9, Titel: Auslobung. SS 657, 658. 1167 jalt8), fo wird mit Eliter a. a. DO. S. 187 und 188 eine prozentuale ‚Zuwen- Sung der ausgefeßten Sundprämie als angemefjen zu erachten fein. . . Ueber den Fall, wenn jemand eine fremde Arbeit einreicht oder eine ‚vemde Berechtigung für N geltend macht, val. Eliter a. a. OD. S, 188. x) Ueber den Beginn der nfeotungsmöglichfett einer Yuslobung 1. Bem. 6, c zu 8 143; |. au v. Mayr S. 33 N. _ AM, Neber den Unterfhied zwijchen einer Mette und einer Nuslobung vgl. im einzelnen Bem. 11, 2, b zu S 762. , un Bi 8 Wurde die Form der Auslobung im Einzelfalle gefeßt, fo wird regelmäßig die SD tung dafür fprechen, daß auch eine YNuslobung gewollt wurde (fo DLG, Köln, - Sur.3. 1904 S. 393). Der Umftand, daß die Entichedung, ob die Bedingung erfüllt Durde, in Das mwiijen]haftliche Gebiet einfhlägt und fchwierige engen aufgeworfen find, „befeitigt den Nechtacharakter der Auslobung an ich N und ebenfowenig die Bu- tändigfeit der Gerichte zur Ent{cheidung, val. die Zitate in Bem, I, 2, b zu & 762. ‚12, Die Veranftaltung eines Nreiskegelns, bei dem die Teilnehmer zubor einen Sinfaß dem Beranijtalter zu entrichten haben, i{t, da ein zweifeitiger Wertrag vorliegt, feine Yuslodung, vielmehr Spiel. ROE. in StS. Bd. 40 S. 21 ff. 13. Ueber Widerruf der Auslobung f. S 658. 8 658. Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden, der Widerruf ft nur wirkjam, wenn er in derjelben Weije wie die Auslobung jefannt gemacht wird oder wenn er durch befondere Mittheilung erfolgt. Auf die Widerruflichkeit Kann in der AUuslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Beftimmung einer Frijt für die Vornahme der Handlung. %, [, 582; 11, 590; III, 645, Widerruf der Auslobung : £. Seren Recht. Die Frage, ob, wie ange, unter welchen Formen und mit veldhen irfungen der Auslobende einen Widerruf der Nuslobung vornehmen fünne, war in der Theorie des gemeinen Rechtes fehr fireitig. Die Beantwortung jener Srage mar meijt beeinflußt durch die Stellungnahme zu der BertragS= oder Bollizitations- ‚heorie (M. 11, 521). Auch die ältere N NEL TS bewegte fich in diefer Hinficht in vers ichiedener Richtung. So {Oränkte das PLR. ZU. I Sit. 1 83 988 ff. den Widerruf wefjentlich :än, mährend das fach. @B. (S 771) ihn ausgedehnt zugelaflen hatte. IL Das BOB. folgt den Spuren des fächfifben Rechtes, Gemäß BOB. S 658 it der Widerruf der Auslodung im Grundjake uechtlidh zuläffig. Ieboch it diefe rechtliche Möglichkeit begrenzt: a) in zeitlicher Hinficht durch eine beftimmte Beiriftung; , b) in formeller DA durch die Vorfchrift der Einhaltung beftimmter Sormen des Widerrufs, dann , e) durch den Vorbehalt eines Verzidht3 auf den Widerruf mit einer beitimmten Ausiegungsregel über die Annahme eines Jolchen Verzicht8. ) Dahei wird in M. 11, 522 betont, daß mit diefer Zulajjung des Widerrufs der Boden der og. PoNizitationstheorie nicht verlaffen, fondern nur dem mutmaßlichen Willen de8 Auslobenden, wenn er Dei der Yuslobung in dem fraglichen Punkte nichts eigens Sem abe, Kemung getragen fein folle (a. M, Endemann ! S 176 Anm. 2 und ECliter ‚au. 5.6. N 1. Der Widerruf ft nur zuläffig bis zur Bornahme der Handlung, weldhe den Begenftand der Auslobung bildet. a) Diefe Handlung d. h. der bezielte Erfolg muß, wenn der Widerruf nicht mehr zulöffig jein {0ll, von irgend jemandem bereit vollendet Jein. Liegen nur Vorbereitungshandlungen oder ein Unfang in der Ausführung vor, fo hindert DiefeS den Kiderruf nicht. Der Handelnde hat auch für das in diefer befchränkften Ausdehnung vor den: Widerrufe jchon Sefchehene Leinen EntihöDigungSanfbend gegen ben Auslobenden, jelbit wenn diejer von dem, was fchon gefchehen it, Kenntnis zehabt haben follte (übereinftimmend land HS. 404). Denn bi8 zur Kollendunag der in Frage {tehenden Handlung geht dasienige, was gefchieht, »