11. Titel: GefGäftsführung ohne Auftrag. S 677. 1213 21. November 1907 Oruchot, Beitr. Bd. 52 S. 1002). Das Motiv, 18 welchem der Gefchäftsführer tätig geworden ift, kann aber für jen Umfang feiner Haftung in Betracht kommen (8 6-0). Der Gefchäftsführer braucht nicht für einen ibm bekannten und :benfomwenig für einen Der VBerfon nach beftimmten Gef häfts- gern gehandelt zu haben, e8 genügt vielmehr ein Handeln für den- 'enigen, dem e8 angeht (WM. Il, 856, Urt. D. OLG. Stuttgart vom 15. Januar 1909 Recht 1909 Nr. 661). Demgemäß kann GefchäftS- Aibrung ohne Auftrag auch vorliegen, wenn für eine noch nicht »rijtierende Perjon, 3. DB. einen nasciturus (j. Bd. I Bem. 11 zu 8 1) oder eine erft zu gründende Aktiengefellfhaft gehandelt wird ‚ebenfo Kubhlenbek Note 1 zu S 686, Soldmann-Likienthal S. 707 nm. 9; Neumann Note 2, e, Kohler S. 449, Brüchnann S, 62, Bland Bem. 2, b; nach Dertmann Bem. 2 follen in folchen Für ie Rechts&verhältnifie durch das Eriftentwerden der betreffenden Rerfönkichteit aufichiebend bedingt fein; vgl. auch Seuff. Arch. Bd. 42 Yr. 112, bayr. OYberit, LG. Db. 12 S., 396 und. ROH®SG. Bd. 20 S, 207 ff., 270 ff}. . Bei Irrtum des Gefhäftsführers über die Berfon des Geicbhäftsherrn wird der wirkliche, nicht der vermeintliche Seichäftsherr berechtigt und verpflichtet (S 686). , Ueber den Kall, daß der Gefchäftsführer ih nit bewußt var, al8 folder zu handeln, fondern irrtümlich annahm, mit der Beforgung des SGefchäfts beauftragt oder aus anderen Gründen hiezu berechtigt oder Tele zu jein, ]. Bem. 2 zu 5 686. Behandelt jemand ein rvemdes Gefchäft als fein eigenes “ unechte negotiorum gestio“), {o finden die Beftimmungen des 8 687 bi. 1 und 2 Anwendung. _ . Beiteht zwijchen dem SGefchäitsherrn und dem GSGefchäftsführer :in GefelljchaftS oder Gemeinfjdafisverhälinis, fo greifen injoweit zunächft die Morfchriften der SS 705 {f., 744 ff, danebem aber die 88 677 ff. lab DM. II, 868; vol. Lertmann Yorbem. 3, €, Urt. D. Neichsger. vom 10. Mai 1906 NOS. Bd. 63 S. 283). Gandelt es fich um die Vornahme eines NehtSge]häft8, 10 wird Jie Tatfache, daß für einen anderen (auf Fremde Hecdhnung) gehandelt mird, regelmäßig dadurch zum Ausdrucke fommen, daß der SefchäftS- ihrer im Namen des Gejhäftsherrn Handelt („offene Ge- ichäftsfithrung“); das Handeln für einen anderen fann aber auch im zigenen Namen („verdeckte Gef Häftsführung“) erfolgen (gl. Crome S, 631, Dernburg $ 299, I, 1, Sholmeyer S. 127, Neumann Note 2, b, Sifcher=-Henle Note 2). Hervorzuheben ift jedoch, daß die SS 677—687 ebiglich da8 Gmnere) Verhältnis zwilden Gefbäftsführer und Gejhäftsberrn regeln (va& Urt, D. OL®. Stettin vom 9, Mai 1902 Nipr. d. OLG. Bd. 9 S. 10 ff); inwieweit durch das Handeln des Gefchäftsführers im Namen des Gejchäftsherın zwitchen leßterem und dritten Berfonen rechtliche Beziehungen entjtehen, jemißt fih nach den VBorfchriften Hüber Bertretung ohne Ber: tretungsmadt (85 177 ff.) | , Der Umitand, daß das SGefhHäft teil ein eigenes, teils ein iremdes war G3. B. Aufwendungen eine Miteigentümer8 für das zemeinfchaftlide Grundftück, fteht der Anwendbarkeit der 88 677 ff. auf den Teil des Gefchäfts, der für den andern vorgenommen wurde, „nicht entgegen (fo mit Recht Dertmann Borbem. 3, :) Die Gejchäftsbejorgung darf nicht im Auftrage des Sejchäft8herrn oder auf Grund einer fonitigen Berechtigung hiezu gegenüber dem Ge ichäftsherrn erfolgen. Neber den Sall der irrtümlihen Annahme eines Muftrags oder einer fonftigen Berechtigung feitens des Geichäftsführers8 1. Bem. 2 zu S 686. x) „Yuftr ag ift bier nit im technifhen Sinne gebraucht, fondern “mn Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauchs zu verfteben, umfaßt alfo auch den entgeltlichen Auftrag CB. 11, 726; val. Borbem. 2 vor S 662). Hat jemand ein fremdes SGejchäft im Auftrag eine3 Dritten beforgt, {o entfteben rechtlihe Beziehungen Nur zwijdhen ihm und jeinem Auftraggeber, e3 fet denn, Daß er UND in der Abjicht ge- handelt hat, als Geidhäftsführer für den Gefchäftzherrn tätig zu werden. 3)