6. Titel: Dienijtvertrag. Vorbemerkung. 999 Ueber Haftung de8 NotarZ für daz Verfehen jeineS Bureauvors jteher8 j. Sur. Wichr. 1907 S. 741, wegen unrichtiger AuskunftSerteilung {über Koften) vgl. Seuff. Ar. Bd. 63 Nr. 88. Yeber die rechtlige Stellung des Gerichtsvbollziehers und defjen Haftung f. Bem. 3, d zu 8 675 und val. auH Sörgel, Ripr. 1907 S. 230, Sur. WidhHr. 1907 S. 192, Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 64. Ganz analog wie das Necht8verhHältniZ des Anmaltz muß auch das des Arzte8 Konfiruiert werden. Ein Werkvertrag liegt hier regelmäßig nit vor, denn der Arzt win regelmäßig nicht für einen hejonderen Erfolg einjtehen (3. B. voljländiges Gelingen der Operation). Davon darf der Regel nach au die Bezahlung nicht abhängig gemacht werden. Natürlid) kann aber auch hier das fpeziele Abkommen im Einzelfall auf einen Werk vertrag hinauslaufen. So ift z. B. das Einjegen eine Gehiffe® beim Bahnarzt regelmäßig ein Werkvertrag, denn e8 muß gerade für die betr. Berfon haffen und ftellt ein abzunehmendes8 „Werk“ dar. Gegen die Annahme eine8 Dienftvertrag3 jpredjen auch hier — troß der Gleidhjtelung der Höheren Dienjte mit den gewöhnliden nad der allgemeinen Tendenz des BGB. vgl. oben — die Momente, dak einer: [eit8 der Arzt feine&weg3 den Weijungen des Patienten Folge zu leiften hat im Sinne eines Dienfjtverhältnifjes — der Schwerpunkt liegt viel mehr gerade umgekehrt in der Perjon des Arzte8 felbjt, als des leitenden und dirigierenden Elemente8 —, anderfeitZ au Hier, wie beim Anwalt das Ergebenheitsmoment nicht enthalten ft; zudem wirken ferner hier zine Reihe Öffentlihrechtlider Normen ein (vgl. auch Loewenfeld a. a. D. insbe]. S. 928 ff.). Man wird daher hefier audh das RechtSverhältni® deS Arztes unter die Rubrik eines befonderen Arbeitsverirag8 einreihHen, wie oben &« jenes be Anwalts. NuZ der Literatur zu diejer Frage val. Nabel Ernit, Die Haft» pfliht des Arzte8, Leipzig 1904; Helwig, Die Stellung des Arztes im bürgerliden RechtSleben, ein Bortrag, Leipzig 1904, und in Yerztlicher Kechtakunde, Jena 1907 S. 92 ff.; Geller Res, Ueber die Haftung der Geilfünftler, im Sfterr. Zentrak-Bl, 22. Jahrg. S. 529 f.; Flügge, Das Recht des Arzte8, Berlin-Wien 1903 S. 64, 73; Meyer Theodor, Das Ärztliche Vertragsverhältni8 1905. Lotmar (insbej. Bd. 2 S. 877 ff. u. a.) unterftellt den Arbeitsvertrag de8 ArzteS, wenn er Aftordform hat, dem Werkvertragsrechte des BGB. Die Praxis? fheint freilid nad wie vor an der Auffajfung eines Dienfjtvertrag8 fejtzuhalten, val. 3. B. Urt. d. OLG. Münden vom 28. Januar 1905 in BI. f. RA. Bd. 70 S. 182, OLG. Auq3burag ebenda Bb. 72 S. 501 des BGB. Für fog. Kunftfehler Hat der Arzt cegelmäßig einzuftehen, vgl. die obige Literatur und insbe]. Flügge über ein{dlägige Detailfragen überhaupt. Eine befondere hier einjhlägige Streitfrage ift, ob und inwieweit der Arzt zu operativen Eingriffen — au ohHne und gegen den Willen des Patienten oder defjen gefebliden Vertreters — berechtigt Hit. Qierüber hat fi eine ehr umfangreiche Literatur entwidelt; vgl. Bem. 2, c zu $ 254, Bem, II, B, 7 zu & 823, ferner Kehler, Die Einwilligung des Verlegten, Berlin und Leipzig 1884, DietridH, Die Straflofigkeit ärztlidher Eingriffe, %ulda 1896, Landau, Arzt und Kurbfuicher, München 1899, Endemann, 8}