[174 VIL Abjdhnitt: Einzelne SchuldverhHältnifje. Hehnter Titel. MAufirag.?) KErläutert von Dr. Th. Engelmann.) Vorbemerkungen. 1. Neberficht. Die SS 662—676 regeln den Auftrag. S 662 beftimmt Begriff und Inhalt diefes Vertrags, S 663 legt gewiffen Perjonen die Verpfiichtung auf, die Ablehnung sine3 Auftrag5 dem Auftraggeber anzuzeigen, & 664 behandelt die Subftitutiongbefugni8 und bie Haftung für beigezogene Gehilfen, & 665 das Recht zur Abweidung von den Weijungen des Auftraggeber3, die SS 666—668 die Pflicht des Beauftragten zur Benachrichtigung des Yuftraggeber8, Austunftserteilung, Kechenfhaftsablegung, Herausgabe des zur Ausführung de3 Auftrags oder auS der Gejchäftsbejorgung Erhaltenen und Verzinjung des hHeran8- zugebenden oder zu vermwendenden Geldes. Die 88 669 und 670 regeln die Vorfhuß- und Erjakpfliht des Auftraggeber8, die SS 671—674 die Beendigung des AuftragS durch Wider- ruf, Kündigung, Tod, Gefchäftsunfähigkeit und die fih hieran Inübpfenden NKRechHtSfolgen. 5 675 ertlärt die wejentlichften Vorfchriften über den Yuftrag für anmendbar auf gewiffe Dienfi- und Werkverträge, 8 676 endlich befjhäftigt {ih mit der rechtlichen Bedeutung von „Rat“ und „Empfehlung“. 2, Begriff und rechtliche Natur des Auftrags. Das BOB. bedient fih des Ausdrucks „Auftrag“ in dobbeltem Sinne. a) Zunächft bedeutet „Auftrag“ die einfeitige Willenserklärung, durch bie jemand einen anderen auffordert, für ihn unentgeltlich ein Geichäft zu beforgen. Der Auftrag in diejen Sinne Hat regelmäßig keine den Beauftragten verpflidtende Wirkung; eine Ausnahme hievon enthält S 663, vgl. Bem. 1 zu 8 663. . b) Yuftrag im tedhnifdhen Sinne dagegen (richtiger „Auftragsvertrag“) it der Ber- trag, inhaltligd deffen jemand (der „Beauftragte“) fih verpflichtet, ein ihm von einem anderen (dem „Auftraggeber“) übertragenes SGefdhäft für biejen unentgeltlig zu beforgen (indem er den Auf- trag „annimmt“). ; m erjteren Sinne wird „Auftrag“ 3. B. in ben 58 662, 663, im leßteren Sinne in den 58 671—674 gebraucht (val. €. S. Bekter in Ihering8 Jahıb. Bd. 49 S, 10). Daneben bebient fig aber der gewöhnlihe Spradgebrauc des Ausdrucks „Auftrag“ vielfad) au da, wo Leiftungen gegen Entgelt in Hrage ftehen, wie beim Dienftvertrag, Werkvertrag, Mäklervertrag 20. (vgl. Krüdmann S, 117, Dernburg 8 293, I, Weyl I S. 464, Kuhlenbed Note 1 zu S 675). In diejem. Sinne wird „Auftrag“ au von der RNechtsanwaltZordbnung fülr daz Berhältni8 zwijhen Partei und Anwalt, von der 3RO. für das Verhältnis zwijden Gläubiger und Gericht8voNzieher gebraucht (val. Ben. 2, c, 7 zu S 662, Bem. Z, c, « zu 8 677: f. aud 8 70 des Börjenagefekes vom 8. Mai 1908). *) Ziteratur: OH. Jiay, Die Gejhäftsführung nad dem BGB. f. d. Deutiche Reich, Jena 1900 (Bd. 6 S. 1 ff. der von DO. Fijher Herausg, Ubhandl. 3. Privatr. und Zivilprozeß) S. 19 ff. Jay verfucht, einen allgemeinen Begriff der „Sejdhäftsführung“ aufzuitelen, dem außer dem Auftrag auch die Tätigkeit des Gejchäftsführer8 ohne Auftrag, des VBormundes, des Teitament8bollftreder3 26. unterzuorönen jei. Allein dieje Loslöfung der Gefchäftsbeforgung von dem ihr zugrunde Kegenden Kaujalverhältnijje dürfte weder durchführbar noch mit der Syitematit des BGB. vereinbar fein; anzuerfennen i{t lediglich eine gewiffe innere Ver- wandtichaft der verichiedenen auf eine Gejhäftsführung gerichteten NechtZverhältniffe (Jo mit Recht Pland Borbem. IL 1, Dertmann Borbem. 3, d, Enneccerus $ 380 Unm. 6; ji. aug) $. Seonhard in der Krit. Vierteljihr. Bd. 44 S. 408 ff. und anderfeitz Crome S 252, Kohler S. 116 ff); Kuhlenbed, Xur. Wichr. 1908 S. 701 #.