‘152 VIL Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältnijfe. d) Wegen des befrifteten Gefchäftz find die für das hedingte Gefchäft maßgebenden Borfchriften analog anwendbar, f. & 163. +. Handelt e8 jich um die Entlohnung für eine geforderte BVertragsvermittlung im weiteren Sinne, {fo muß der Mäkler au wirklich eine vbermittelnde und nicht bloß eine ermittelnde Zöätigkeit entmideln, er darf fich alfo nicht bloß auf den anderen Brundfall des bloßen NacdhHweileS einer Gelegenheit befchränkt haben. €3 ift aber unter Umftänden möglich, daß fhon in der Zuführung eines Kontrahenten ein den Begriff „Bermittlung“ erfüllende Tätigkeit des Mökler8 zu erbliden i{t. Val. aus der Praxis OL6. Karlsruhe bad. Nipr. 1906 S. 155. 5. Der Kaufalzufammenhang zwifdhen der Tätigkeit des Müökler3 und dem NEO luffe des Bertrags: Im allgemeinen i{t hier zu betonen, daß fih allgemein zutreffende Regeln über den Kaufalzufammenhang nicht aufitellen Iajien. Die Tätigkeit des Makler8 braucht nit die einzige oder hauptfäch liche Urfache des BertragsabichlulesS zu fein, wenn fie nur zum Vertragsabihlule mitgewirkt hat; eine bloße Unbahnung des Gefhäfts genügt anderfeits aber nicht; vgl. Dürr a. a. D., OLG. Braunfhweig, LZ. 1908 S. 243, aber auch Sur. Wichr. 1906 S. 741 und oben Bem. MN, 1, £ Sm einzelnen ift zu bemerken: a) Der nach obiger Bem. 2 notwendige Raufalzufammenhang M. IL 512) erfordert FeinesmwegS, daß der Mötler fpeziell auch beim formellen NMertragsabichlulfe zugegen war und eine Tätigkeit entwicdelte, Dies gilt auch dann, wenn eine bermittelnde Tätigkeit zu leiiten war. War bloß ein „Nahmweis der Gelegenheit“ begehrt, fo it dies ohnehin felbit berftändlich (val. hiezu auch fächt. Arch. 1909 S. 262). | Much Hinfichtlich des hier notwendigen Kaufakzufjammenhangs ift angelicht3 der im S 652 befonderS betonten exakten Unterfcheidung zwifdhen Nadwei5s und Vermittlung zu beachten, daß natürlich ein bloßes „Zubringen“ eine8 Kontrahenten noch keine Bermittlung iit, fofern der Vertrag auf Vermittlung und nicht bloß auf den Nachweis der Gelegenheit gerichtet war. Sol bayr. Dberft. LS. Bd. 4 S. 634, auch Seuf Mh. Bo. 12 Nr. 155, Bd. 39 Nr. 208, ferner bad. Ripr. (DLSG. Karlsruhe) 1906 S. 340 und 155, au pr. d. DLSG. Vamberg) Bd. 12 ES, 85. Sn pr. d. OLG. (Dresden) Bd. 4 S. 47 und Recht 1902 S. 101 ({f. au ipr. Bd. 9 [Braunfchweig] S. 6) wird allerdings in Anlehnung ar eine frühere Yraris ausgeführt, daß, wenn der Mökfler fOlechthin mit dem Verkauf eines Orunduücks beauftragt fei, die Mäklergebühr nicht Ihon jür die en eines Dritten, mit dem der Yuftraggeber demnäch]t ab- aefchloffen bat, verlangt werden fönne, jondern nur für die Vermittlung des Raufgefhäfts d. h. eine in der RNMichtung des Wofchluffes wirkende weitere Tätigkeit, die urfächlich für Ddiefen geworden ijt. Allein die Auffaffung wird regelmäßig nicht vereinbar fein mit der erften Alternative des 8 652 Ab). 1 Sab 1; vol. auch unten Bem. e, oben MI, 1 a. E., jowie Ripr. 5. DL®. (Kolmar) Bd. 9 S. 7. N Auch wenn nur der Nachweis der Gelegenheit in Frage fteht, darf iQ Übrigen3 die Tätigkeit des Möklers nicht bloß darauf befchränkft haben, dem Berkäufer auf eine zweifelbafte Möglichkeit, fjelbft einen Kaufs- refleftanten zu ermitteln, aufmerfiam zu machen, vol. Urt. d. OLG. (Bofen) vom 6. Dezember 1904 in Seuff. Arch. Bo. 60 Mr. 100. icht gerade notwendig ift, daß der Mökler die Ermittler und Vermittler- tätigfeit in Berfon aeleiftet habe, Die Verwendung von Hilfs oder NET als Organen des Mäkler8 ift nicht ausgefchloffen. Daß ferner der Gefchäftsherr, wenn er zu einer Entlohnung gehalten fein Joll, au die vorauSgegangene Maäfkfertätigfeit veranlaßt oder menigjtenS in Kenntnis von der Mäklertätigkeit und mit deren nachträg- lier Genehmigung den Hauptvertrag gefcolotien haben‘ muß, ift notwendig; Jonft wäre dem in manchen Gejchäftsfreifen fi vorfindenden Eindrängen bon Unterhändlern Tür und Tor geöffnet. Bal. oben Yem., IN, 1, f, ROGES. Bd. 31 S. 291, Iur. Wichr. 1901 S. 144 und Pland; etwas abweichend Dertmann Dem, 2, a, y; aud Neumann bemerkt einfhränkfend, man müfle für den einzelnen all den Nachweis zulafjen, daß die Nenntnis des Auftrag- geberS ohne Einfluß auf den AWbichluß des Gefchäft3z und feinen Inhalt gewejen wäre. Sal ferner Lotmar a. a. OD. Bd. 2 S. 486. Wenn der Erbe des Auftraggeber8 den Hauptvertrag abfdohließt, fo it neben der Kenntnis der Vermittlertätiakeit nicht noch die Renntnis des ;y