8. Titel: Möäklervertrag. Einleitung. 1141 eo) Bon den Handelsmüöflern find zu unterjcheiden die fog. Handelsagenten, deren Rechtaverhältnifje in den SS 84 ff. HGB. geregelt find. GHandel&agent it nad S 84 HSB. derjenige, welcher, ohne al8 Handlungsgehilfe angeftellt zu ’ein, {tändig damit betraut ijt, für da3 HandelSgewerhe eines anderen Befjdhäfte zu vermitteln oder im Namen des anderen abzufjhliehen. In der Händigen Betrauung gegenüber einer befimmten Firma liegt da3 untericheidende Kriterium vom Mäflerverhältni, Der Möller erhält einzelne Yufträge von Fan zu Fall von der einen pder andern Firma (f. SGarei3, Das eutiche Handelsrecht 8. Aufl. S. 461 ff. Staub Anm. zu 8 84 HSGS., teilweije anders Ditringer-Hachenburg Bd. 1 S. 492 und 524, f. ferner Cohen in Hold jeimSMSchr. 1906 S, 248 ff. und Dörr a. a. DO. S. 621). Die nach dent älteren HGB. vörgefehene amtliche Beftellung von GHandelS= mällern (Wechiel und Warenfenjalen) {jt nah dem neuen HSV. in Wegfall zefommen. Nur nach dem Börfengefege (88 30 ff. des Börfjengel. in der Faffung der Bekanntm. vom 27, Mai 1908) haben noch die fog. KurZzmakler Zeitimmte amtlidje Funftionen. Im übrigen find au Ddieje fog. Kıursmaller Brivatbermittler (vgl. Gareis, HR. S. 412). Eine gewiffe Sffentlidhe (generelle) Yutorijation kommt endlihH nod vor für die Fälle beftimmter Bffentlider Berfteigerungen. Val. z.B. 58 383, 489 BGB. Bringt man alle diejenigen Perfonen in Abrechnung, welde nad) obigem dem Bebiete de8 Handel8rechtz zugehören, jo bleiben für den Bereich der $8 652 ff. außer denjenigen, welde zwar eine Unterhändlertätigkeit übernehmen, aber nicht eigentlig@ gewerb3mäßig derartige SGefchäfte betreiben, von gewerbamüßigen Betrieben inZbejondere noch beijpiel8mweife übrig die Mätler für Ber- äußerung don Grundiktüden, für Hypothekarifhe Belehnungen und Ähnlihes, für Dienftverträge, für SdefhHliehungen, Wegen gewerbepolizeiliger Beidränkungen val. oben unter a, Gleich hier jet aber angefligt, daß die gemwerbepolizeilide Unterjagung der gewerbSs mäßigen Bermitthungstätigleit die Gültigkeit des einzelnen Müklervertrags +icht beeinträchtigt, vgl. Neumann in Bem. VII, 4 zu 8 652. | 4, Die Normen der 88 652 ff. find niHt erihöpfend (M. IL 510), jondern jehandeln nur die begrifflihen Grundlagen und einige Sonderdorfchriften. a) Andere Fragen, wie 3. B. Einfluß des Todes eine der Vertragsteile, Wirkung einer eingetretenen Unmöglichteit des Seiftung u. dal, find für dem Mäflervertrag nicht bejonder3 geregelt. Die Beurteilung diejer Fragen nuß daher, fofern auch keine Vertrag3heijtimmungen dabei eingreifen, auf die allgemeinen Borfchriften des Sefegbuchz über Berträge (und zwar zweis jeitige: |. Bem. 6) zurücgehen. o) Auch reichsrechtlihe Speziaklgefehe Können in Betracht Fommen, f. 88 30 ff. des Börfengefeße8 in der Fajjung der Bekanntm. vom 12, Mai 1908 über KurZmakler %. oben unter Bem. 3, d), S8 35, 38 der Gew.D. (val. oben Bent. 3, a), |. ferner das Befjeß betr. die Stellenvermittlung für Schiffsleute vom 2. Juni 1902 (RGBl. S. 215); wegen der HandelsredHtlihen Normen f. oben Bem. 3, b und ec. Val. ferner das NeidH3itellenvermittlergefeß vom 2, Juni 1910 (oben Bem. 3, a) Landesgeicklige Borbehalte beftehen für Müklerverträge, die dem BeriidgerungsStecdht angehören, f. Art. 75 ESG. mit Bem. und für Sefinde= mätkler f. Art. 95 ESG. mit Bem. jowie oben unter 3. . 3) Wird e8 notwendig, grundfäglihe SGefihtahunite aus Det w andten Ber: trag8gebieten Herzuholen, jo Ht das Nächjiliegende, auf den Werkvertrag zurüd: zugreifen. So 3. DB. bei der Frage der Kündigung3Sbefugni8, die gewiß beiden Teilen zugefproden werden muß, und zwar dem Mükler, 1}