1214 VIL.YNofdhnitt: Einzelne Schuldverhältnife, Dies war im €, I (S 760) ausdrücklich ausgefprochen; von der I. xomm. wurde diefe Beftimmung geftrichen, weil die Klaritellung diefes Berhältnifies bei der geringen praktijhen Bedeutung De TIER der Wilfenfchaft überlalfen werden fönne (IM. II, 869, 856, B. N, 741; vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 8122, 1, b, Mindfcheid-Kipp, Paud. Bd. 2 S. 962 F.). Häufig wird Hbrigens au anzunehmen {jein, daß der Auftraggeber jelbft (durch Erteilung des Auftrags) für den Ge{chäft?“ hercn tätig werden wollte und daher infoweit felbit als Gefchäfts- ihrer ‚erfcheint (vol. das oben unter a a. €. erwähnte Beifpiel). Neber die Unanwendbarkeit des 8 687 Abi. 2 |. Bem. 3, c zu $ 687. Nach €. 1 follte maßgebend fein, ob jemand ohne Auftrag und ohne AmtSpflicht ein Gefchärft beforge. Damit follten insbefondere die Züle der gefeklidhen Vertretung (val. auch SS 27 WAof. 3, 86), fowie die Hälle ausgelchloffen fein, in welchen ein Beamter Kraft feiner Amtspflicht (vgl. auch S 839) die Gefchäfte eine8 andern heforgt 3. B. Nachlaßregulierung durch einen Ronful). Bon der I. Komm. murde Die nunmehrige Saffumg gewählt, weil die Ermähnung der AmtSspflicht, foweit e8 fi um Fälle des öffentlichen Rechtes handle, außerhalb des Bereichs des BONS. liege, anderfeit8 aber auch infofern ungenau fei, al8 fie die hieher gehörige elterliche Gewalt nicht mitumfaffe CD. IL, 856 ff., %. IT, 726 f.). Nicht unter 8677 fällt hienad die Geichäftsbeforgung durch den Chegatten (auf Grund der Schlüffel- gemalt oder des ehelichen Guterrecht8), Gewalthaber, Bormund oder ; Neger, Ronkurs- oder MNachlaßverwalter, Teftamentzvollitrecker u. dal. War der Gefchäftsführer zur Gefchäftsbeforgung dem © e ihäftshberın gegenüber verpflichtet, {o finden die 85 677 ff. feine Anwendung, da der Gefchäftsführer infoweit dem Gefchäftsherrn gegenüber zu feinem Vorgehen auch berechtigt war. Eine anders meitige, alfo einem Dritten gegenüber befitehende privat- oder Öffentlidh-rechtlidhe Berpflidhtung, zur Geldhäftsbeforgung dagegen Jchließt das Vorliegen einer Gefchäftsführung ohne Auftrag nicht aus (vgl. Bem. 1, a zu 8 679, Dertmann VBorbent. 5, d). d) Daß die Gefchäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlihen Willen des Gefjdhäftsherrn A ilt nit BorausieBung der An: mendbarkeit des $ 677; f. aber unten Bem. 3, a—c. Die die fog. „unedhte negotiorum gestilo“ f, & 687 und Bem. 1 iezu 3. Die Grundpilidht des SGefhaäftsführer8 befteht darin, daß er das Interefle des Sefchäftsherrn und deffen wirklichen oder mutmaßlihen Willen zur Richtfchnur feines Dandelns zu nehmen hat. Diefen GefichtSpunkt hat er nicht nur bei der Führung des Sefhäfts, fondern auch bei Prüfung der Frage zugrunde En legen,.ob er überhaupt der Bejorgung des fremden Gefchäft3 fich unterziehen dürfe (M. IL, 857). Üeber weitere Bflidhten des Gefchäftsführers |. 8 681 und Bem. 1 hiezu. a) Neber die Begriffe: „Sntereffe, wirklidher und mutmaßlider Wille des Gejhäftsherrn“ f. Bem. I, 1 zu 8 683 und die in Note * a 8 683 erwähnte Literatur.? Kr ben aus einer Berleßung Ddiefer Verpflichtung dem Gefchäftsherrn erwacdhfenden Schaden haftet der Gefchäftsführer grundfäßlih nach den allgemeinen Normen der SS 276 ff, Eine Erweiterung dieler Haftung ritt ein, wenn die Vorausfegungen des S 678 (f. auch S 679) gegeben find, N END TG Sa in den Fällen der SS 680 und 682 (f. Borbent. 4). Die Frage, ob die Nebernahme der Gelchäftsführung dem Kntereffe und dem (wirkliden oder mutmaßlichen) Willen des Gefchäftsherrn entfpricht, it audg von Bedeutung für die N bes Gefhäftsführer$ gegen den Gefchäftsherrn auf Erfaß feiner Aufwendungen und auf Heraus» hen 5 durch die SGefchäftsführung Erlanaten (f. SS 683, 684 und Bem. tezu). Sit der Gefhäftsherr ge[hHäftsunfähig oder in der Gefhäfts: täbigfeit befü®ränft, fo fommt nicht fein (wirklicher oder mutmaßlicher) Wille, fondern der feines gefebßlichen Bertreter8 in Betracht (Schollmeyer S. 128, Sifcher-Henle Note 8, Auhlenbed Note 5 zu 8 682; val. Bem. 2 zu 3 682 und Bem. I, 1, b, « zu 8 683). r)