6. Titel: Dienftvertrag. Borbemerkung. 997 x} Für das regelmäßige Verhältniz der Partei zu ihrem Anwalt Könnte zunächit $ 675 herangezogen werden, da fir die Hegel die Tätigkeit des Anwalts eine „Gej{hHäftsbeforgung“‘ in fid Ihließt. Vgl. die Bem. 2, b und 3, b zu 8675. Damit it aber zur prinzipielen Frage, ob Dienitvertrag oder Werkvertrag oder was jonit anzunehmen it, nicht viel gewonnen, da S 675 nur einzelne Paragraphen aus dem „Yıurfa trage“ auf die Gefhäftsbeforgung angewandt mwiffen will, im übrigen aber jelbft die Grundfrage nicht entjheidet. Auch die deutjche NRecht3: anwaltsordnung vom 1. Huli 1878 und die Gebührenordnungen vom 7. SJult 1879 und 20. Mai 1898 bejchaffen an fidh Tein Material zur Löfung diefer Frage. Bgl. Übrigen? aud Brücner im „Recht“ 1908 S. 466 ff. Was dazZ frühere Recht anbelangt, jo Haben das römijhe Recht und die gemeinrechtlide Doktrin und Praxi3 die Tätigleit des UAn- mwalt® und Arztes nicht unter den Werfvertrag (locatio operis) fubfumitert, jondern unter die operae, wenn auch al Sonderart der operae liberales,. Da nun das BGB. mit leßterem UnterfhHiede zum Teil aus jozialen Sründen) abjidtligG aufräumen und aug die Höheren Dienite im allgemeinen den Normen Über den Dienftvertrag al8 zu entlohnende Tätigkeit, wenn au höherer und befonderer Art, unterfielen wiX (vgl. oben unter III, 3), jo tönnte man verfucht fein, gerade im Hinbkid auf dieje Entwiclung die Tätigkeit des Anwalt? unter die Normen des Dienitvertrag3 unterzubringen jo Endemann I 8 175 Nr. I, 1, Cojad I 8 143, IT, 1, vgl. auch OLG. Frankfurt im „Recht“ 1902 S. 149 und bayr. Oberft. LG. Bd. 7 [n. F] S. 19 ff., Recht 1906 5. 243; a. M. Riezler, Werlvertrag S. 85, der im Gegenteil den Werk vertrag al3 Regel erachtet; ebenjo betrachtet Crome, Syftem S$ 264 den Vertrag der Partei mit ihrem Anwalt [Notar oder SerihtavoNzieher] al? Werkvertrag). Allein e8 {brehen [Ömermtiegende Momente gegen die Annahme eine8 DienftvertragS im Sinne der SS 611 ff. auf Seite des Anwalts. Fürs erfte fehlt e8 Hier daran, daß Die zu Teiftende Arbeit der Zeitung des Arbeitgeber8 unterftellt {jt, da ja der Unwalt eine gewiffe jelbftändige Stellung gegenüber jeinem Klienten einnimmt, au gebricht e8 an dem fonjtigen allgemeinen NbHängigkleitzmoment, wie e8 der Typus des Dienftvertrag3 nad SS 611 ff. vorausSießt. Dazu kommt, daß die Stellung des AnwaltzZ zugleich Sffentlid-rechtliger Urt ft, ins jofern ihm durdy die NMechtsanwalisordnung Pflidten Öffentlichrecdht- liger Art auferlegt find (vgl. SS 18, 28, 29, 33, 34 RAO. und hier einfhlägige Beftimmungen der ZPO.; vgl. aud RGE. Bd. 39 S. 134, 187 und Bd. 55 S. 169). Val. ferner Loewenfeld a. a. DO. Insbef. S. 894 ff., 906 ff. und 929, Friedländer, Komm, zur RAO. (Münden 1908), Exkurs vor $ 30; teilw. abw. Lotmar a. a. OD. Bd. 2 S. 856 ff., 876, 887 ff Auch al8 Werkvertrag kann der Vertrag mit dem Anwalt für die Regel nicht aufgefaßt werden. ES werden [ih ja unter Umftänden Fälle denken laffen, wo eine {peziele Tätigkeit des Anmwaltz im Hinblid auf einen befonderen Erfolg einen Werkvertrag in fi JOließt, aber die Regel wird dies, wie gejagt, nidt bilden. Auch die Führung eines Prozeffe8, einer Verteidigung it regelmäßig nit von der Erreidhung eine8 Sefonderen Arbeitsrefultats (Gewinnung des ProzeffeS, Freis [predhung 20. in allen Inftanzen) abhängig, im Gegenteil. Zu beadzten bleibt au, daß die Anwendung der Normen über Werkvertrag den Anwalt in eine biel firengere Haftuna bringen müiürde, alZ regelmäßig