5. Titel: Darlehen. & 607. 979 8. Hier fOlägt auch die Frage des Jrırtums über die Perfon des Entleihers und des Darlehensgeber8& ein, die nach der allgemeinen Norm des S 119 zu beurteilen ift. A tft, ob Irrtum über Zahlungsfähigkeit des Entleiher8 zur Zeit des WbjhlufieS des Darlehen8 eine wefentlicdhe Eigenichaft mot val. hierüber Bem. zu $ 119, fowie au S 610 mit Bem. Ein Irrtum über die Perfon des Darlehens: geberS wird nach heutiger Berkehraanihauung überhaupt nicht in Betracht Kommen, val. Dernburg, Bürgerl. RN. 8 234. „4. Darlehensverträge mit unbeftimmten Gläubigern find mindejtens dann gültig, ‚wenn ein Dritter fatt des Gläubiger den Vertrag abidGhließt, vgl. hierüber RGE. vom 11, Dezember 1903 in Öruchot, Beitr. Bd. 48 S. 337. N 5. Hinfichtlid mehrerer DarlehenZempfänger vol. ROSE. Bd. 71 S. 113, Sur. Wichr. 1909 S. 389. V. Anfprücdhe aus dem Darlehensvertrag. , 1. Der durch vollzugene Hingabe der Darlehensfacdhe begründete DarlehenSvertrag ijt der Megel nach ein einjeitiger Vertrag über die verfhiedenen Ankichten, val. Borbem. 2), infofern er auf der einen Seite beim Darlehensgeber nur Rechte, auf der anderen beim Darlehensnehmer nur Berpflichtungen mit {ich n (Ein Zall für Koh Ut e8S, menn der EEE AD fich durch eine nicht richtig vollzogene Hingabe, 3. B. durch Bahlung mit faljchen Münzen 26.) eine Saftbarkeit zuzieht. Ubgefeben von foldhen Ausnahmefällen richten 1 Recht und Pflicht auf dem nämlichen einzigen Punkt, die KRüdcerftattung des Darlehens. Der Darlehensvertrag kanız aber im Einzelfall auch zegenfeitiger Natur fein, bal. hierüber näher Vorbem. 2. a) Binszahlung it nit von begrifflih wefentlidher Natur (vgl. hierüber DVorbem. 1); eine foldhe muß eigen? bedungen werden; f. S 608 mit Dem. Anlangend bie Rücerftattung des Darlehens, {o gebt nadh dem Wort- [aute Des & 607 die rechtliche Regel dahin, daß die Sachen, fo wie fie hin- gegeben murden, auch U WORIETÜnCEeN find — in gleidger Art, Öüfte und Menge. Alfo Geld gegen Geld, in der gefeßliden Währung, xicht gerade in den nämlihen Münzforten, fofern folches nicht Ca be dungen ift. Weiter find auch bei anderen Fungibilien foldhe nach Maßgabe jener Iegel zurücdzugeben, Jofern nicht etwa ausdrücklich oder auf Konkludente AWeife vereinbart ift, daß mit anderen Fungibilien, insbefondere mit Geld, das Darlehen abgelöft werden fönne oder jole. Bei den oben unter Bem. IL, 3 und 4 Ant Nebenarten des Darlehens, Yowie im ale des AWbi. 2 f. Bem. VIN iit fhon nach der inneren Natur der Verbhältnijie im Zweifel anzunehmen, daß die Rücer- tattung in @eld zu erfolgen habe. Daß gegenüber dem Nückerftattungs: anfpruche des Darlebensgeberz der Darlehensnehmer die joa. Gefahr- EEG für die Darlehensfache hat, ergibt fidh von felbit daraus, daß er Eigentum an jener Sache erlangt. Bon Ddiefem Beitpunkt an ijt die Gefahrtragung des Empfänger8 eine rechtlid notwendige Folge. AWus dem nachher eingetretenen Untergang ober einer VBerfchledhterung der empfangenen Sache Ian daher der DarlehenzZempfänger gegen den Rück erftattungsanfprucdh feinen Einwand ableiten. Darüber, wann die Nückerftattung einzutreten hat, enthält S 609 Beftim- mungen, f. die Bem. hiezu. Wo die Kücertattung erfolgen muß (Erfüllungs- Ort), bemißt fih nad den einfhlägigen vertragsmäßigen oder allgemeinen zefeßlichen a le (Vgl. 88 269 ff., insbe]. auch Bem, IT, 1 3u 8 269, ‘pwie Seonhard, Erfüllungsort und Schuldort S. 59.) Neber Anrechnung der Zahlung auf Rapital, Zinfen und Koften vol. BGB, S 367, über ESS HEARnn und NRüdagabe des SchuldidhHeing8 f ur Verfolgung feiner Anfprüche gegen den Darlehensempfänger fteht dem Se Deren die Darlehenstlage (früher fog. condictio mutui) zu. Sie muß die Behauptung der erfolgten DarlehenShingabe enthalten (val. näher unten Bem. VI, fowie Neumann in Note 2, 1). Die fog. exceptio non numeratae pecuniae Bat in ihrer [vezififch römifhrecdhtliden Form En in do3 BOB. nicht mehr gefunden. Bol. auch Jhon $17 E®, z. ZKO. (Windfcheid-Lipp_I1 S. 579) und ferner Seuff. Arch. Bd. 41 Nr. 180. ur in 8 1139 findet fich bei der Va no eine Spur hievon; val. die Bem. zu $ 1139. Ueber Bermutung für die Hingabe des Darlehens bei der Dar - (eben8hypothet |. 88 891, 1138 und NROGE. Bd. 49 ES. 6. 3033