1134 VI. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhälinife. lädt. GB. 8 1244 gefolat. Das PCR. Il I Tit. 11 58 925 ff, 956 ff, 973 ff. fchließt dagegen den Begriff des WerkvertragS nicht deswegen aus, weil der Unternehmer den Stoff felbit zu befchaffen habe. Die Stellungnahme de3 cod. civ, im art. 1711 und 1787 ft unflar und war bisher beftritten. Näheres }. über das ältere Recht in Me. N, 474 ff. €. I 8 568 hatte {ih ohne weitere Untericheidungen — fofern nur nichts anderes zwijdhen den Parteien vereinbart war — für die Unmwendung der für den Kaufvertrag geltenden Vorfchriften entichieden. (IN. II, 475.) In der Il. Komm. wurde diefe all- gemeine Nebertragung der Kaufsregeln beanftandet und in Anfnüpfung an Art. 338 GO. ä. &. jene Unterfcheidung befchloffen, die der jeßige aus diefen Beratungen herborgegangene S 651 erfennen läßt (3. IL, 337 ff.) U. Anwendungsgebiet und Tragweite des 8 651, * a) Der $ 651 läßt von vornherein außer Betracht fowohl den reinen Kaufvertrag (SS 433 ff), al8 auch den reinen Werkvertrag, alfo in legterer Hinficht den Fall, daß der Beiteller denjenigen Stoff befchaftt, aus weldem das Werk hergeitellt werden fjoll. (IM. II, 476 ff.) Er jeßt bielmehr hier den anderen Sal als Srundlage, daß nämlich der Unter- nehmer ben Stoff, worau3 das Werk beroeftellt werden foll, felbit zu liefern hat. Diefer Jall wird im S 651 mit befonderen pofitiven Gejegesbeftimmungen bedacht. €3 muß {ih aber bei 8 651 immer Iediglih darum Handeln, ewiffe einzelne Sachen anzufertigen; find diefe aber auch mit dem rundftüce zu verbinden, fo wird regelmäßig ein A MN Werkvertrag vorliegen; val. die Bem. zu & 648, ROT. Bo. 2 S. 204, Seuff. SE E DD. 11 Dr. 234, Bd. 29 Nr. 19, Recht 1907 Nr. 1148, Mipr. 5. DLG®. (Kaffel) Bd, 17 S. 418. Bol. aber auch Recht 1907 Nr, 3472 (Bei Lieferung von Herden wird der Vertrag dadurch nicht zum Werkvertrang, daß die Lliefernde Firma nebenbei auch die Aufftellung und Znitallation der Herde in einem Yeubau überninımt), fomie ebenda Nr. 2541. Die neuere KechtSlehre faßt diefe ganze Gruppe von Vertragsver- hältnijfen im Sinne des Abhf. 1 unter dem einbeitlichen Begriff des erf- fieferung8b A zufammen (Emmerich a. a. DO. S, 8, Dertmann u & 651; über die Berfuche wiffenfbaftlidher Konitruktion vol. Sechnaug Dem. 3 und unten Bem. 2, ferner Rn a. a. ©. S, 18 ff. und 31 ff, DchB a. a. D., Lotmar a. ao. ©. Bd. 1 S. 183 ff. und Göniger, Die gemijchten Verträge und ihre Grundformen Bd. 1 S. 367 ff. m Kahmen obiger Grundlage, daß nämlich der Unternehmer ben Stoff jelbit Liefert, find in 8 651 drei Kategorien aufgelellt, je nachdem den Vertragsgegenftand «) bie Herftellung vertretbarer Sachen bildet oder 8) "4 nicht vertretbarer Sachen (Näheres unten em, : - in of. 2 wird fodann aber die Bejhaffung von bloßen Zutaten oder fonjtigen Nebenjaden feiten8 des Unternehmer 8 als Vertragsinhalt wieder dem reinen Werkvertrage zugewiefen NMäheres unten Bem. N). 3) Die allgemeine Frage, mer den Stoff zu liefern habe, wenn nicht8 darüber vereinbart oder als vereinbart anzufehen it IM, II, 478), kann nur nach den Umftänden des Sinzelfalle3 beurteilt merden. Bal. hiezu auch Bem. D, I, 3 zu S 631. Der Fall, saß ber Befteller zwar den Stoff geliefert hat, dem Unter- nehmer aber auch Eee N Teim Toll, diejen durch einen anderen zu erfeßen, was in8bef. bei f0g. Heimarbeitern häufig vorkommt, Ihließt im Srunde zwei Verträge in {ich, nämlich einen Kaufvertrag über den Stoff und einen Werklieferungsvertrag nach & 651 über das Erzeugni8 (vgl. Bland Dem. 2, c). Eine derartige VBereinbarung Iann aber auch den Sinn haben, wie die M. H, 477 hervorheben, daß die Erfaßberechtigung des Unter- nehmer8 nur eventuell wirkfam werden fol, fo daß allo „in den Sigen- tumSverhältniffen und in der Tragung der Gefahr erit dann eine Nenderung eintreten {oll, wenn der Unternehmer über den empfangenen Stoff wirklich ED, verfügt“. Vol. hiezu auch Ecd-Leonhard S. 529. Der 109. pezififationsberfant (vgl. Bem. V, 1, € X $ 433) wird, mie Yertmann in Bem. 3 mit Kecht annimmt, feinem Wefen nach als Kauf zu betrachten fein (a. Me. Plond zu 8 651) denn feine Cioen- 3