12. Titel: Berwahrung. SS 688—691. 1237 N Höhe der Vergütung mangel8 anderweitiger Mereinbarung nah den bisherigen eiftungen des BVermahrersS (8 699 Abi. 2). > Üeber die Fälligkeit der Vergütung f. & 699 Abi. 1. $ 3. Die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Bermahrungsvertrags it von efonderer Bedeutung a) für die Haftung des Nerwahrers 4. S 690); b) für die Entjcheidung der Frage, ob ein gegenfeitiger Bertrag vorliegt N Ur die KorlOriten Der 88 320 ff. anwendbar find oder nicht (Bor- ent. 2, a); für ze SE des Verwahrers auf Erfaß feiner Aufwendungen (Bem. 1 zu . „+4. Ueber die dem geridhtlidh beftellten Berwahrer zu gemwährende Vers Dekung f. 36. 8 165 (Borbem. 8, c); über den Aurfpruch des Lager halter auf das edungene oder ortsiblidhe Lagergeld |. OSB. S 420 WVWorbem. 12); T. au S@®B. 8 354. 8 690. Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, |0 hat der VBerwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzuftehen, welche er in eigenen Angelegenheiten an: zuwenden pflegt. ®. IL, 680; II, 677, ‚u Befdgränkung der Haltung DES Berwahrer8. Im Gegenfage zum gemeinen Rechte und den meilten neueren Rechten jJollte nach €. I der Mermwahrer, gleich» De ob er eine Beraütung erhält oder nicht, für jede Fahrläjffigkeit haften. Abweichend Yiebon hat die I. Komm. aus Erwägungen der Billigkeit die Haftung des Berwahrers für en Fall, daß die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen wird, auf bloße Haftung für diligentia quam in suis („culpa in concreto‘“‘) ermäßigt Mi. IL, 571 ff., 3®. 1, 339, %. IF, 398; vol. Vorbem. 4). . . - Yeber die Haftung für diligentia quam in suis f. $ 277 und Bem: hiezu; vbal. 88 708, 1359, 1664, 2131 und HGB. $ 347 bb). 2. N 3, Selbftverftändlih gilt der Grundlaß des S 690 nur, wenn ein eigentlidher SerwahrungsSvertrag vorliegt. Wird in Erfüllung eines anderen Vertrags, 3. DB. eines Auftrags, die Aufbewahrung einer beweglichen Sache A übernommen, fo finden auch hbinfichtlih der Haftung die für jenen Vertrag geltenden Borfchriften Anz wendung (. 11, 393; vol. Borbem. 9 und Bem. 2, a zu & 688). x 3, Bei Entgeltlidhkeit des Berwahrungsvertrags haftet der Bermwahrer für oclab und Sahrläffigkeit fOlechthin (8 276; 1. auch 8 278; vgl. Borbem. 4). Ueber die nwendbharfeit des S 254 1. Bem. 3, c, £ zu 5 688. %, Ueber die Haftung bei Berzug 1. S 287, über die Beweislaft |. $ 292. % 5. Eine weitergehende Haftung trifft den GaftwFrt nad SS 701—703. Ob ein quo Haurateur, ber für die Gewährung einer Garderobe von feinen Gäjten eine befondere ergütung nicht erhebt, die AleidungsSitücke feiner Gäfte „unentgeltlich“ aufbewahrt, wird Dee nach den Umitänden des einzelnen Falles entichieden werden können (oval. das in SmannS Sabrb. Bd. 2 zu S 690 abgedruckte Urt. d. LG. Hamburg). Ju der Kegel eite bier eine die Unmendung des S 690 ausfchließende „mittelbare Entgeltlichkett“ \8obler S. 34 Anm. 2) vorliegen (edenfo RER.-Komm. Yem. 1). , Neber die Haftung des Hinterleger3 f. 8 694 und Dem. Diez. 8 691. Der Berwahrer ijt im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Sit die Hinterlegung bet einem Dritten geftattet, Io‘ Hat der Berwahrer nur ein ihm bet diefer Hinterlegung zur Lajt fallendes Verfchulden zu vertreten. Für das Berfhulden eines Sehülfen tt er nach 8 278 verantwortlich. @® I, 616; II, 631; 1IL, 678. % i. Mit Rückjicht darauf, daß der Vermahrungsvertrag in der Di auf perfönlichem DHertrauen beruht, ftelt S 691 Sag 1 die MAuskegungsvegel (vgl. Bd. ! Dem. 7 zu $ 133) auf, daß der Verwahrer im Zweifel zur Subftitution Our Hinterleaung der