12. Titel: Berwahrung. SS 699, 700. 1247 zurückzugewähren Jeien, der Vertrag „al8 ein Darlehensvertrag anzujeben jein”. Sn der IL Komm. wurde die nunmehrige Faltung beichloften, weil ich aug ihr ergebe, daß das depositum irregulare und das Dare leben ihrer mwirtidhafilidhen Natur nad wefentlidh ver= ihiedene Geihäfte feienm Die Veranlalung zu einem Darlehen Itege itet8 im Dem Bedürfnifle des EmpfängerS, Die Wermailaifung zu einem depositum irregulare dagegen in dem Bedürfnifje des HinterlegerS, der Sorge für die Berwahrung überhoben zu jein, ohne Doch die Verfügung über das Kapital auf längere Zeit zu verlieren. Werde vom VBermauhrer Bins gewährt, fo bilde diejer nicht den Erfaß für die entzogene Kapital8= nußung, fondern eine Beteiligung des Hinterlegers an dem Vorteile, weichen der Verwabhrer durch die Nußung des Kapitals ziehe (Mi. 11, 577 #., 36. 11, 340, %. II, 397, VI, 198). Wie fih au8 den unter a ermähnten Ermägungen der I, Romm., Hbrigen3 auch au8 der fyftematiihen Stellung des S$ 700 ergibt, ift daS in diefer Borfehrift behandelte Rechtagefdhäft kein Darlehen, fondern ein Vers wahrungSvertrag, Freilich ein foldher, der gewijfe Berührungspunkte mit dem Darlehen aufmweilt und deshalb in einzelnen Richtungen den für das Darlehen geltenden Normen unterftellt worden it (and. Anf. Cofack I $ 154, VI, 1, b, nad dem der Vertrag al3 Darlehen aufzufajlen fei; wie bier dagegen Dertmann Bem. 1, b, Dernburg $ 351, 1 3, Matthiaß S. 345, Srome 8 277 Ann. 1; nach Blank Bem. 1 liegt ein eigenartiges Necht3= verhältnis vor, das zwijdhen Darlehen und Berwahrung in der Mitte fteht); val. aud Borbem. 3, d vor $ 607. x Hinblick auf die rechtliche Natur des im S 700 behandelten Recht8gelhäfts (f. oben unter b) empfieblt {ich wohl am meiften bie von Sk (|. Ed-Leon- hard S. 540) gewählte Bezeichnung: „darlehensartiger Vermahrungss vertrag“. WBielfach wird neuerding3 der Ausdruck „Summendepot” ge- öraucht_ (fo insbejondere von Dernhburg S 351, D. Andere Bezeichnungen en „Summenverwahrungsvertrag“ (Cofac I S 154, VI), „unregelmüßiger erwahrungsvertrag“ Matthiaß S. 345), „irreguläre Vermahrung“ {Endes mann I 8 185 Riff. 6), „unregelmäßige Werwahrung“ Pland Bem. 1), „offene Merwahrung vertretbarer Sachen“ rome 8 277), „OQinterlegungsbarlehen“ Schollmeyer S. 135). Neber das fog. „Sammelbebot“ f. unten Bem. 7. 9 2, Borausfegungen des darlehensartigen BerwahrungsbertragsS val. Urt. . Oberft. LG. Münden vom 31. Oktober 1903 Recht 1903 S. 576). a) € muß eine vertretbare Sache hinterlegt fein. BVertretbare Sachen find bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Bahl, Maß oder Gewicht be {timmt zu werden pflegen (S 91 und Bem. hiezu); die michtigften find Geld und Wertpapiere; hinjichtlidh der leßteren f. unten Bem. 3. Neber den Begriff „Geld“ {. Bd. I Bem. 5 zu $ 91; über den Begriff „Wertpapiere“ f. Worbem. I vor S$ 793. , € muß von Anfang an oder nachträglich) vereinbart fein, x) daß das Eigentum an der hinterlegten Sache auf den Ber- wabhrer Dege hen foll (val. 88 929 ff) und B) daß der Verwahrer el fein foll, Sadhen von gleidher Art, Güte und Menge zurücdzugewähren (Rücd- Babe Ener xicht in specie; vol. $ 279 und Bem. 3, c, d zu $ 688). . Sind vertretbare Sadhen ohne jolhde Bereinbarung, aber in der Weile Aa worden, daß dem Verwahrer der Berbrauch der Sachen geftattet it, jo gilt nad S 700 Abt. 1 Sag 2 das Rechtögefchäft bon dem Beitpunkt ab, in dem der Mermwabhrer fih die Sachen an eignet, al8 darlehenSartiger he 8vertrag (MM. 11, 577 ff. vol. Dernburg, Band. Bd. 2 8 93 Anm. 5, Di cheib-Sibp, and. Bd. 2 S. 608 Anm. 6, 7 und anderfeitz BER. Zl. IV cap, 2 88 Biff. 2; Dertmann Bem. 2 {pricht hier von einem „alternativ:tirregulären Berwahrungsvertrag”). AB „Aneignung“ (vol. $ 929 Sab 2) erfcheint hiebei jede Handlung, durch die der Verwahrer jeinen Willen, Eigentümer der hinterlegten Sache zu werden, auzdrüclih 3. B. durch Mitteilung an den Vermahrer) oder durch Konkludente Handlungen 3. B. Verbrauch, Mermifchung, Ver- äußerung oder anderweitige ca vol. ROE. Bd. 52 S. 205) zu er- fennen aibt (val. Wlan Bem. 3). Die Geftattung des Verbrauchs kann bie »)