9, Titel: Auslobung. Vorbemerkung. $ 657. 1165 lol {oldhe, welde zum Teil auf idenlem Gebiete liegen, 3. VB, bei Preisaufgaben wiffen- ihaftlicher Art ein fojtenlojer Doktortitel oder ein fonftiges Diplom. 6. Gefordert muß werden die Vornahme einer beitimmten Handlung oder die Serbeiführung eines beitimmten Erfolgs und zwar beides in Geftalt einer darauf gerichteten menfichlichen Tätigkeit, a) „Bornahme“ bedeutet Bollendung der Gandlung, fo wie fe den Gegen“ itand der Auslobung im Einzelfalle bildete. Musfchlaggebend it biefür in zriter Reihe der Mille des Auslobenden, felbttverftändlich jedoch nur, *oweit diefer in der Auslobung felbit zum Ausdrucke gelangte, vgl. Sijter a. a. OD. S. 178. Wegen der Auslobung in Straf und Polizeifachen agl. au Brücmann in ©. Sur.3. 1903 S. 473 und ferner Bem. 1 zu 8 660. Nicht notwendig ijt hier, daß die erfirebte Leiltung einen Bermögens vert enthält (vgl. oben Bem. 5), ebenfowenig it Dieje Leiftung hier ta identijch mit einer Seijtung zum Vorteile des Auslobenden, a8 Regelmäßige ift hier {ogar, Daß die Letftung erfolgen foll zum Vorteil ;xgendeineS Dritten oder DES Bublikums überhaupt, 3. B. eine willen- ‘haftliche Entdedung. Val. Kohler a. a. OD. S. 5 und 6. Zufällig fi ergebende Tat]achen eignen fig nicht als Gegenftände des RechtSgefhäfts der NuSlobung, wenn auch für den Zall ihres Ein» kritt8 von irgendbwem zu irgendweldhem Zwede etwas öffentlich verfprochen EDEN nn diefes Berfprechen bindend erfdheinen Mag. (Vol. Beijpiele dei Dertmann. ; Yu das Vorliegen eines gewiffen tatfäcdh lichen Buftandes kann nicht den Gegenftand einer Auslobung im Kechtöfinne bilden, 3. B. die Einladung zu einer Schönheitsfonkurrenz, Belohnung für den, bei dem fih ein ange: oriefenes Medikament 2C. al8 unmirfiam erweifen werde, vgl. Goldmann- Zilienthal S. 689 und Vertmann Bem. 2 vor 8 657, Dit Recht hebt ferner Dertmann a. a. DO. hervor, daß das Hffentliche Ver: prechen eines Menfchenfreundes, eine beftimmte Handlung vorzunehmen, 3. 3. ven Hinterbliebenen Ser Gefallenen im Ariege Unterftiükungen zu gewähren 26., ine Auslobung darjtellt; eS fehlt hier an der „Handlung“ deffen, der die Can 2. erhalten {oll (teilmeife abweichend Ylanck in Borbem. IV DOT , 38 Handlungen jener Art Können aber auch bloße Mitteilungen, | 3. über den Aufenthalt eine8 Nebeltäters, über den Verbleib eines entlaufenen Tiere8 und dal., Kch daritellen. | Das gleiche gilt 3. B. vom begehrten NadHweife von Fehlern an einem Werke, vgl. hiezu jedoch Näheres in Borbem. 4. , Der Inhalt der Ausiobung darf fein unijittlidher fein, vgl. bierüber 388 134, 138 mit Dem. „7. Die Voransfeßung einer beftimmten Frift für die Vornahme der Handlung Der Erzielung des Erfolgs ijt (abweichend vom N FL 1 Fit. 11 88 988 ff.) allgemein nicht Selen üt aber zugelafien al. BOB. S 658). Eine pofitive Borfchrift der FrijtjeBung enthält nur 8 661 BOB. für Vreisausfhreibungen. . 8. Berechtigt aus der Auslobung wird derjenige, welcher die geforderte Hands lung vorgenommen, den geforderten Se herbeigeführt hat. , . a) Hier entiteht die Frage, vb die Verpflichtung de8 Auslobenden objektiv One weitereS entiteht mit der Vornahme der Handlung 4. oben Bem. 6) oder ob der Auslobende durch den Berechtigten von der entitandenen Berechtigung in Kenntnis gefeßt werden muß? , 9lu8 den Schlußworten Des 8 657 und M. 11, 520 ergibt fich zweifel (v3, daß die YuSlobung ein zwar bedingteS, aber im übrigen fertiges Recht8= gefhäft Hit, in condicione ijt Lediglich das Borhandenfein eines Berechtigten; ‘obald leßterer auf Grund der Leiftung vorhanden ift, ift die Bedingung erfüllt, eS fehlt zur Erfüllung der Verpflichtung rechtlich nichts mehr. € Jat Jobin der Ausiobende, wenn er MU auf irgendeine Weije Kenntnis Jon dem Erbringen der Leijtung erlangt Hat und von dem, der fie erbracht Jat, diefem den Preis zu entrichten, gang unabbän gie davon, ob jener objektiv Berechtigte jelbft von feiner Berechtigung enntnig hat oder nicht, und unabhängig davon, ob diefer feinen An) p ruch geltend macht oder nicht (e& Können ibn auch feine Erben noch geltend machen); 1. Eliter a. a. ©. S. 180, 181. SFraglih kann die8 nur bei den fog. rein perjön- ‘ihen Belohnungsausiobungen werden, durch die an [id nicht eine Leiltung servoraerufen werden Toll, vielmehr der Leijtende höchft perfönliq belohnt \)