11. Titel: Gejchäftsführung ohne Auftrag. 55 683—685. 1225 Die Genehmigung kann fih auf die Nebernahme und die Urt der Bejchäftsführung oder nur auf erfiere vder auf einen Teil der Ges Ihäftsiuhrung beziehen. Nur Joweit die Genehmigung reicht, ii der Gejhäftstiihrer berechtigt, Erfaß feiner Yufmendungen ZU beanfpruchen, und von der Schadeuserfabupflicht befreit. Soweit dies nicht der Hall ift, bleibt die Schadbenserfaßpflicht des Geichäftsjührers beftehen und it Diefer 'mangel3 der Borausjebungen der SS 683, 679) au! den Herausgabeanfpruch nn A. Sa 1 (ff. unten Bem. 2) befhränkt vgl. hier KORNR.-Komm. Bem. 2). 8) Daß die Gefcbhäftstührung vom SGefhäftsherun genehmigt worden ift, hat allgemeinen ©rundjägen zufolge der Gejchäftsführer zu bew eifen. P) Neber die rechtliche Bedeutung der Genehmigung bei der Nertretung ohue Bertretungsmadcht |. 58 177 N. 2, Ziegen meder die VorauZfegungen der 88 683, 679 noch Ge- tehmigung der Gef häitstübrung vor, 10 hat der Gefchäftsführer nach S 684 Sa 1 nur Anfpruch auf Herunsgabe beifen, was der Gefchäitsherr durch die Se: Oäftsführung erlanat hat, nach Maßgabe der Borfehriften Hder bie Gerausgabe einer angerehtfertigten Bereidherung (SS 812 ff.; {. insbefondere 8 818; Me. IT, 866 F.; vgl. I de8 gemeinen echtes Dernburg Bd. 2 S 122 BZilf. 4, b, NMind{heid-Kipp, and. Bd. 2 S. 923 Anm. 23; über andere Rechte f. M. II, 867 Itote 1). „nun der IL Komm. wurde beantragt, dem Sejchäftsafihrer auch das Kecht ein- juränmen, eine mit einer Sache des Gejchäftsherın verbundene Sache wegzunehmen, dw {hm nicht deren Wert erjeßt würde, Der Antrag wurde aber abgelehnt, weil das ne meret des Gefchäftsführers aus allgemeinen Grundläßen fi ergebe und Kein Re aß Dbeftehe, dem Sefchäftsherrn die Wbmwendung der Wegnahme dur ErjaB des ertes der Sache zu geltatten Mt. 11, 867, PB. IL, 740 ff., vgl. S 258 und Bem. Hiezu). Ueber den Gerausgabeanfipruch des Gefchüftsherrn 1. 85 681 Sab 2, 667, 682. z 3. Yu der „Gerausgabeanfpruch nach S 684 Sab 1 fteht dem Gefchäftsführer nicht zu, wenn er nicht die AWoficht hatte, von dem SGefchäftsberrn Erjag zu verlangen S 685 6. 1). 4, Ueber das dem Gefchäftsherın gegenüber den Anfpriüchen des SGefdhaftsführers Yıltebende Zurücbehaltungsrecht 1. Dem V zu 8 683. 1) S 685. *) Dem Gefchäftsführer fteht ein Anjpruch nicht zu, wenn er nicht die Abficht Yatte, von dem Gejchäftsherrn Er{aß zu verlangen. Gewähren Eltern oder VBoreltern ihren Aokömmlingen oder diefe jenen Unterhalt, Jo ift im Zweifel anzunehmen, daß die Abficht fehlt, von dem Empfänger Srfaß zu verlangen. S, I, 754; IL 616; HL, 672, 1. Die dem Gefhäftsführer nad 88 683, 684 zuftehenden Anfprüche kommen gemäß S 685 Mbf. 1 in Wegfall, wenn er nicht in der Aoficht tätig geworden ift, von dem Seichäftsherrn Erjaß zu verlangen („animus recipiendi“; 2. II, 863, B. I, 734; ol. Urt. d. Oberft. LG. Münden vom 30. Juni 1906 Recht 1906 S. 1078; für das gemeine Recht f. Dernburg, Pand. Bd. 2 5 122 Anm. 33, Windfheid-Lipp, Pand. Bd. 2 S, 918; val. BCR. Tl. IV cap. 13 82 Biff. 5 und über andere Kechte MN. 1, 863 Note 2). % der Il. Qomm. wurde beantragt, trog des ZehlenS diefer Aoficht dem Sejchäftsführer Anfprucg auf ESrfaß feiner Muhvendungen 311 gewähren, wenn eine Lat- jache eintritt, die thır zum Widerruf einer Schenkung wegen Undanks (SS 530 f.) berechtigen mürde. Der Antrag wurde abgelehnt, da in foldhen Sällen ein fremdes Gejdhäft über- haupt nicht vorliege (BB. II, 734 ff). 8 C den Sal des Frrtums binfichtlich der Verfon des Gefchäftsherrn f. Bem. 1 | Die Abficht, auf Erfaß zu verzichten, braucht nicht au8drüclidh auzgefprodhen zu fein, fann fih vielmehr au aus den Umftänden des einzelnen Jalle8 ergeben. | Selbitverftändlich kann der Verzicht auf Erfaß fh auch nur auf einen Zeil der Aufwendungen beziehen. *) Mal. die in Note * zur Borbem. erwähnte Diff. von PB. Krumm.