7. Titel: Werkvertrag. SS 649—651. 1133 9) Was al8 „mefentlidhe Neberichreitung“ zu betrachten ift, bemißt ich nach De x lichen Nerhältnifien. Sine felte GejegeSvorfchrift Deftebt Jafür nicht. Daß die Kündigung gerade auß dem Örunde der Roltenüber- jOreitung erfolgt it, Dat Der Beiteller, wenn er den ‚S 650 (und nicht 5loB die allgemeine Borichrift des 8 649) anruft, zu beweiten. Sir die Anwendbarkeit des S 650 wird nicht erfordert, Daß DereitS eine Teberichreitung des Roftenanidhlags eingetreten ilt. € genügt, wenn ee ad zur Musführung des Werkes, wie e3 vorgefeben ft, on fejtfteht. Nuss welchem Anlaffe die Neberfchreitung ji ergibt, ift_ gleidhaültig. 3 650 jebt Cein NerfchHulden des Unternehmers voraus. Die SGefeHeS- itelle Yan aud) bei einer durch zufällige Berhältniffe {ih ergebenden Neber- ;chreitung (3. 3. infolge Steigen? der Materialpreiie oder der UYrbeits- [öhne) angewendet werden. Trifft den Unternehmer aber ein Nerfhulden, N EEE Maßgabe der allgemeinen Borfchriften (SS 276 ff} Ihadend- »rfaßpflichtig. Die Unterlafifung der im Ubi. 2 vorgefchriebenen unvderzüglichen 8 121) Anzeige macht den Unternehmer erfaßpflichtig für denjenigen Schaden, der dem Befteller durch die Unterlaffung oder Verzögerung inf pfern geht, als er dadurch nidht in die Lage kam, feine Yntereflen durch Ründigung zu wahren (vgl. Rlanck a. a. O., 1. aber auch OLG. Köln in Buchelt8 Stier. Bd. 35 S. 459). Durch eigene Kenntnis Des Befteller3 wird natlirlih der Kaufalzulammenbang zwilcdhen Schaden und Unterlafhumn ser Anzeige wieder aufgehoben. Sin ennenmüjfen des Beitellers % aus 8 254 zu beurteilen und zu herückfichtigen. 8 651.*) | Berpflichtet fich der Unternehmer, das Werk au einem von ihm zw bes haffenden Stoffe hHerzujtellen, jo hat er dem Befteller die Hergeftellte Sache zu übergeben und das Eigenthum an der Sache zu verfchaffen. Auf einen Tolchen Vertrag finden die Borfehriften über den Kauf Anwendung; ift eine nicht ver- tretbare Sache hHerzuftellen, jo ireten an die Stelle des 8 433, des 8 446 Abh. 1 Saß 1 und der 88 447, 459, 460, 462 bi8 464, 477 bi8 479 die Vorfjchriften über den Werkvertrag mit Ausnahme der 88 647, 648. . Verpflichtet fich der Unternehmer nur zUr Beichaffung von Zuthaten oder jonftigen Nebenfachen, fo finden ausichlieblich die Vorfchriften über den Werk vertrag Anwendung. % I, 568; IL, 586; IL, 641. “ 3 651 behandelt den 10g. Werflieferungsvertrag, bei dent e8 fig um die Her- Itellung eines Werkes aus einem Stoffe handelt, den in Der Hauptjache der Unter= nehmer EN hergibt oder jelbft befchafft. Die rechtliche Konftruktion diefes NechtS= verhältnifieS ijt von Wichtigkeit für die Frage der Anmendbharkeit der Normen über den Werkvertrag und zugleich auch für die begrifflide NMbgrenzung gegenüber dem Kauf ertrag. Sm allgemeinen muß die Saljung des S 651 al8 eine wenig glücliche bezeichnet werden, die vielen Zweifeln IHlaum Laßt (vol. Wittih a. a. D.). „I. Nücblik, Nach berrichender Meinung hat fhon da3 römijche Recht VBertrags- verhältnifie der hier in Frage jtehenden Art nicht unter dem Gefichtspunkt einer locatio onductio operis, fondern unter dem eine8 Kaufs behandelt f. Dertmann zu S 651; ein: Ka KRiezler S. 55 ff.; aud Emmerich, Kaufs und Werklieferungsvertrag nach dem GB. S. 13. und Wittih a. a. D. S. 276 f). Diefent Standpunkte war auch das ı | *) Qiteratur: Emmerich, Kaufz und Werklieferungsvertrag, Jena 1899; Genie, Srenzbeftimmung zwilchen Kauf- und Werkvertrag nach allgemeinen SGrundfägen und nad gemeinem Rechte, Berlin 1902; OHR, Begriff und rechtliche Natur der nad 8 651 zu bes rteilenden Vertragsverhältnifie (Difl.), Leipzig 1908; Wittich, Zum 8 651 BGB. in Sruchot, Beitr. Bd. 49 S. 276 ff.; Jofet, Abonnieren und Subftribieren, Recht 1906 S. 780; Weil, Beariff und Bedeutung der Nebeniachen und Zutaten im bürgerl. Recht, München 1907.