1008 VII Abidnitt: Einzelne Shuldverhältniffe. vertrag f. Borbem. IV, Tarifvertrag IV, 8, über den Unterfdhied von der Miete, fowie über fonitige Spezialfragen val. im einzelnen Borbem IV. , Aeber die Frage, ob und inwieweit AA Dienftverträgen eine‘ An- iechtung wegen a au3 8 119 ob}. 2 Itattfindet, vgl. OLG. Dresden, Ripr. d. DLG. Bd. 18 S. 37 und Lotmar Bd. 2 S. 82. Subjelte des Dienftvertrags. i. Subjeft des Vertragsverhältniffe8 auf der einen oder anderen Seite zu fein, jeßt im allgemeinen nur die unbefdhränkte Gefhäftsfähigkeit voraus (val. hiezu im einzelnen Lotmar Bd. 1 S, 249 ff). , | | a) Wer jene nicht befißt, bedarf zum Abfchluß eineS Dienftvertrags für {ih der Bertretung, beziehungsweife Zujtimmung jeine8 gefeßlidhen Vertreters (unter Umftänden tft nach S 1822 Nr. 6, 7 au für den VBormund die Genehmi- zung des Vormundfhaftsgericht$ notwendig). , Eine Befonderheit gilt SET aber nach BSG. 8113 für in der Gefchäfts- ‘übigfeit befOränkte Minderjährige, die nach den näheren Beftim- nungen jener GefegeSitelle von ihrem gejeßlidhen Vertreter, unter gewiffen Amffänden au vom Bormundfhaftsgerichte, mit der higfeit au8geftattet ein fönnen, Kechtsgefhäfte vorzunehmen, welche die Eingehung vder Yuf- aA eines Dienfi=- oder AWrbeitsverhältnijfes beftimmter Art oder die Erfüllung der KO au8 einem BVerhältnifje folder Art ergebenden Vers flichtungen betreffen. Auf den $ 113 wurde in RTIK. nad Ber. S. 46 uch in Anjehung der Frage Hingewiefen, wie e8 mit der Lohnauszahlung an Minderjährige zu halten fei. Bal. Diezu die YBem. zu $ 1183. Ueber jonftige Behandlung foldhen Erwerbs eines Minderjährigen val. auch S 1651 Kr. 1 nebft $ 1638 Ab. 2. , Ehefrauen erfahren nach dem BGB. durch die Che keine Veränderung Beflerung oder Befchränkung) der Gefchäftsfähigkeit. Aber eine aus dem € De verhältni3 entfpringende Bejonderheit liegt darin, daß jur Sernhaltung einer die ehelidHen Interejfen EEE Tätigkeit der rau durch BOB. S$ 1358 dem Chemanne ein Kündigung$s- cecht eingeräumt ijt, menn Die Frau ohne feine A E fih zu ziner von ihr in Berfon zu bewirkenden Leiftung, alfo inSbefondere auch zu nem DienitvertragsverhHältnifje, verpflichtet hat. Ein Dienftvertrag, durch den der Ehemann tatfächlih zum Dienft- boten feiner Chefrau gemacht würde, muß wegen der Unvereinbarkeit mit der eheherrliden Autorität als nichtig erjdheinen, val. Warneyer Bd, 2 zu 3 611, f. ferner aber au Bem. 8 zu S 1356 jowie Biberfeld in Hirths Annalen Bd. 37 S. 172 und Lotmar Bd. 1 S. 256. 3. Bei Streitpunkten über die Perfon des Dienitherrn, die insbe]. im gewerbliden Leben und bei Bauten 20. vorzulommen pflegen, i{t davon auszugehen, daß derjenige alS Arbeitgeber zu gelten hat, auf defjen ehHnung der Betrieb geführt mird und der das Itifjiko des Betrieb3 trägt, |. Lotmar Bd. 2 S. 513, Warneyer Bd. 1 u 8 611, Gew.Ger. Bd. 7 S. 140. It der die Arbeiter annehmende nur ein RC jdobener, mittellofer und Leiftungsunfähiger Strohmann, {jo ift der betr. Kapitalift al8 Arbeitgeber anzufehen, fo Gew.Ger. Bd. 8 S. 119 (val. Warneyer Bd. 2 Nr. 1 zu 8 611). IT, Begriff der Dienfte : a) Nur die Leiftung von Dienften und die Belohnung von geleijteten Dienijten gehört in den Bereid des Dienftvertrags. Verträge auf a eine3 DienitesS gehören dagegen nicht Hieber Mi. 11, 456). Der Vertrag eine8 fog. Fmprefario mit dem Leiter eines Theaters ift 3. B. ein folcher Dion ver af unge Ertrag vgl. hierüber KRipr. 5. DLG. (Hamburg) Bd. 3 S. 22, ferner Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 221 bayr. Oberit. Q®.). Die Dienftverfchaffungsverträge werden meift unter den Er peBEChvng (88 652 ff.) fallen oder einer fonftigen Bertraaskateaorie angehören. Abgefehen vom Möklervertrag it audh der entgeltlidhe Ber- wahrungsvertrag ({f. SS 688 ff.) hier allgemein al8 befonderS gerenelt auszulcheiden, vgl. LZotmar a. a. OD. Bd. 1 S. 289. N . Der in $ 611 aufgeftellte ReHt3bhegriff „DVDienjte“ bezieht KihH auf eine rechtlich bedeutfame Tätigkeit, welche ein RNecht8jubijeklt einem anderen RechtSfubjekt a18 Tolchem zufagt oder leiftet, Unter allen Umftänden darf '‚ener HechtSbegriff nicht verwechjelt werden mit der Bedeutung des vulgären Nusdruc® „einen Dienit erweifen“ im Sinne der bloßen CErzeigung einer p)