5, Titel: Darlehen. 88 608, 609. 985 Nüderjtattung des Darlehens, 1. Daß ein Darlehen rücerftattet werden muß, folgt aus dem Begriff. Wann aber biefe Rüderftattung zu gefchehen habe, Dängt in erjter Reibe vom Barteiüber- einfommen ab. Bietet leßteres keine maßgebende Norm dar, {o greift die Gejebes- voridhrift des S 609 ein (M. U, 313). „3. Eine Vereinbarung über Rüderftattung kann in doppelter Geftalt vorliegen, nämlich entweder KR eine befitimmten RücdzahlungsStermins8 oder mitteljt Bereinbarung einer beftimmtenKündigungsfirift. (Cofad 8 142 Biff. V.) In der Praxis kommt häufig al3 Einwendung des Schuldner3 die me vor, e$ jei Bahlung ausgemacht worden nach Belieben, nad Möglidhkeitzc. Soweit JoldenfallS nach Lage der Umftände die Zahlung in die volle Willkür des Schuldner3 geftellt jein follte, mürde foldhe Verein barung im nichts zerfallen; e8 Kann aber auch Wille der Barteien fein, daß Kücjicht auf derzeitige Umftände, insbe]. auf parate Zahlungsmittel des Sdouldners genommen werden {olle, val. Seuff. Arch. Bd. 29 Nr. 226, Bd. 30 Nr. 127. N 3, $ 609 normiert aber au noch eine gefeß lie RündigungsSfriijt, nämlich für den Fall, wenn eine vertragsmäßige Dticsah ungSgeit nicht fejtgejeßt ift, fer e3 weder in der vorermähnten Geftalt nach a, noch vermittel{t der Vereinbarung einer bertrags: mäßigen SORTE nach b. Jun folden Fällen erheifht S 609 vor allem, daß hen 10 N wurde. Bevor dies geichehen, wird das Darlehen überhaupt nicht zur Geim- ung fällig. ®) Diefe N ift. „ein einfeitigeS, gegenüber dem anderen Teile vorzus nehmendeS Iechtsgefchäft. Sie verträgt begrifflih keine Bedingung; eine Benngle oder eventuelle Kündigung wäre wirkungslos”. So M. II, 314 und Sol. ‚Ölen VBorbem. 5 vor S 158, die Bem. zu 8 564, Seuff. Arch. Bd. 57 Die. Bezeidhnung des ZeitpunktesS der SH ift fein wefjentlicdher Beftandteil der Kündigung, NOS. in ur. Wicdhr. 1908 S. 270. Die Kündigung bewirkt übrigens die Fälligkeit des Darlehens erft nach Ablauf der im Abt. 2. S 609 vorgefehenen Frijt, die nach der Wertfumme des Darlehens abgeftuft ift, um bei größeren Summen dem Schuldner ARE etwa3 mehr Beit zur Befchaffung der ihm nötigen Mittel zu emähren. Srlolgen fann biefe mit Frift ausgeftattefe, auf Gefeß berubende Kündi: zung fowobhl dur ben G©läubiger wie dur den Schuldner. Sie wirkt auch zugunijten beider Teile, mag fie von dem einen oder anderen ausgegangen fein (vgl. Dertmann zu S 609). , , Auch in der Alageerhebung wird regelmäßig eine Kündigung iegen, wenn im Übrigen die N EEE NE unter denen wirkffam gefündigt merden Eonnte, a vgl. hierüber NOS, Bd. 53 S. 212, Seuff. Arch. Bd. 59 Se 95, et Ke 1908 S, 270 (verfrühte Kage?), Recht 1908 Nr. 1536, ıber au . Geber 1 des Schuldners hei einem Höheren Binsfuß al8 oo) . Unter Umftänden fanıt die Notwendigkeit einer Sn auch {till- Ihmweigend ausgefhloffen fein 3. B. bei Freundfchaftsdarlehen zur Bejeitigung wer augenbliclichen Verlegenheit des EmpfängerS; vgl. Neu- mann Dem. 3. Die Auslegung der AMaufel, ein verzinslihes Kapital innerhalb einer pemal jen Beit nicht zurücdzufordern, it Tatfrage insbef., ob dies nur für en Sall pünktlidher Zinszahlung gilt); val. hierüber Nıpr. d. DLG. (Gam- burg) Bd. 3 S. 91. Aus der Praxis vgl. RNOE, in Jur. Wichr. 1908 S. 550: Ausfhließung der Kündigung bet prompter BHinszahlung; enthält die Annahme einer unpünfkftlichen Binssablung bier einen Berzicht auf das KündigungsSrecht? Muß der Oläubiger hier al3hald kündigen? Die Befugnis zur Kündigung bei unpünktlicher BZinszahlung kann Be 0% im boraus ausagelibt werden, |. NOS. in Seuff. Arch. Bd. 59 1. 55. Neber die Frage, ob bei Nihtzahlung von Zinfen vor der ver» tragSmäßig_ feltgefeßten Beit nach Analogie von S$ 554 gekündigt werden fann, val. Qubbert, Sherings Sahrb. Bd. 52 S. 394 ff. N