‚216 VII. Abfdonitt: Einzelne Schuldverhältniffe. teinerfei Bermögensinterelfe hat Jo 3. VB. wenn ein zudringliher Freund in meiner Ub- mefenheit meinen ertraglojen Ziergarten in einen Nußgarten verwandelt hat; fo mit Recht Dernburg 8 301, II und im Ergebnifie nunmehr auch DVertmann Bem. 2, €). „2. Wenn nicht die Mebernahme, fondern die Art der Gefchäftsführung mit dem mirkflichen oder mutmaßlidhen Willen de8 Gejchäftsherrn in Wideripruch Itand und der Sefchäftsführer dies wußte oder erkennen mußte, {o findet nicht & 678, fondern die 34 677, 276, 278 Anwendung (fo mit Recht ROÖR-Komm. Bem. 1 gegen die früheren Auflagen diefes Rommentar8). 3. Beweislaft. Daß die Nebernahme oder die Art der Gefhäftsführung mit dem wirklichen oder mutmaßlidhen Willen des Ge{chäftsherrn in Wider{pruch fand und daß dem SGefckäftsführer dies bekannt oder nur infolge von Zahrläffigkeit unbekannt war, hat ıllgemeinen Grundfäßen zufolge der Gefchäftsherr zu beweifen. Desgleichen obliegt dem Belchäftsherrn der Nachweis dafür, daß ihn ein Schaden in dem behaupteten Umfang zrwachfen. und daß der Schaden aus der Gefchäftsführung (nicht nur anläßlich der Beichäftsführung) entftanden ift (SESrfordernis des Kaufalzufammenhangs). 4. Eine Ausnahme von dem Grundfaße de8 S 678 gilt nach S 679 infofern, al8 unter gewiffen Voransfebungen ein der Gefchäftsführung entgegenitebender Wille DEE Gefhäftsherrn nicht in Betracht kommt f. auch $5 683 Cab 2 und 684). Eine weitere Ausnahme enthält $ 680 (f. auch S$ 682). 5. Unabhängig von der Borfchrift des S 678 Haftet der Gefchäftsführer nach Maß- Wen N“ 88 823 ff., wenn fich die Gefhäftsführung alS eine unerlaubte Handlung aritellt. 8 679. Ein der Ge[Häftsfihrung entgegenjtehender Wille des Gejhäftsherzn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Ge{dhHäftsfäührung eine Pflicht des SGejchäftsherrn, jeren Erfüllung im Sffentlidhen Intereffe liegt oder eine gefeßliche Unterhalt? vflicht des Gelchäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden witrde. ®. [. 749 Abi. 2, 755; IL 610; IM, 668 ; 1. 8 679 enthält eine Ausnahme von dem Grundfage des $ 678. Gemäß S 677 bat der Gefhäftsführer auf den Willen des Gejchäftsherrn ückicht zu nehmen. Hat er vorfäblich oder fahrläffig dem Willen des Gefchäftsherrn zumwidergehandelt, jo haftet er ohne weiteres Berfchulden für jeden dem SGefchäftsherrn aus der Gefchäftsführung €! machfenen Schaden (8 678). Troß des Vorliegen? diejer Borausfegung be f Oränft üch aber die Haftung des Gefchäftsführer3 wieder auf daS im allgemeinen geltende Maß, nämlich auf Haftung für Borfaß und Zahrläffigkeit (f. Borbem. 4), wenn durch die Gefhäftsführung verhütet wird, daß eine Pflicht des Gefchättsherın, deren Erfüllung im öffentlichen Interefjfe liegt, oder eine gefebliche Unterhalt8pflicht des Gelhäftsheren nicht rechtzeitig, D. b. zur. Zeit der Fälligkeit des Anfpruchs (€. 1: „nicht ordnungsmäßig“, vol. . 11, 737) erfüllt werde (WR. II, 858, Z®. IL 433 f.; 3. 11, 727; vol. Seuff. Arch. Bd. 21 Nr. 52); daß bereits Verzug eingetreten ‘ei, ift nicht erforderlich (Crome S 255 Anm. 18). Daß die Einmifchung im Sffentlichen Snterefle liegt, genügt nicht zur Anmendbarkeit de3 $ 679 (Pland Bem. 1, a). Das gleiche gılt natürlich, wenn ohne das Dazwijdhentreten des Gelhäftsführers bie Pflicht des Gefchäftsherrn überhaupt nicht erfüllt werden mürde (Mi. II, 865). 1) Die erfte der im S$ 679 erwähnten Borausfegungen ift dann gegeben, wenn die A der Pflicht des Gejchäftsherrn nach den Umftänden des Falles im Sffentlidhen Interejfe liegt; ob die Berpflichtung Jelbft Sffentlidhrechtlidher oder_privatrechtlicher Natur ft, ift nicht ent Icheidend (B. II, 737 ff., Urt. d. OLG. Celle vom 10. November 1905 Rip. 5, OLG. Bd. 12 S. 274; unrichtig Weyk I S. 472 und Kohler S. 450). a) AS öffentlihredhtlide Berpflihtung, deren Erfüllung im öffentlichen Interejie liegt, wird EL erachten fein Die rlicht zur DEE von Steuern (Schollmeyer S. 128, Stay S. 138, Vert- mann Bem. 2, a, Fifdher-Genle Note 3; and. Anf. Dernburg & 300 Anm. 11; f. auch Plan Bem. 2, a und WB. 11, 737), zur Vers pflegung einquartierter Truppen, zur Herftellung von Deicharbeiten, zur Schaffung eines Ranalanichlulles (Urt. d. VLSG. Kolmar vom k) Mal. hiezu die in Note * zur Borbenmt. (S. 1208) erwähnte Difi. von Klamti.