122 VIL AbfHnitt: Einzelne Seäuldverhältnifje. 2, Objektiv kann das Yfandrecht geltend gemacht werden a) vor allem nur an Den Sadhen (wegen unbeweglicher Sachen val. 8 648). E83 befteht aber au nur an foldhen beweglichen Sachen, Et infolge des WerkvertragsS von dem Unternehmer „hergejtellt oder auSsgebeffert” wurden. uch „veränderte“ Sachen find natürlich hieher zu rechnen; nicht aber Hilfsmaterialien, welde dem Unternehmer zur Verfügung geftellt worden find; vol. übrigens auch MYpr. d. VLG, (Kammerger.) Bo. 12 ©. 79. Weiter mülhjlen die Sachen, weldhe dem Bfandrecht unterworfen fein jollen, zu dem Werkzwecke, aljo nicht zufällig oder aus anderem RechtS- grund in den Befiß des UnternehmerS gelangt fein. Befiß fteht hier im zejeßlidhen Sinne (f. $S 854 ff). Ein bloßer Befikdiener (8 855) hat folhen nicht 3. B. ein og. Störarbeiter), weshalb ihn auch nicht daS Bfandrecht des 8 647 zuftehen Kann. Diejes Pfandrecht erfireckt ich endlih auch nırr auf Sachen des Be: iteller$ felbft, nicht aber auf foldhe, welche einem Dritten gehören und nur durch den Beiteller, etwa infolge einer VBerwaltungsberechtigung, an den Unternehmer gelangt find. Im übrigen befiimmt {ich die Cigentumsfrage aus dem Sachenrechte, val. insbef. Bem. 5, b, 8 zu 8 950 und f ferner auch Bem. II zu S 651. (Val. zu diejem Punkte audh Bem. II zu S 651). 3, Subjektib erwirbt derjenige das Mfandrecht, welchem eine au8 dem Werk: vertrag entitandene und in diejem wurzelnde Forderung an den Befteller zuftebt. a) € gilt natürlich au nur für diefe Anfprüche, für Re aber in ihrem vollen Umfange, fei eS für Arbeit, Auskagen oder dergleichen; auch & B. für Ca auf Schadenserfaß wegen Unnahmeverzugs$ (vol. Mipr. d. DSG. Bd. 1 S, 398). Mit land zu S 647 find ferner auch Unfprüche zu8 $ 642 hieher zu an ebenfo auch folche aus $ 645. , EEE der Horderung ift nicht notwendig, e8 genügt, wenn fie Rn Re ; befteht (jo mit echt land in Bem. 2, b, and. Ant. Crome 1 S 267 Anm. al Dagegen gehören namentliH Anfprüche gegen den Befteller ausS einer elegentlih Konkurrierenden unerlaubten Handlung desfelben nicht Dicher (©ertmann Bem. 2). ; Hraglich ir, ob Brozeßkoften hieher gehören. Diefe entiteben nämlich nicht au8 dem Vertragsverhältniffe, fondern aus der prozeffualen Geltend- machung der Horderung und haben daher Keinen inneren Bufammen- Jang mit ber Forderung au8s dem ENTE Sn Mipr. d. DLSG. Bd. 1 SS, 398 werden diefe daher bier ausgefchieden: allein, wie NMeumann in Bem. 1 mit Recht Hervorhebt, ft 1a Das Vfandrecht aus 8 647 ein efegliches im Sinne des 8 1257 dval. unten Bem, 4) und e8 Haben Brom die Vorfchriften über da3 vertragsmäßige Pfandrecht Unwendung zu Anden, wozu auch S 1210 gehört, der die Haftung des Pfandes ausdrücklich außheDnt. Sa die Roften der Rechtsverfolgung und des Yfand- verkfaufs. 4, Der Rechtsbehelf des S 647 ift ein gejeBlihHes Pfandrecht, das nach BOB. S 1257 den Regeln über ein durch Rechtsgefchäft beftelltes Bfiandrecht ıumterliegt. 8 gilt dies insbefondere au von dem Saße des BGB, S 1204 Abi. 2 über bedingte oder hetagte Anjprüche. Val. auch oben unter 3, c wegen der Brozeßkoiten. 3, Die Vorfchriften über das Zurückbehaltungsredht werden durch S 647 nicht ausgefhloffen, f. SS 273 und 1000. Das Zurückbehaltungsrecht au3 & 1000 wird ‚n8bef. praktifch gegenüber dem Gerausgabeanfpruche des wirklichen Eigentümers, falls die au8gebefferte Sache dem Befteller felb{t nicht gehört. . 6. Neber Ionkursredhtlidhe Beziehungen f. KO. 8 49 Nr. 2, 3 und. val. jerner au €®, 3. Gef, betr. Nenderungen der KO. vom 17. Mai 1898 Art. IH, 7. Die Vorfchrift de8_8 647 und de8 $ 648) ft nur di8pofitiver Natur, fo daß der Unternehmer auf diefe Siherungsmittel EA Tann. Ein derartiger Verzicht fann namentlich darin gefunden werden, daß die Sicheritellung in anderer Weife vertrags- mößig befiimmt ift, |. ROS, in Jur. Wichr. 1899 S. 453. 8. Ueber nadträglidh eintretende Berfihledhterung der Bermönen3: verhältniffe deS Beilteller8 f. 8 321 mit Bem. 9 ‚9. Ueber U des Werkmeifterpfandredht3 an regiftrierten Schiffen vol. Kipr. d. OLG. (Rammerger.) Bd. 9 S. 292; f. aber audH ROGE. in BD. Sur. 2. 1905 S. 122. iM