellung des Baukapitaliften gegenüber dritten Ber: onen ift zu bemerfen: z) Der Baukapitalift ft an fiG nicht Bauherr. 6 kanır daher ine Haftung des Baukapitaliften gegenüber Bangläubigern rechtlich zur durch ein befonbderes Vertragsverhältnis (Beitellung, Bürgfchaft, Kreditauftrag 20.) oder durch ein deliktif 4 Ber: jalfen (vgl. biezu oben in Bem. b) begründet werden. Die Proxis ıimmt bier häufig aus Billigkeitsgründen, die indes des Necht8bhodens8 ntbebren, den gegenteiligen Standpunkt ein, fo auch die Praxis des Keichsverficherungsamts und des bayrijchen LandesSverficherungsamts zu 827 des BanunfallverficherungsgefeßeS bezüglich der Zahlung der Unfallprämien. Das Keichsgeriht hat in der Ent{cheidung Bd. 45 S. 1 Sg arte diefer Auffaffung betont. Val. Friedländer a. a. ©. S, 209. NadhHoypothekare werden zu ibrem Schube jeweil8 im voraus mit dem Eigentümer eine Vereinbarung nad S 1179 zu treffen haben, damit fie nicht durch daS Entitehen einer SE OU UE TODD bin jichtlihH des nicht ausbezahlten Teile8 der Baugeldhypothek in Nach- teil fommen (vgl. ®erhard in D. Yur.3. 1898 S. 406, Friedländer a. a. ©. S, 207 ff., au Predari, Kommentar z. GBO. S. 109). Im übrigen wird ih bei Schädigungen Dritter, inZhefondere der Sefchäftsleute durch ein unmoralijches Verhalten des Baukapitaliften dezüglih feiner Hypothek wohl unter Umftänden auch S 826 verwerten allen, vgl. hierüber Zriedländer a. a. DO. "S. 207 ff. (val. dagegen ıber bayr. Öberft, LO. n. F. Bd. 4 S. 415 ff). Val. Perner über ie bier einfhlägigen Fragen Friedländer in Bl. f. RA. Bd. 69 S. 513 ff, N LNE in 3tfchr. D. D. Not.B. Bd. 7 S. 77 ff. und Norahbam , in HoldheimsIM Schr. 1905 S. 180 ff. , , ) Ueber die Frage, ob und inwieweit hier eine gegenwärtige oder fünftige Sigentümerhoypothek gepfändet werden kann, val. Bem. II, 1, a und IV @ S 1163, fowie @üthe a. a. ©. und dam a. a. ©. al. ferner Salinger, Die Sicherung des Baugeldgeber3 durhH Gypothek und Nießbraucd, Jur. Wichr. 1910 S. 459, fowie auch Bem, IV zu S 1030 (Der Nießbrauch als Sicherungsmittel). ; 0. Der Darlehens und Bierbezugsvertrag. 2) Diefer Hellt nicht ein Verhältnis von unbeftimmter Dauer (val. S 620) dar. Durch die Bertragsbeftimmung, daß Rechtsnahfolger die Ub- macdhungen hierüber zu refpektieren haben, merden die Erben des Wirtes oerpflichtet, dafür einzuftehen, daß der Kinitige Inhaber der Wirtichaft in den Vertrag eintrete, um die DarlehenSfchuld auf die im Vertrage beftimmte Art zu tilgen. Das RKechtsverhältnis {ft alfo auch dem Erben var er „Sl. OLG. Münden und hayr. Oberft. LG. in Bahr. 3. f. KR. Der von Großbrauereien mit Wirten regelmäßig abgefchlofene Darlehens: und DBierlieferungsvertrag ift als ein einheitlicher Vertrag aufzufaffen. Die Vereinbarung über den Bierbezug ift lediglich ein DBeftandteil bes DarlehensvertragS in dem Sinne, daß die Verpflichtung des Wirtes eine Standinaer, BGB. Ib (ScGulbuerhältni{ie. ober: Darlehen). 5./6. Aufl. 692 zZ)