394 VIL. Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. da) Wegen der Beamten der Berufsgenofjjen{haften vgl. ROSE. in Bl. [. RU. Bd. 73 S. 936. Wegen der ZeHrer vgl. für Bayern bayer. Verw.Ger.H. Bd. 29 S. 185, Khein. Ztidhr. Bd. 1 S. 321, Bd. 2 S. 213 f., OLG, Zweibrüden in Bl f. RA. Bd. 73 S. 513. ILL, Brinzipiele Gefichtspunkke : L, Im 8 611 ift eine Begriffsbejtimmung des Dienftvertrag3 enthalten menigiten3 bezüglih der Haudbtmomente. Näheres f. zu 8611. Der Dienftvertrag )e8 BGB. it ein z meifeitiger, der für beide Teile Rechte und Berbindlichteiten begründet und durch bloße WilenZübereinftimmung und Wilensbindung zuitande kommt, alto ein fog. Ronfenfualvertrag. ; 2, Für daS in diejem Titel behandelte Bertrag3verhältni8 ijt terminologifh die Be: jeidnung Dienftvertrag gewählt, Das fonft vielfach übliche, auch der römifhredhtlichen Bezeidhnung mit locatio conductio ent{predende Wort „Dienjt miete“ ift geflifentlid ver= nieden. €E€3 beruht dies auf der fozialpolitijHen Anfhanung, daß nidt die Perfon des Dienftpflihtigen wie eine gemietete Sade Bertrag3Zgegenitand fein joNle, jondern der Dienftpflichtige, mer immer er aud) fei, al8 an fih freie Perfon nur zu den burg den zmwei- jeitigen Vertrag beftimmten konkreten Dienjtleiftungen gehalten fein fjole. Auch der Au8drug „ArbeitZvertrag“, weldher vorgejdlagen war, Hat Billigung nicdt gefunden dal. MIN, 44 ff.; StB. 75 ff.; Ph. Lotmar in feinem epochemachenden Werke (f. oben) ‚ieht den Begriff „Arbeitsvertrag“ meiter al jeden gegenfeitigen obligatorijden Ver- irag, in welchem die Vertragichliekenden die Leiftung von Arbeit durch den einen und die Reiftung von Entgelt durch den anderen vereinbaren. Dabei erachtet Lotmar alz Arbeit ede Tätigkeit eines Menfchen, die ein fremdes Bedüirfni8Z zu befriedigen vermag und für velde erfahrungsgemäß irgendwann und irgendwo ein Entgelt qeboten wird (a. a. DO. Bo. 1 6. 72). Sm übrigen wird aber mit Cofack Bd. IS 143 und mit Kuhlenbed in Iur. Wichr. 1904 S. 594 (im Gegenfaße zu Lotmar Bd. I S. 268 ff.) daran feftzuhalten fein, daß {peziell jer Dienftvertrag nicht auf Arbeiten aller Art, fondern nur auf Dienfte gerichtet ift d.h. 'oldhe Arbeiten, die überwiegend im Interefje de8 Dienftempfänger8 (Arbeitgeber3) erfolgen ınd daher auch in ihrer AWuZfühHrung in gewiffent Grade vom Willen, wenn. auch nicht immer on der Leitung des legteren abhängig bleiben. . Freilich fällt jeder „Dienft“ unter den allgemeinen Begriff Arbeit und infofern wird 8 entiprecend eriheinen, den Dienjtvertrag al8 eine Unterart des allgemeinen AUrbeit8vertrag3 zu betrachten (Jo mit Recht Kuhlenbek a. a. OD. S. 594 gegen Dernburg, Bürgerl. N, Bd. II S. 306, der den Dienftvertrag neben den Arbeitsvertrag fielen will). AI8 praktifhe Hauptkonjequenz der gerade den Dienitbertrag auZzeidhnenden perfönligen Beziehung erfheint aber eine gewifje Treupfliht de Dienftihuldnerz und eine befonder8 geariete Fürforgebfliht des Dienfigläubiger3 (mie Dernburg a. a. OD. mit Recht Hervorhebt) ; ieje Treupfliht und Fürjorgepfliht Überfhreitet auch (inZbef. im Hinblik auf $ 617) den ıNgemeinen für den Arbeitsvertrag jHlehthin geltenden Maßitab von Treu und Glauben 10h 8 242 (abw. aber Lotmar Bd. 2 S. 856, 859, 860), . 3. Innerhalb der durH den 8 611 BGB. gejhaffenen begriffligen Grenzen und ab- gejehen von dent dur SS 134, 138 BGB, vorgezeidhneten GÖrunderforderniffje der Bahrung der guten Sitten und der Nidgtüberiretung gefeßlider Ver» zote bemift fih der InhHalt des Dienftvbertrag3 in erfter Reihe nad) dem Willen und den Vereinbarungen der Parteien. a) Das BGB. Hat aber in dem vorliegenden Titel auch eine ganze Reihe gefeß- jidger Detailbeftimmungen niedergelegt, die teil8 den Charakter von zwingenden Vorfjhriften (vgl. SS 619, 617, 618), teils den von nad» giebigen oder aug nur don ANuslegungsnormen an fih iragen. Das Nähere ift zu den einzelnen Paragraphen zu erörtern. Diejfe Detailvorfchriften 3}