8. Titel: Mäklervertrag. & 652, 1149 jer Bermittelung), ROSE. in Sur. MWihr. 1907 S. 744, DLSG. Stuttgart, echt 1907 Nr. 1430, aber auch Recht 1908 Nr. 496, jerner echt 1907 Jer. 445 [Verfchweigen des Gegenkontrahenten). ES genügt aber, wenn der Seichäftsherr diefe NenntniZ zu einer Beit erhält, in der ex noch in Der VYage iit, von dem Gefchäft Aoitand zu nehmen, vol. NOS. bei Sörgel 1909 S. 938 Nr. 7. Val. ferner unten Bem. 5, ©. . , Das Verdienen jebt regelmäßig den Abihluß eines unbebingten Beichäfts voraus, für eine abweichende Vereinbarung {ft der Mäkler beweis- pffichtig, vgl. OLG. Stuttgart, Recht 1906 S. 618. Vol. Hbrigens näher unten Dem. 3. , Ueber Auflaffjung als Bedingung vgl. aus ber Lraxis Iur. Wichr. 1906 S. 134, echt 1906 S. 505, 801, bad. Mipr. 1906 S. 265 und Neumann SKahrb. Bd. VI S. 275 Nr. 12, b. Der Mäklerlohn fällt fort, wenn der Mükler den Vertrag al8 Selblt= tontrahent abfchließt, 3. ®. 908 Grundjtück jelbjt Kauft; |. Seuff. Urch. BD. 65 Nr. 210. 3, Möütlerlohn ift aber der Auftraggeber fir bie wirklich ftatt- Le abte Tätigkeit des MüklerS nur unter einer Doppelt auffchiebenden Bedingung die {hon oben unter Bem. I angedeutet murde), zu zahlen verpflichtet, wenn nämlich . A, der angeitrebte Vertrag, dem des MNMäkler3 Tätigkeit gewidmet fein ioll, wirflich zuitande Fam, und wenn diesS eintrat B. infolge jener Tätigfeit des Mütklers. Yan einzelnen Fommen folgende Gelichtspunkte in Betracht: a) Wie bisher Ichom in der Praxis anerkannt wurde, {ft der Auftraggeber FeineSweg3 gebunden, in Diejenigen MVertragsbeziehungen auch wirflich ein- yutreten, welche ibm der Mökier ermöglicht. Er behält feinen freien Willen, fan von dem fraglichen Bertrage ganz abfeben oder den ihm angetragenen Gegenkontrahenten, wie audh die vorgefchlagenen BVertrags- hedingungen al ihın nicht paflend ablehnen, In foldhem alle ermächtt fein Mnipruch auf Möklerlohn. Kadlkofer in Bl. 1. RAU. Bd. 56 S. 374.) _ Diejer ift vielmehr nach pofitiver Sefebe8borIchrift des 8652 in allen Hällen Imangel8 anderer Worede), fohin auch danıt, wenn bloß der „Nachweis einer Selegenheit” gefordert iit, abhängig von dem Bufjtandekommen des HauptbertragSs. Diefe Borausfeßung ift erft dann erfhöpft, wenn hiejer Vertrag perfekt und zwar au formell vollendet, fowie am iit (val. unten Bem. d); vorher befteht noch fein Lohn- ınfprucdh. . Daß auch der Müklervertrag felbit jederzeit vom Auftraggeber gekündigt merden kann, darüber 1. oben IL, 2, a. , SAnfolge des Umftandes, daß der Nuftragaeber das fertige Gefchäft 5et der „Vermittlung“ noch ablehnen Kann, beiteht fein Raum für Anwendung de8 8324 BOGB.; vgl. Recht 1907 Nr. 1817. = Tatfrage it, 0b und inwieweit Abweidhungen beim Nofchlufe des Hauptvertrags derart von Einfluß find, daß in Mirklichkeit ein anderer SBertrag zuftande Fam al8 der durch die Tätigkeit des MäklerZ angeftrebte. RAMeinere Abweichungen, werden hier regelmäßig nicht erheblich fein, (Val. iezu NOS. Bd. 29_S, 230 und auch Bd. 26 S. 319, ferner Recht 1908 Yer. 1365, Ripr. d. DL®G®. [Braunfhweig] Bd. 17 S. 432). Allgemein wird man aber auch jagen dürfen, daß der Müöklerlohn danız verdient ift, wenn wenigitenS ein dem{jelben mwirtiGaftlihen Zwede dienendes Seichäft zujtande Kommt, val. MRipr. d. DLSG. (Bofen) Bd. 8 S. 76, ferner zuch ROE, im „Recht“ 1903 S, 504, HLSG. Dresden Recht 1906 S. 858 Tauich fHatt Kauf), Kipr. d. DLG. (Gamburg) Bd. 12 S. 86 (Beteiligung am Unternehmen mit Rapitalseinlage ftatt Kauf = Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 54, Bd. 18 [Rammerger.] S. 17). Die Möklergebühr für Vermittlung eines Darlehens ijt regelmäßig erft bei ns des DarlehenZ verdient. Dafür fpricht der rechtliche Begriff des Darlehens al8 eine8 Realvertrags8, fowie der mutmaßliche Wille der Beteiligten, da für die Megel nicht anzunehmen ift, daß ein DarlehensSfucher die gewöhnlich nicht unerheblihe Möklerprovijion {dhom für die Buführung eines Dritten zahlen will, der die Hingabe der Darlehensfumme nur verfpricht (alfo für ein DloBe& pactum de mutuo dando) Das Segenteil wäre nur anzunehmen, wenn im Sinzelfalle Gefondere Umftände vorlagen, die auf eine andere Willenserklärung der Beteiligten mit Sicher- x r 4}