1244 VII. Abinitt: Einzelne Schuldverhältniffe, vol. M. IL, 583 und Bem. 5 zu & 695; eben]o Fijdher-Genle Note 3; and. Ani. land Bent. 4). Verzicht des BerwahrersS auf da3 Recht, jederzeit die Rücnahme zu verlangen (8 696 Sab 1) it zuläffig und wird als Beftimmung einer angemeljenen Zeit (Saß 2) aufzufalfen fein (fo mit Necht Dertmann Dem. 1). 5. Die Borfchrift des 8 696 gilt im Zweifel auch für das fog. depositum irregulare 8 700 Abi. 1 Sag 3). L8 n. Ueber das Recht des Hinterleger8 auf Zurücdforderung der hinterlegten Sache 7. NahH HGB. 8 422 kann der Lngerhalter (vol. Borbem. 12) nicht verlangen, daß der Einlagerer da3z Gut vor dem AWblanufe der bedungenen Lagerzeit und, Fall8 eine jolcdhe nicht hedungen ift, daß er e& vor dem AÜblaufe von drei Monaten nach der Sin- feferung zurücnehme. Kt eine Lagerzeit nicht bedungen oder behält der Bagerhalter nach dem Äbhlaufe der hbedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, fo kant er die SKüc- nahme mr nach vorgängiger Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrift von einen: Monate verlangen. Der Lagerhalter ijt aber berechtigt, die Mücnahme des Gutes vor dem Ablaufe der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrijt u3 verlangen, wenn ein wichtiger ®rund vorliegt. 8. Neber den Drt der Rückgabe 1. 8 697 und Bem. Hiezu. 8 697. Die Rückgabe ;der hHinterlegten Sache hat an dem Orte zu erfolgen, on welchem die Sache aufzubewahren mar; der Verwahrer it nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu brinaen. &. I, 620: 11687 26. 1: ML, 684: ; 4 Der Ort, an dem die Rückgabe der hinterlegten Sache zu erfolgen hat, beitimmt ih zunächtt nach der Vereinbarung der Parteien. In CErmangelung einer Ber- einbarung hat bie Rüdgabe Gin Abweichung von dem Grundjage des S 269) an dem Orte zu erfolgen, an welchem die Sache vereinbarungsgemäß aufzubewahren war, nicht an demjenigen, an welchem fie tatfächlich (vertragSmidrig) ausbewabrt wird (9. 11, 580, 3®. 11, 341, %. 11, 399; für da8 gemeine Recht f. Dernburg, Band. Bd. 2592 Ziff. 1, b; vol. PER. ZL I Fit. 14 88 73—75, BER. Il. IV cap. 2 8 7 Biff. 12; über andere echte f. Me. 11, 580 Nr. 3). St befugterweije die Sache hei einem Dritten hinterlegt oder die vereinbarte Art der Aufbewahrung geändert worden (SS 691, 692), Jo hat die Rückgabe an dem Orte zu Un an welchem die Sache zur BHeit der Rückgabe aufbewahrt wird (vgl. Z®. ’ CE Yeber die Rükgabepfliht des Verkmwahrer8 im’ allgemeinen 1 Bem. "3, c zu S 688. 2, Nach S 697 GHalbfag 2 it die Rücgabepflicht des Verwahrers8 eine Holfhulb, feine Bringlhuld; Koften und Gefahr der Rückgabe hat alfo der Hinterleger zu Iragen SM. 1, 580 F.); vol. hinfichtlich des EEE ROS. Bd. 23 S. 95 ff., hin Jichtlich des Lagergefchäfts (Vorbem. 12) Urt. d. OLG. Karlsruhe vom 14. Mai 1901 ipr. d. DLG. Bd. 3 S. 430. Nah Vertmann Bent. 1 foll gemäß $ 242 der Ver- wahrer verpflichtet fein, die Sache auf Verlangen des Hinterleger3 auf defjen KXoften und Sefabhr ihm oder einem Dritten zuzujenden (ebenfo Dernburg S& 350, I, 4); dagegen mit echt Band Bem, 1. 3. Aus 8 697 folgt nicht, daß au für die Verpflidhtung des Hinter- (eger3 zur Entridtung der vereinbarten Bergütung derjenige Ort Er- füllungsort ift, an dem die Sache aufzubewahren i{t; hiefür find vielmehr die Srunds jäße des 8 269 maßgebend j. das in Ben, 2 ermähnte Urt. d. YDLG®. Karlsruhe). 4. Durh Vereinbarung der Barteien kann nicht nur die Beftimmung des 8 697 Salbfaß 1, fondern auch die des Halbjabe8 2 abgeändert werden (ebenio Crome 8 276 Anm. 1; vol. dagegen Bem. 5 zu S 665, Bem. 4 zu S 696). . 5. Die Borfchriiten des 8 697 gelten im Zweifel audh für das fog. depositum irregulare (8 700 X6f. 1 Sag 3). 6. Ueber die Beit der Rückgabe |. 38 695, 696 und Bem. hiezau.