12. Titel: Verwahrung. SS 693, 694. 1241 9, Nach S 420 Abi. 1 HGB. hat der Lagerhalter (vgl. Borbem, 12) Anfpruch auf Eritattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der fonit für das Sut gemachten Auf- wendungen, foweit er {ie den Umttänden nach für erforderlich hakten durfte... ; 10, Eine verwandte Beitimmung zugunften des Beauftragten enthält $ 670; val. au binfichtlich des Bormundes und GegenvormundesS & 1835. 8 694. Der Hinterleger Hat den durch die Befchaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entftehHenden Schaden zu erfegen, e& fer denn, daß er die gefahr: drohende Bejchaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch fennen muß oder daß er fie dem VBerwahrer angezeigt oder diefer fie ohne Anzeige ge fannt hat. &, 1, 622; IL 634; IIL, 681, 1. 8 694 regelt die Erfabpflidht des Hinterlegers für den Ddurg die Be- Dnfendeit der Ointerlegieu ch dem Berwahrer entitandenen Schaden, Nach Yen errichenden Lehre des gemeinen RechteS haftete der Deponent nur Für den durch fein Ser hulden dem Depofitar ermachtenen Schaden (Dernburg, Rand. Bd. 2 S 92 UAum. 24, TDIheid-Sipp, and. Bd. 2 S. 605 Anm. 16, Seuff. Arch. Bd. 50 Nr. 242). Yluf dem Shen Standpunkte Itand das BLR. (Ti. 1 Fit. 14 8 42) und das BLN. (ZI. IV cap. 2 bo Bi 19), während andere Kechte den Deponenten in weiterem Umfange für Daft Dr erflärten SD. 1, 582 Note 1). Nach €. I follte der Hinterleger zum_Erfaße des Durch die Befhaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer erwachtenen Schadens nur Den verpflichtet fein, wenn er die }chadendrohende Beichaffenheit der Sache gekannt hat er fennen mußte und dem Verwahrer diefe Beichaffenheit nicht angezeigt hat De. 11, 582). on der Il. Komm. wurde der Antrag, dem Hinterleger eine von jeinem Verfchulden DCS MEI Erfaßpflicht aufzuerlegen, al8 zu weitgehend abgelehnt, Dagegen zugunften Pen erwahrers die Bewei3laft gegenüber der in (€, I enthaltenen Regelung umge= ehrt (®. 11, 400 ff.; 1. Bem. 2). 8 DemnahH haftet arundfäßglicdh der Hinterleger nad Maßgabe der nn f On durdh die Befchaffenheit der hinterlegten Sache dem Vermahrer ein Schaden nden ift. Bon diefer Erfabpflicht it aber der Hinterleger befreit: a)kwenn ihm jelbit die gefahrdrohende Beichaffenheit der Sache bei der Hinter- legung (ff. unten Bem. 3) unbekannt war und diefe feine Unkenntnis auch midht auf Sabrläffigkeit beruht (S 122 of. 2); wenn er die gefahrdrohende Befjchaffenheit der Sache dem Vermwahrer an= gezeigt Hat, gleichniel, Db die Anzeige zur Nenntnis des Bermahrers gelangt it oder nicht ogl. 8 130 und B. 11, 400 ff); en wenn dem Wermahrer die gefahrdrohendee Befchaffenheit der Sache (auf andere Weife als durch Anzeige des Hinterleger8) bekannt geworden it (8%. II, 400). Das Nennenmüfjen iteht hier dem Kennen nicht gleiQh. 9 3. Beweislaft, DaB ihm ein Schaden in dem behaupteten Umfang entftanden und AB diefer Schaden durch die Befchaffenheit der hinterlegten Sache verurfacht worden ft \ rfordernis des Kaufalzufammenhangs8), hat der Nerwahrer zu beweifen. Dagegen Obliegt, wie fich aus der Faflung des 8 694 ergibt, dem Hinterleger der Nachweis afür, daß feine Haftımg aus einem der in Bem. 1, a—c erwähnten Oründe ausgefdhloffen it. „‚, 3. Sat der Hinterleger bie gefahrbrohende Befchaffenheit der Sache nach der Pinterlegung in Erfahrung gebracht, 10 it er gemäß S 276 verpflichtet, hievbon dem Gerwahrer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt er dies, fo wird er von feiner :rfaßpflicht durch den Nachweis, daß er die Befchaffenheit der Sache hei der Hinterlegung op gefannt habe noch habe kennen müffen ({. oben Bem. 1, a), nicht frei, vorausgefebt, [ durch die Anzeige an den Verwahrer der Schaden noch hätte vermieden werden rent Das gleiche gilt, wenn der Hinterleger nach der Hinterlegung die gefahrdrohende eidhaffenheit der Sache hei Anmendung der im Berkehr erforderlichen Sorgfalt hätte Date müffen (ebenio Planck Bem. 3, Goldmann-Lilienthal S. 717 nm. 20, Sicher enle Note 5, ROÖR.-Komm. Bem. 2, Dertmann Bem. zu $ 694). , 4. Die Borfchrift des $ 254 findet auch auf den Anfpruch aus 8 694 Anwendung; N ‚fonfurrierendes Nerfchulden des Verwahrer8 kann aber darin, daß ibm aus Sahr- äffigfeit die gefahrdrohende Befchaffenheit der Sache nicht hefannt mar, nicht erblich werden (f. oben Bent. 1, c:; ebenfo Dertmann Bem. zu S$ 694, Planck Bem., 2). h)