1140 VII. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. das BLM. und der code civil, Hatten, von den Handelsmäklern abgefjehen, dem Möüklerwejen überhaupt feine befonderen Beftimmungen gemidmet. Uırd das BLR. (Tl. IV cap. 9 8 16 Nr. 2) begnügte fihH mit der Bezeihnung des entlohnten „UnterhändlerS“ al eine? „locator operarum“, Cinen feften Anjag zu näherer Regelung lieferte erft das ältere HGB. in feinen Art. 66 ff. über amtlich beitellte Handelsmätkler, die fih aber nur auf das Gebiet der Handel8- geihäfte bezogen. Immerhin Haben diefe vielfach au für andere Mükflerverhältniffe al? Anhaltspunkte bei Beurteilung von Rechtsfragen gedient. (Bgl. M. II, 509 ff.) 2, Im BGB. it dem Mäklervertrag ein eigener Titel gewidmet und damit diefer Vertrag al8 ein befonderes Kecht8verhHältnis Haralterifiert. Er it insbefondere jowohl vom Dienft= wie vom Werkvertrage lo3gefhHält (vgl. Hiezw and Lotmar, Der Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 281 und Bd. 2 S. 688, 821). Bon der bejonderen VertragSform des „ANuftrag3“ weiht der Mäklervertrag, von anderen Punkten abgefehen, jOon durch feine Entgeltlichtett ab. 3, Im allgemeinen Sinne bezieht jih der gejeglide Begriff: „Müller“ (im Bollzmunde vielfad) al8 Unterhändler, Schmujer, Kommijfionär u. dgl. bezeichnet) auf die Bermittelung von RehHt8gejhHäften überhaupt. a) Eine {olde Tätigkeit ann gewerbsmäßig jein, fie fann aber auch in nit gewerbs: mäßiger Sejtaltung vorlommen. Im erfteren Falle kommen vor allem gefeglihe Borjchriften auf dem Gebiete de8 öffentlidhen Rechte8 in Betracht, die In diefem Punkte dur das BGB. und das ES. dazu nicht berührt find. Bisher waren hier vor allen einjhlägig die SS 34 Wbj. 1, 35, 38, 75 a Gew.D.; an ihre Stelle {ind aber, foweit diefe Norfehriften auf die Gefindevermieter und Stellenvermittler fig bezogen, die Befltimmungen des NeihS- Stellenvermittlergejeßes vom 2. Juni 1910 (RGBL S. 680; in Geltung eit 1, Oftober 1910) getreten; Hinfichtliq der gewerbamäßigen Vermittlung von Ymmobiliarverträgen, Darlehen und Heiraten (vgl. au 8 656) if auf 8 35 Ab]. 3 der Gew.D. zu verweijen. Auch auf landesrechtlicher Grundlage fönnen für gewerbSmäßhige Ge[häfts- permittler polizeilidhe Borfhriften einfHlagen. Ueber die auf Grund des 8 38 Gew.D. für den Gefhäfisbhetrieb der Immobilienmakler erlafjenen 'andesrechtlihen Borfchriften f. Ann, 8, £ bet Sandmann zu jenem Paragraphen. Meber zibilrechtliche Verhältniffe enthält das BGB. in den SS 652—656 einige 7. nachher Bem. 4 ff.) Beftimmungen, die fih fjowohl auf gewerbSsmüßige, mie auf nicht gewerbSZmäßige VBerridtung von Möflerdienjien beziehen. Sie fommen aber nicht in Betracht, Joweit die Normen des GHandelZ» gefeBßbudHhS einfdhlagen. Leßteres enthält nämlihH in den SS 98 ff. befondere Borfhriften über die HandelSmäkler, d. h. für Joldhe, diegewerbSsmäßig für andere Berfonen, ohne von ihnen auf Grund eines VBertrag3verhältniffes fiändig bamit betraut zu jein, die Vermittlung von Berträgen über AnfhHaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren oder Verfidherungen, Güter- beförderung, Bodmerei, Schiff3miete oder fonftige Gegen ftände des Handel8- perkehHr3 übernehmen. (Wer fih bloß mit der Befdhaffung von „Nachweifjen“ befaßt, Hit fein HandelZmälkler, val. Düringer-Gachenburg 2. Aufl. Borbem. V, 1 bor 8 93). 1 Schweidert in Bl. f. RA. Bd. 69 S. 261 ff. (inZbejondere über Arbeitsvermittlung); Rotmar, Der Arbeitzvertrag, 1. Bd. 1902 S, 281 1. a. und Bd. 2 (1908) an verfchiedenen Stellen (). Sachregifter S. 1008); Wolter3dorf, Die rechtlige Naiur des Müklervertrags, Berlin 1905; Dörr, Der Mällervertrag im BGB, BL f. RU. Bd. 70 S. 620 f.; Cohen, Die juriftijhe Natur des Handelasmütlervertrag3, Hıoldheim8MSchr. Bd. 15 S. 248, Kuhlen- bed, Sur. Wichr. 1907 S. 34 {f., LXUI, Der Mäflervertrag; Zeiler, Mäflervertrag, Dienft und Schenkung, Bayr. 3. f. KR. 1908 S. 395; Merkel, DaZ BfandvermittlungsSgewerbe in Bayern, Banr. 2. f. RM. 1909 S, 144 f., 160 ff.