L094 VIL Xbfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 1ähere Brifung der Sache und die weitere Entwicklung einer das Wert betreffenden Tätigkeit ab, er Iafıe Hich auf ‚michtS ein; wird die Srage bejabt, 10 erichemt die Sekung einer Frijt al8 nubloje For- malität und erübrigt fihH nach S 634 Ubi. 2; e8 genliat, wenn Der Unternehmer die Befeitigung der Mängel erft in Laufe des NRechtS- treit$ verweigert Hat.) menn die Jofortige Geltendmachung des Anfpruchs auf Wandelung oder Minderung durch ein befonderes Intereffe des Beftellers gerechtfertigt wird, 3. B. es it inzwilcdhen eine mefentliche Veränderung der BVerhältniffe auf dem betreffenden Gebiete, zu dem das Werl zehört, eingetreten, wie beifpiel8weife auf dem Gebiete des Automobil mwagenbauesS, vgl. ROSE Bd. 52 S. 315, oder der Beiteller bedarf daS Wert fofort, val. Mipr. d. DLS. Marlsruhe) Bd. 4 S, 41 und das bei Warneyer Bd. 2 Nr. 1 zit. Urt. d. OHG. Wien vom 5. No: vember_1902, fowie Yipr. d. OLG. (Celle) Bo. 20 S. 209. . =. Hier taucht auch insbe], bei einer verfpäteten Lieferung im Sinne des $ 636) die Zrage auf, vb nicht der Befteller foldhenfalls verpflichtet tft, den Kucktritt im Beitpunfte des Ublaufs der LieferungsSfrifjt oder doch wenigjtens {päteltenS in dem der Ent Hebung des befonderen Interejfes zu ‚erflären? Das ReichSger. hat dies (f. NGE. Bd. 52 S. 315 FF) mit Recht verneint. Saflung und Wortlaut des S 634 deuten darauf hin, daß bier nur das Recht des BeftellerS, im Falle des Vorbandenfein8 eineS befonz deren Interefles ohne vorherige Friftbeltimmung vom Ver- Irage zurüczutreten, nicht aber auch die Verpflichtung desfelben, das Nücktrittsreht fofort geltend zu machen, feitaejtellt werden follte und feftgeirellt worden ift; ein Beleg für diefe Annahme liegt ferner darin, daß im S 636 Aof. 1 hinfichtlich des dem Beiteller eingeräumten Rücktrittsrecht8 auf & 327 verwiefen und in diefem Die ent)prechende Anwendung der 88 346—356 vorgefdhrieben wird, wonach für die Geltendmachung des RücktrittsrechtS regelmäßig keine Beitgrenze befteht; 5,855 bildet das wirffame Mittel des Unternehmer3, ji 06geh bie Mönlichkeit des fpäteren Rücktritts des Befteller3 zu {tchern. Val. übrigens auch die Bem. 3, b, y bei Dertmann zu Diefer Frage, 3) Die Beweislaft bei Anwendung des Abf. 2 trifft den Beiteller. d) Der Belteller ift übrigens nicht gezwungen, mit dem Berlangen der Möüngelbefeitigung {ftet3 au eine Srifffehung zu verbinden. Er „fann“ dies mur (BR, IN, 311). AuS der Praxis val. Rıpr. d. OLG. ‚Kammerger.) Bd. 17 S, 425. Dagegen bleibt zu beachten (vgl. Näheres unten Bem. I!, 2), daß FriftfeBung und Nachbeferungsverlangen tet not mendige VBorausfegung von Wandelung und Minderung find, Joweit nicht Abf. 2 (f. Bem. c oben und 11, 2) anwendbar ft. Dur ein Garantieverfprechen wird die Anwendung deS S 634 über Yrinfebung und Androhung nicht ausgefchlofien. OLG. Dresden, fächt. Arch. 1907 S, 5928, 2, Die vorzufebende Frift muß eine „angemeffene“ fein. (Val. hiezu auch 88 250, 496, 510 mit Bem.) a) Diefes Erfordernis erheifcht in objekftiver Ginfidht, daß die Frilt TAG genug jein muß, um innerhalb berfelben die Befeitigung des angelS durchführen zu fönnen, denn die Frijt dient fa nach Harem Yus- druck im Gefeße zur Müngelbefeitigung felbft, nicht etwa bloß zu einer Erklärung über die Bereitwilligkeit dazu. In fubjektiver Richtung aber muß die Dauer der Friit den berechtigten Intereffen beider Teile gleih mäßig Rechnung tragen (vgl. Blanc zu 8 634). b) Eine befondere Formborfhrift für die SHritfeBung befteht nicht. Nur muß Dbiefelbe natürlich den Zweck erkennen laflen und mit der im erlten Sabe des 8 634 vorgefhriebenen empfangSbedürftigen Cr flärung verbunden jein, daß nämlich bei fruchtlofem Ablaufe der Frift die Befeitigung der Mängel abgelehnt werde (au8 der Praxis vol. Recht 1909 Yr. 979). Auch auf die allenfall8 notwendig werdende VBeweismöglichkeit ift Bedacht zu nehmen. Das hier dem Beiteller gegebene Recht der Friltf eBung Konfurriert mit dent aus $ 633 ent{pringenden, Jofort mit lage verfolabaren An fpr uche des Beftellers auf Mängel befeitigung. Dieler leßtere Anfpruch, desaleichen V}