1160 VI. AbioOnitt: Einzelne SHuldverhältniffe. ob im einzelnen Falle ein unfittlidhes Gefchäft anzunehmen fei oder nicht. WM. 1, 511; Seuff. Arch. Bd. 13 Nr. 14, Bd. 14 Nr. 121, Bd. 33 Nr. 125). €. 1 hatte Feinerlei Beftimmung aufgenommen. Nach M. N, 511 jtellte man ich anfänglich auf den Ö der gemeinrechtlichen Praxis. Auch in der II, Komm. blieb e8 dabei. In der RT. wurde aber die jeßt im S 656 enthaltene Beitimmung, „um den unjittlidhen entgeltlihen Heiratsvermittlungen entgegen: zutreten“, befchloffen, obgleich die Vertreter der verbündeten Regierungen jenen Stand: punkt der Mot. zu €. I ich neuerdingS angeeignet Hatten. Man wird der Beftimmung die Zuftimmung aus ethifben Gründen nicht ver“ jagen fönnen. Daß freilich der S$ 656 die Tätigkeit der Heiratsvermittler erheblich ein gedüänımt hat, kann nach den bis jeßt gewonnenen (Erfahrungen nicht behaubtet werden. Men mird übrigens der Standpunkt des BOB. auch durch die gewerbe* polizeiliche Beftimmung des S$ 35 Uo4. 1 der SG emw.D. Bol. ferner auch Kohler, Die Kdeale im Necht, Arch. f. bürgerl. RN. Bd. 5 S. 131 und S. 166 {f., Towie dafelbit Bd. 12 S. 317 ff., Der Chemaklerlohn. Andere Fälle einer Unglültigfeit des Möklervertrags infolge BerftoßeS gegen die guten Sitten Kumnnen fich aus der allgemeinen Vorichrift des S 138 (val. aud & 817) ergeben, |. Bem. 7 zu S 655, fowie Bem. I, 7 zu S& 652. 2, Inhalt des 8 656 im allgemeinen, a) Auch diefe Borfehrift bezieht fich auf den Doppelfall des bloßen Nach: meife3 der Chegelegenheit, wie ber Vermittlung des Buftandefommens ziner. Che. Keiner diejer Falle begründet eine rechtlidhe Berbindlichkeit zur Entrichtung des verfprodhenen Möklerlohn3. Strittig it, ob des BOB. mit diefer Borfchrift gegen die entlohnbare Geiratsbermittlung eine volle Nichtigkeit des Lohnverfprechens im Sinne des $& 138 Ubi. 1 BOB. habe IOhaffen, oder foldhe Veriprechen Nur als „anftößig“ habe Behandeln wollen. BraktifdG genommen hat diefe Hrage infofern weniger Bedeutung, als das Sefeß alle wichtigen Punkte Selbıt deutlich feftftellt. €8 Kann nämlich bier der Möklervertrag um deswillen nicht zuftande kommen, weil ihm ein mefentlicdher Beitandteil fehlt, nämlich die verbindlide Bereinbarung des Entgelt8 (fo zutreffend Lotmar, Der Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 175; vgl. ferner Qotmar, Unmoraliicher Bertrag S. 75, Kohler im Arch. f. bürgerl. R. Bd. 12 S. 317—336, Dern- burg, Bürgerl. KR. Bd. IL $ 339 Anm. 15, 16 und NOS. Bd. 46 S. 152, Towie auch Ed-Leonhard S. 530). Bon befonderer praktifcher Wichtigkeit ift die Borfchrift des S 656 Abi. 2, wonach die grundlegenden Beftimmungen des erften Ahfages über den Wus- fchluß einer Rechtaverbindlichkeit ebenfalls für eine Vereinbarung gelten follen, durch die der andere Teil zum Zwede der Erfüllung des Veripredhen3 dem Wökler gegenüber — mit oder vYne Ausitellung einer Urkunde — noch eine andere Verbindlichkeit eingeht, insbejondere ein abjtraktes Schuldver- [prechen oder ein Schuldanerkenntnis (val. 85 780, 781). Dadurch foll einer Umgehung der befichränfenden Beftimmung des erften AbjageS vorgebeugt werden. Val. darüber auch unten Bem. 3, € und ROGES. in Bl. 1. RU. Bo. 71 S. 577 (unter Abi. 2 Fällt auch die zu bezeichnetem Awecke erfolgende Sinaehung einer Wedhfelverbindlichkeit), 1. auch ROSE. in Öruchot, Beitr. Bd. 50 S. 968. Sm einzelnen ijt noch folgendes hervorzuheben: a) Da das Gefeß jede Berbindlichkeit zur Entridtung eines Möklerlohn8 für DES fraglicher Art ausichließt, it damit von AT die Alagbarfeit vaft Gejege8 verfagt und eine erhobene Alage von Amt3 wegen abzumwei{f en, wenn auch ein auZdrücklicher Einwand nicht erhoben worden ein Tollte. (So auch Dertmann Ben. 2, a), Zu betonen ift ferner, daß die Klagbarfeit eine8 Tolchen MerfprechenzZ aus jedem GefichtSpunkt auzgeichloffen fein muß, vgl. biezu Lotmar Bd. 1 S. 326. Dem Anfprucdh auf Lohn ift bei Anmendung de8 8 656 auch gleichzuachten der“ jenige auf Erfaß von Aufwendungen, Joweit er nach 8 652 überhaupt in Srage Kommen fann, Denn die gefeßgeberifche Erwägung bei S 656 trifft auch bier zu. Außerdem märe bei anderer AXuffaffung Zur Umgebung des S 656 der Weg geebnet. (Nebereinftimmend Kohler a. a. ©. und Cd Qeonhard S. 530, fowie NOS. in Bl. f. NA. Bd. 71 ©S. 577; a. Mi. aber Dörr in Bl. f. RA. Bd. 70 S. 624 F., 641.) Die Inferate fallen auch unter #