130 VII AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie, MW. I, 304 ff.) Dem Tode des Unternehmer8 fteht e8 auch gleich, wenn diefer dauernd unfähig zum Werke wird (MM. II, 305; dal. auch oben S 644 mit Bem.). % NKechtSverhältnis geftaltet ih dann, wie folgt (vgl. Neumann Bem. 3): a) Die Erben bes UnternehmerS haben, wenn nicht zu vertretende Unmöglichfeit vorliegt, nur infoweit einen Vergütungsanfpruch, al8 etwa ein Zeilwerk im Sinne de8 8 641 Ab). 1 Sab 2 vorliegt; eh $ 323. Wegen eine8 etwaigen AnfpruchsS der Erben aus dem VW ungerechtfertigter Bereidherung f. $ 323 Abi. 3, 88 812 ff, Soweit den Unternehmer aber eine VBertretungspflicht trifft 3. BD. Selbitmord; vol. die Bem. zu 8 275), kommt S 325 zur Anwendung. Ueber die Frage für den Fall, daß der Werkvertrag eine Gefhäft5: bejorgung zum Gegenftande hat, vgl. BOB. 8 675. Dort ift insbefondere auch auf den $ 678 rlickvermwiefen, der die AusSlegungsregel aufftellt, daß im ABweifel mit dem Tode des Beauftragten Gier Unternehmers) das Vertrags: verhältnis erlifcht, dabei aber dochH deffen Erben heftimmte Vflihten aufs srlegt (val. Bem. 4, e zu 8 675). Durch od (oder die eintretende Gefchäfts- unfähigfeit) des BefellerS endigt der Werkvertrag in der Hegel nicht, foweit nicht eine anderweitige Vereinbarung beiteht. RKiezler S. 158 nimmt aber zutreffend Beendigung durch den Tod des Befteller3 für die Falle an, „menn das Werk gerade nur zum ausfchließlidhen perfönlidhen Gebrauche des BeftellerS beftimmt war, Je aud) dann, wenn zur Herftellung des Werkes mit eine perfünlihe Handlung des Befteller8 erforderlich war und noch ausftand“ (3. B. Heritellung eines Porträts); vgl. übrigens auch Dem. II, 1, a zu 8644. Teilmeife abweichend DVertmann in Bem. 7. 4) Neber Einfluß eines Aonkurfes vgl. $8 17, 23, 26, 27 RD. IM. Den allgemeinen Vertragsaufhebungsgründen ftellt 8 649 für den Werkvertrag noch einen bejonderen Aufhebungsgrund zur Seite, womit dem Befteller eine unter Umftänden weitgehende NechtSbefugni3 eingeräumt wird. Val. hiezu Lotmar Bd. 2 S, 585, 591, 850. :, Der Befteller fann nämlich bis zur Ballendung des Werkes, aber nicht bis zur Wbnahme, zu welcher er mit der Vollendung verpflichtet wird, jederzeit den Ber- trag fündigen, Hiebei handelt es [9 um ein gefeßlidhes, nicht um ein vbertrag- [ihe3 KündigungsSrecht (vgl. oben I, a; bei Wusiibung eine8 vertraglichen ‚Kündigungs recht8 fann_ der Unternehmer eine Gegenleiftung für die Regel mur infoweit verlangen, al8 er felbit bis zur Aündigung fchon geleiftet hatte, vgl. RKOS. Recht 1909 Nr. 2987). a) Die Gewährung eineS foldhen freien RücktrittsrechtS beruht nach M. 11, 302 ff. auf der gefeßgeberificdhen NN daß der Unternehmer an 8 fein Recht auf die im Intereffe des eiteller8 liegende ba felbit habe, und au den Rücfichten auf etwaige Veränderungen der VBerbältnifie in der Berfon_ des Befteller3 Rechnung getragen werden müfie. Die Uus- übung Ddiefes Kündigungsrechts enthält alfo Leine Vertragsmwidrigkeit. Bol. hiezu auch U im Arch. f. bürgerl. N. Bd. 13 S. 251 ff. und DE ED Bd. 31 S. 338 und über die Frage der analogen Un- wendung diejer Beltimmung auf andere Verträge, insbe]. den Sientwertrog Kümelin a. a. OD. S, 288 fi. , Natürlich bezieht ficdh jenes Kündigungsrecht nur auf Werkverträge, nicht auch auf Lieferungskäufe. .,. Huch oilt der 5 649 nur für den Befteller. b) Mit Jolcdher Kündigung des Befteller8 erlifcht der Vertrag für die Zukunft, für die Bergangenheit aber behält er feine Geltung. E3 endigt daher des Unternehmers Verpflichtung, das Werk fernerhin bearbeiten und jertigzuftellen, Pfandrechte und Bürgfchaften für dieje vorherige VBer- a Den Gübereinftimmend Blande zu S 649); hinjichtlich Hypotheken al. x Der BVefteller Kann ferner nicht bloß die Heritellung des ganzen Werkes, fondernm auch die eine bloßen Teile8 ablehnen; vol. übrigen? md Rohler a. a. ©. Dagegen hat der Beijteller dem Unternehmer die ihın zugeficherte Ber: gütung 3u bezahlen, felbft wenn leßterer noch nicht? geleijtet oder nur eine Teilleiltung gemacht hat. Val. auch Lotmar Bd. 2 S. 754, 758, 760. »}