3. Titel: Möklervertrag. SS 653, 654. 1157 und Beidhaffenheit des Sinzelfals ankommt. & ift daher vor allem der Vertrags- inhalt im Cinzelfalle zu prüfen. , , , a) Pland zu 8 654 betont, daß die Stellung eines beigezogenen Müöfklers von doppelter Art fein Kann: „die eines völlig unparteiijchen VBermittlers oder die eines Vertrauensmanns“ eines Der U? am Dbeab- ächtigten RechtSgefchäft. _ Im eriten Sale erachtet Pland die fragliche Doppeltätigkeit al8 zuläffig, im zweiten Sale als ausgejchloffen. Welches Vertragsverhältnis nun vorliege, fei dann Tatirage des Einzeljalls. Nein ‘beoretijch hat diefe Unterfcheidung viel für ich, es wird auch Zälle geben, mo Te tatfächlich zutrifft. Mraktifch aber liegen die Merhältniffe fo, daß eS NE recht jchwierig jein wird, mit jraglicher Unterfheidung durhzufommen. Dan begreift Daher die negative En EU in 8 654 BOB. Hier wird lediglich verordnet, daß der Anfpruch auf den N äfflerlohn und auf den Eriaß von Aufwendungen ausgefchlojfen it, wenn der Mökler dem In- halte des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewefen it. Wjo die Doppeldienftleiftung it nicht {Olechthinm verboten, {ie darf aber den Vertragspflichten nicht zuwiderlaufen. (Ein derartiges Zuwiderhandeln liegt aber nicht bloß vor, wenn auss Srüclich durch gegenfeitige Abrede ein Doppeldienft ausge[hloflen murde, fondern auch dann, wenn fich dies au nur auS den Umftänden zrgibt oder wenn Kollifionen der Bertragspflichten hervortreten. Ob eine iolche Sntereffenfollifion heitebt, it natürlich TZatfrage Dal. hiezu auch Riefenfeld a. a. ©. S. 558, ROSE. Bid. 4 S. 222, Seuff. Arch. Bd. 39 Jr. 208 mit Nadhw., Bd. 56 Nr. 24, Gruchot, Beitr. Bd. 24 S. 983 ff Se Leonhard S. 530 und Dörr in Bl. f. RU. Bd. 70 S. 631 ff, au8 zeuerer Braris vol. ferner NOS. Recht 1907 Nr, 3799, 1909 Nr. 2245, Bayr. 3. f. R. 190/ S, 135, 1909 S. 338, Seuff, Arch, Bd. 64 dr. 89). Die Srage einer Interefjenkollifion fanıt fowobhl für das Stadium des AWbjhluffes beS Hauptvertrags8, wie auch fohon für das der Borverhandlungen auftauchen: Der Mükler darf insbefondere dem Buftandekonmmen des Gefchäftzs mit dem vom ihn nachgewiefenen Kanfluftigen nicht entgegenmirfen. . Ein derartiges vertragsmwidriges Entgegenwirfen liegt aber nicht jchon darin, daß er dem Kaufsliebhaber noch ein anderes Raufsobjekt vorfchlägt; vgl. ROES. vom 12. Februar 1900 in Seuff. Arch. Bd 56 Nr. 24 und Ripr. >. DL®. (Rofen) Bd, 6 S. 87, fowie RGE. in Sruchot Beitr. Bd. 52 S. 992 ‘Bureden des Möklers, fein Auftraggeber folle von der urfprünglichen Sorderung etwas hHerabgehen, für die Hegel unfädlich). Der Mäöfler darf Tehner insbefondere den Kaufpreis nicht zuungunften eu renachen6 herabdrücken (vgl. hiezu auch Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 24). Bei Liegenfhaftsmäklern it e8 meilteng Regel, daß {te für beide Teile tätig find (vgl. Das bei Warneyer Sahrb. Bd. 3 zit. Urt. d. OLG. Karlsruhe vom 2. Kuli 1904). Das Gegenteil muß hier befonderS aus» bedungen werden. Vol. hiezu auch Seiler, Bayr. 3. f. N. 1908 S. 395 ff. Aus der Praxis ee ferner Ytipr. d. OLG. (Pofen) Bd. 20 S. 217, Hecht 1909 Nr. 2245 und DB. f. WA. Bd. 74 S, 182. und bad. Mipr. 1909 3. 41 Neumann Sahrb. Bd, VIN S. 267; auch die außerordentliche Hühe des zugefagten HonorarS kann darauf hinweijen, daß der Mükler nicht für den anderen Teil tätig merden dürfe). (Ehenfo wird e3 bei Taufchgefchäften häufig in der Natur der Sache liegen, Daß der Mükler Bermittler fi beide Varteien ift vgl. hiezu Unger in Sirth3 Annalen Bd. 36 S, 550, 551). Sm übrigen ijt e8 zur Anwendung des $ 654 nicht erforderlich, daß der Müötkfer für den anderen Teil gerade auf @rund eines von diefem erteilten NuftragsS tätig gewejen it, |. ROEC., Recht 1908 Nr. 496, Warneyer Erg. Bd. 1908 Yr. 145. . Wegen der Vermittlung durch Stellenvermittler vgl. RG. vom 2. Kuni 1910 (NRGBVBL S. 860), insbe]. & 5. VS n Wirkung: Liegt eine derartige beriragSmwmidrige Doppeltätigkeit des Möflers vor, fo ift jeder Anfpruch auf Lohn und Aufwendungserfaß ausgefhloffen, alfo obne weiteres, eS bedarf nicht erit der Entfräftung en A der exceptio doli (übereinftimmend Pland und ertntann). Kann die Doppeldienftleiftung aber al zuläffig erachtet werden, fo hat auch der Makler vollen Anfpruch auf den vereinbarten Lohn 33