136 VIL Äbfhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, Ann. 10; f. ferner auch Siber in Yerings Kahrb. Bd. 50 S, 235, 236 ff. und aus der Praxis Mipr. d. DLO®. [Kammerger.] Bd. 11 S. 204, 206). LIT. Die Bedentung des Abfj. 2*) im einzelnen: Wenn die vom Unternehmer zu liefernden Materialien fich nur als Zutaten oder fonitige Nebenjachen darftellen, follen nad der allgemeinen Regel nur die Bor“ fcOhriften des reinen WerkvertiragS Anwendung finden: na) WaZ al3 bloße „Zutat“ oder „Nebenfache“ zu betrachten iit, muß nad den Umftänden des Cinzelfalls hemefjen werden. , x) ©emeinbin wird eS {ich dabei in erfter Reihe um das fachliche Verhältnis der einzelnen Stoffe zueinander handeln; e8 if dabei die Sache, an der die Arbeiten anzubringen find Arbeit81 ub- trat) und das, was der Arbeiter Ahgelugt Hat, zu vergleichen. Dies tt die Auffaflung, welche dem Wortlaut und dem Sinne nach wohl am nächiten Liegt, fo auch die meiften Schriftfteller. (Mach Kiezler S. 63 ff. und Sotmar Bd. 1 S. 213 joll e&8 zwar auf das Wertverhältnmis des vom Arbeiter gelieferten Stoffe zum Arbeitsfubftrat ankommen, tedoch nicht zu dem bereit3 vorhandenen Material, fondern zu dem Material, das durch die Arbeit erft hinzugefügt wird. Nad einer weiteren Meinung ijft der vom Arbeiter zu liefernde Stoff mit feiner gefamten Arbeitsleiltung, alfo nicht.dem Arbeitsfubitrate allein zu vergleichen. Val. über diefe verfhiedenen Auffatflungen die Ausführungen bei DVertmann Ben, 2, a, der der hier vertretenen Meinung zuitimmt, und Weil a. a. OD. ©, 35 f. | Yuch das Wertberhältnis diefer beiden Vergleichungsobiekte Kann im Betracht fommen. Der Inhalt der SS 98 ff 97 ff. BOY. mag gleichfall® hieher Anhaltspunkte bieten; redhtlidh unbedingt maß“ N iit er aber für den 8 651 nicht. jutreffend bemerft Vertmann a. a. D., daß e8 fihH bei bloßen NHNeparaturen in der Regel audd nur um „Zutaten“ handeln kann. b) Bei „Bauwerken“ (vgl. Bem. zu S 648) it als „Hauptitoff“ im Recht? finne {dor vom Standpunkte des S 946 BGB, aus gewöhnlich das Bau- garundftück zu betrachten, das dem Befteller gehört. Lekteres vorausgefebt, % daher in foldhen Källen jtet3 Werkvertrag anzunehmen (M. IL, 476; 3. 11. 342), was von befonderer Wichtigkeit für die verichiedenen Neben“ arbeiten zu einem Bau (Schreiner, Schloffer=, Glafer- 2c. -AWrbeiten) ijt, vgl. übrigens hieher auch die Bem. 3, b zu $ 648. , Neber Lieferung von Maf Dimen, die einem beitimmten NRaume angepaßt werden follen, f. ROGES. Recht 1904 S. 166. Sin Werklieferungsvertrag Fönnte nur in dem feltenen Jalle in Frage fommen, wenn jemand einen Bau in Auftrag gibt, den der Unternehmer ıuf einem ihm felbit gehörigen Orundfiücke herzuftellen und famt legterem dem Befteller zu Eigentum zu liefern hätte. Fehlt leßteres Erfordernis, 19 ‚ann Wertkvertrag oder auch (3. 3. bei Her elung einer vorübergehend be nüßten Schaubude) bloße Sachmiete vorliegen Blanc zu $ 651). Val. auch ben Bem. I, g. Das Verhältnis von „Butat“ und „NMebenfache“ Kann nicht bloß bet Ber“ trägen auf ein maferielle8s Werk, Eh auch bei folden auf ein mmaterielles3 in Frage fommen. €3 wird fih Hiebei meiften8 um Zutaten handeln (übereinftimmenb Riezler S. 64, Dertmann a. a. D., abs veichend Lotmar Bd. 1 S. 180; vgl. hiezu au Weil a. a. O., 1. Literatur). *) Hat — im umgekehrten Verhältniffe von S 651 Abi. 2 — der Befteller mur Butaten oder NMebenfadhen zu liefern, fo ändert dies „auch nicht3 an der Anwendbarkeit des S 651 Abf. 1. Findet auf beiden Seiten Lieferung von Stoff ftatt, ohue daß die eine oder andere nur neben“ lächlich wäre, fo ift anzunehmen, daß ‚e8 bei der als Kegel Jih darftellenden Annahme eines Werkvertrag3 verbleibt (übereinftimmend Wlanck a. a. D.). 3) Die wirtichaftliche Unfelbftändigkeit der Zutaten Kann durch den Varteiwillen nicht befeitigt werden, Weil a. a. OD. S. 50 ff. IV. Der Werkflieferungsvertrag im einzelnen a 1): Innerhalb des WerklkieferungsSvertragS nach Ab). 1 unterfcheidet das Gefeb. wie oben bereits angedeutet, zwei Öruppen, je nachdem *) €3 embfiehlt ih, deffen Betrachtung hier voranzuitellen. A)