Ar Ka VII Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. auf ®rund einer Vereinbarung fraglidher Art mit der Darlehensklage auf- tritt, gegen die Einrede gef hiüßt fein mülle, e8 liege hier ein begriffs: müößiges Darlehen nicht vor, und e$ fei daher auch die Darlehensklage unrichtig geftellt und abzuweifen. Wenn eine derartige Umwandlung vollzogen ift, fo ift zunächft im Aline meinen zu betonen, daß dann auf da3 Schuldverhältnis die materiellen Srundfäßge des Darlehens Anwendung finden müfjen, d. h. e8 befteht dann eine einfeitige Berbindlichkeit nach Maßgabe der 88 607—609: val. Hiezu land Bem. 5. Eine Vereinbarung im Sinne des Abi. 2 kann im übrigen aber von vere Ichiedener Tragweite fein je nach dem Willen der Barteien im Einzelfall. a) Diefe Norede Kann nämlich den Sinn haben, daß das früher e Rechts: verhältnis nach wie vor die Grundlage des Anfpruchs bilden und diejer lediglich rechtlich wie ein DarlehenSanfpruch behandelt werden fol; dal. hierüber BB. II, 42 zu 8 454 und Rümelin a. a. O. S. 258, übereinftimmend auch Planck a. a. OD. Pfänder und Bürgfichaften behalten hier ihre Wirkfamfkeit (vgl. X. II, 42)... Im Zweifelsfalle wirb biefe fhwächere Wirkung au al8 die vermutlidhe Willens meinung der Parteien aufzufajien Jein, inSbef, des GläubigerS, der feine Sicherheiten nicht ohne Not aufgeben wird (vgl. aber auch unten ß; übereinftimmend Enneccerus a. a. D., Kein a. a. O.). . ‚Sn diefem Falle wird die einwandfreie Verbindlichkeit der bisherigen Schuld vorauggefebt und ift die Entfcheidung darüber, db und inmiefern der Schuldner fihH mit Cinwendungen aus dem früheren Schuldverhältniffe zu Ihüßen vermag, aus anderen VBorfchriften zu entnehmen, wie die MC 11, 314 befagen. Val. z.B. 8 762 Ubi. 2 über eine freditierte Spielfdhuld und SS 50 ff. des Börfengefebes binfichtlid eines Börfjentermins: gef ätftS Dal. hiezu Bem. zu S 762 und zu S 764); au8 der Praxis bal. ROSS, Bd. 62 S, 51, Iur. Wichr. 1906 S. 550 Mr, 18, 1907 S. 363 Nr. 10, DLSG. Hamburg, BI. f. RA. Bd. 75 S. 617. Nediglich auffchtebende Cinreden aus dem Grundgefchäfte geben aber durch die Umwandlung als folche ohne weiteres unter, vgl. ROES. in Kur. Wichr. 1909 S. 460 Nr. 17. Cbenfo muß die Cinrede, daß die VBaluta des Darlehen8 nicht gezahlt fei, al8 ausgefchloffen gelten (ebenfo Pland a. a. D.. Wegen der Berjährung |. Bem. 5 zu $ 196. Solchenfall8 liegt audh feine unzuläfjfige Rlage= änderung vor, wenn auf Beftreiten des Darlehensempfangs das frühere Nechtsverhältnis EN wird, vgl. ROES, in Gruchot, Beitr. Db.35 S. 1198 und Iur. Widhr. 1901 S. 212. I Den Gläubiger trifft aber die Bemweislaft bezüglich des DBeftehen3 des früheren RechtSverhältnifes (val. ROE. in Sur. Wichr. 1901 S. 92 und Gruchot, Beitr. Bd. 31 S. 1048, jowie ferner RKOE,, fächt. Arch. 1907 S. 82, 1. aber auch ROSS, in Oruchot, Beitr. 8d. 51 S. 939). € fann aber mit einer Umwandlung im Sinne von « eine vertrags- mößige Anerkennung und Feftitellung der Schuld ver bunden fein, jo daß dann ein abitraktes Schhuldverjpredhen oder Anerkenntnis im Sinne der SS 780 ff. vorliegt. € wird mit Plane a. a. OD. (a. IM, Klemperer a. a. ©. S. 579) fogar al8 Kegel zu erachten fein, daß die Parteien bei einer Ummwandlung gleichzeitig eine Feft/tellung und Anerkennung der Schuld bezweden vn wollen (übereinftimmend auch Crome & 248, 11. Dernburg Bu beachten bleibt hier aber, daß diefer Zweck, abgefehen bon dem Falle des 8 782 (AWbredhnung oder Vergleich), nach S 781 nur dann erreicht werden kann, menn die Ünerkenntniserkflärung in TOriftlidher Zorm abgegeben wurde. € liegt dann im Örunde ein doppelter Vertrag vor, nämlich ein Anerfenntinisvertrag und ein auf Ummandlung der anerkannten Schuld in eine Darlebensichnld abzielender Vertrag (fo mit Recht Wand a. a. D., ferner Hümelin a. a. D., Crome & 248 Anm. 20, abweichend Dertmann in Bem. 2, b, f. ferner Scholmener S. 88, Siher, Nechta&zmana S. 60. b) Hy