280 VII. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. Neber die HZrage, ob bei einem HyYpotheken= Darlehen der Darlehens- nehmer im Zweifel verpflichtet ijt, dem DarlehensSgeber die Hy yHotbei an erjter Stelle zu gewähren, |. zunäcit NOS, Bd. 55 S. 128 ff. In diefer Ent{heidung wird dieje unge allgemein verneint. Mit Recht wendet fih Kuhlenbek in Yur. Wichr. 1904 S. 377 ff. gegen diefe allgemeine Verneinung und führt aus, daß die Entfheidung hier immer aus den näheren Umitänden des EinzelfalleS zu {Möpfen fein wird, insbejondere wird eS at auf das Verhältnis der nodH mögliden dinglidhen Sidherheit zum Darlehen ankommen. Auch dürfte die vom Berufungs- gericht in jenem Jalle aus 88 439, 435 abgeleitete Analogie nicht jo von der Hand zu weifen jein, mie die8 in der NOS. gefchieht; der hierin liegende Sedanke des Gefehgeber8 ift offenbar der, daß im Zweifel Dei Verträgen, die auf Belajtung eine8 Orundfticks gegen Entgelt gerichtet find, derjenige, der daS Entgelt bietet, einen diefem entfpredhenden Wert der Belaftung erwartet, alfo Befeitigung foldher borgehender oder fonkurrierender Belaftungen verlangen fann, die Diejfen Gegenwert in Frage ftellen. AudH $ 157 kann njofern herangezogen werben, al3 e3 offenlichtlid gegen Treu und $iauben verltößt, wenn jemand einem Darlehensgeber, der das Orund- buch nicht fennt, eine hypothekarifche Sicherheit bietet, deren Wert infolge der dem Darlehensgeber unbekannten Vorhypothekfen fajt Null HM en a. a. 5.) Bol. biezu ferner Silfe, BI. f. N. i. Bez. d. Kammerger. Berjährungsvorfdhriften |. in SS 195, 197, 199, 224. Ginfihtlich der role, ob eine Vereinbarung nach Hbf. 2. auf die Furze Verjährung sinwirkt, |. insbe]. Bem. 5 zu $ 196. Hält man an der einfeitigen Bertragsnatur des Darlehens fejt (wegen des AugsnahmefalleS eines zweifeiti A en DarlehensSvertrags vgl. in Vor- dem. 2 und HIur. Wfchr. 1909 S. 309 Nr. 4), fo Können auch icHt die Mor- jchriften über Rüctritt beim gegenfeitigen Vertrag (SS 320 ff.) Anwendung inden. Leßteres wäre praktijh für den Gläubiger infofern günftig, al8 diejer dann bei einent verzinglidhen Darlehen, deffen Fälligkeitstermin weiter hinausliegt, im On der Schuldner mit der Bi 8zabhlunga im Rücftande oleibt, nad) entipredhender Frijtjebung zurüctreten Könnte {jo Witolter im Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 26 [1905] S. 1 ff. auf Grund der Annahme eines gegenfeitigen Vertrags; vol. au VBorbent. 2). €3 empfiehlt ih daher in jolchen Zällen, in denen die Fälligkeit weit hinaus Kiegt und kein günftige8 Ründigungsrecht für den Gläubiger befteht, die SäumnisS in der Zinszahlung $ einem jofortigen EEE EEE zu machen. k) Neber revbolvierenden Akzeptfkredit vgl. Kecht 1907 Yır. 1015. 2, Liegt nur ein Vertrag auf nachfolgende Hingabe eines Darlehens vor, fo trifft hier den Verfpredhenden die Verpflichtung, diefes ParTehen ipfern nicht ein befonderer Entlaftungsgrund dazwifdhen tritt, inSbefondere nicht der all des 8 610 vor- liegt, in der nach Beit, Art und Umfang vereinbarten Weife zu SE Darauf hat der EmpfangsSberedhtigte einen Ilagbaren Anfprud. Die Kollen des Berechtigten und erpflichteten liegen alfo bier umgekehrt. 3. Neber bie Frage, ob ein Darlehen bei heiderfeitigem VBerftoß gegen die guten Sitten zurüdgefordert werden kann, vgl. Seuff, Arch. Bd. 59 Nr. 81. VI. Die Veiveislaft hei der DarlehenZfage trifft den DarlehenZgeber vor allem darüber, daß daS DarlehensSverhältnis entftanden, insbefondere der Darlehensgegen- tand als Hi hingegeben und empfangen (5607 Ubi. 1) worden ift. Val. ROSE. in Iur. Wichr. 1906 S. 462 Nr. 18, Oruchot, Beitr. Bd. 50 S. 947 ff., EN Beweislaft S. 397, Rojenberg, Archiv f. d. 3ivilift. Vraris Bd. 94 S. 78; a. M. Beckh, Beweislalt S. 200, 201. ı) Den etwaigen Sinwand, daß er HM Eigentümer der Darlehens- Jache ER jei, hat der Darlehensfhuldner zu erbringen (vgl. hierüber oben Bem. I, 2, ec). Durch denfelben befeitigt er HbrigenZ nur die Dar- lehensSflage al8 foldhe, {elbftverftändlich aber nicht den etwa zu erhebenden Uniprud aus dem Eigentum oder aus einer ungerechtfertigten Bereicherung. Bol. übrigens au oben in Bem. II, 1. Neber Beweis durH Urkunden f. 88415 ff. ZBRO. Vol. Hiezu ferner en Bem. V, f£ über Vermutung für die Hingabe. * Ueber die Beweislaft, wenn zugegeben wird, daß das Darlehen zur Heit der Musitelung und Aushändigung des Schuldiheinz noch nicht ‚gegeben mar. 1. Seuff, Arch. Bd. 59 Nr. 122, dageaen aber Dertmann in Dem. 4. y)