5. Titel: Darlehen. 8 610. 989 Diefe Borausfeßung befteht in einer Verfbhledhterung der VBermögenSlage des zum Darlehensempfange Berechtigten, a) Auch dieje VBorausfeßung ift aber durh S 610 noch enger Hegrenzt; denn vor allem muß jene Berfüledterung eine „mefentlidhe“, allo er- debliche fein. €S wird zwar nicht gerade erfordert, Daß fchom eine volle Zahlung Sunfäbigkeit vorliegt. Aber des DarlehensnehmerS wirtichaftliche Vage muß {ich jo ungünftig geftaltet haben, daß der Rückerftattungsanfpruch des Darlehensgeber8 gefährdet fein würde und man ihm allo nicht zu- muten Kann, fein eigeneS Geld durch Hingabe zum Darlehen aufs Spiel zu feßen, Diefe Borausfebung würde 3. DB. ermangeln, wenn gute Pfänder oder Bürgen vorhanden find. (So richtig Vertmann Bem. 2, b, 8.) Daß auch jhon die Beforgnis, e& möchte unregelmäßige Binfenzablung fih ergeben, zum Widerrufe des vberabredeten Rechtsgefchäfts berechtige, kann aus S 610 nicht entnommen werden. Neber den Jall einer Nbholzung vol. RKOCS Hecht 1907 Hr. 3483, Warneyer Bd. 6 Anh. Nr. 91, Bl. f. RU. Bd. 73 S. 579. Gandelt e3 fh um ein Hypothekarifdhes Darlehen, fo ijt es Auslegungs- jrage binfichtlidh der Widerruflichkeit, inwieweit der Verfprecdhende neben Der dinglichen Ken die das Mfandrecht am G®runditüc ihm gewähren mürde, auch der LEE ihen Sage des perfönlidhen Schuldners Bedeutung bei: Mn hat; in der NRegel wird leßtere Bedeutung nur eine untergeordnete N Ü ar OLG, Dresden in Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 132, Nipr. d. OLG, Die VBerflhlechterung muß erft nadträglicdh eingetreten fein d. h. in dem geitraume feit Abihluß des Vorbertrags. War die Berfchlechterung, oder überhaupt die geführdende Bermögenskage des Schuldners Ichon vor jenem Beitpunkte vorhanden gewejen, und hatte der Gläubiger nur nichts davon zewußt oder war er vom Schuldner in diefer Hinficht getänfdht worden, 10 Ola 8 610 nn ein. (®%. II, 47.) Der Gläubiger muß zum Recht3: dehel? auf die ein a allgemeinen Rechtsnormen über Irrtum 88 119 ff.) oder Arglilt (SS 123, 823) zurücdgreifen. Ob und inwieweit dies wirklidh dem Gläubiger zuftatten fommen kann, insbefondere ob nicht etwa Moß ein unbeachtlidher Irrtum im Beweggrunde vorliegt, hängt von den Um tänden des Einzeltalles ab. Vgl. hierüber im einzelnen %. II, 47 ff., Bem. II, 4 zu S 119, Bem. IX, 1, b zu S 433 und die an lebßterer Stelle N Sera Towie Recht 1901 S. 497, 1902 S, 19, Riyr. d. DL®S. Mit ein Dritter an Stelle des Verfprechensempfänger8 in einen Dar- (eben8vertrag eingetreten, fo Fommt für bie Zrage, ob fih die Vermögens: berhältniffe wejentlicdh verfüledhtert haben, als Maßitab Tein Vermögen beim Sintritt in den Vertrag in Betracht, |. ROGE. in Zur. Wicdhr. 1909 S. 309 Nr. 4, Warneyer Erg. Bd. 1909 Ver, 402, Recht =4909 Nr. 1673. Das VBorhandenfein der Boranusfekungen hat felbftverftändlich derjenige zu beweifen, welcher fih darauf beruft. , Das Anbieten einer neuen entfpredenden Sicherheit wird das Widerrufsrecht unter Umftänden aufheben, val. hierüber Regelsberger in Sherings Sahrb. Bd. 40 S. 481, Dertmann in Bem. 2, b, 8, TI. au Crome I 3 247 Anm. 32. . , Durdh den Verzug des DarlehenZveripredher3 wird diefes Wider: cufsrecht nicht befeitigt, außer menn die Verfchlechterung eine Folge diefes Berzugs il, |. NOS. in Yur. Widhr. 1909 S, 309 Nr. 4, BI f. NA. Bd. 73 S. 579, Recht 1907 Nr. 3296, Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 132 S. 228. . Neber Widerruf des Darlehensverfprechens auf GYpothek val. au Hilfe, Bl. f. N. it. Bez. d. Kammerger. 1909 S. 49. 4. Der von hen Sie EiG en Berträgen handelnde inhaltsvermandte $ 321 BOB. ift bieher {com deshalb nicht anwendbar, weil das Darlehensverfprechen fein gegen Jeitiger Vertrag ift. Außerdem enthält ja auch) $ 610 eine vorgehende Spezialbeltimmung. Nebereinftimmend CA-Leonhard, VBortr. S. 507; über die verfhiedenen abweichenden Anfichten val. Fribe a. a. D., Silberfchmidt a. a. O., ferner auch Lotmar, Der Arbeits vertrag Bd. 1 S. 381, 382 Anm. 3, DL®. Hamburg Recht 1906 S. 1373, Ripr. d. DLS. Bd. 13 S. 397, Stobl a. a. ©. S. 17. Sofern aber das Darkehensverfprechen zu einem gegenfeitigen Vertrage wurde (val. Vorbem. 2 und Kur. Wichr. 1909 S. 309 Ir. 4), Üt e8 unwiderruflich, val. Seuff. Arch. ROSE.) Bd. 65 Nr. 93. 5, a8 8610 beftimmt, gilt nur „im Zweifel“, alfo nur al Auslegungs- en ; L 6 Be ptin in Wegfall, wenn fich eine anderweitige Willenzübereinftimmung der eien eraibt. y')