1948 VIL Wbichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. zu dem Beitpuntkte der Aneignung vom Hinterleger zederzeit wider: vufen werden, jal8 nicht das Gegenteil vereinbart i{t Dertmann Bem. 2, Soldmann-Lilienthal S. 719 Anm. 32, Planck Bem. 3; vol. auch v. Zuhr in ®. Yur.3. 1901 S. 446). 3. Form. Die nach Bem. 2, b erforderliche Vereinbarung bedarf keiner Z0rM und fann jowobhl ausdrücklich als fillfchweigend getroffen werden. Eine Ausnahme hievon befteht aber nad 8 700 Mbf. 2 HinkichtliH der Yınter- fegung von Wertpapieren. In diejem Yale muß die Vereinbarung, um wirkfjam zu jein, ausSdrüclichH (mündlih oder fOriftlich; vgl. Bb. I S. 387 ff. Borbem. ID getroffen werden. Diefe Borfchrift wurde von der Il. Komm. mit Nückficht auf die im Depot gefhäfte des BankierS hervorgetretenen Mißbräuche beigefiigt, um dem Verwahrer die Berufung auf Hillihmweigende Geftattung der Wneignung der hinterlegten Papiere abzı ichneiden (PB. IL, 396 ff). Ueber den Begriff „Wertpapiere“ f. Borbem. I vor S$ 793. Eine weitergehende Sormborfchrift enthält S 2 des gemäß E®. Art. 32 unberührt gebliebenen {og. DepotgefeBe3 vom 5. Yuli 1896. Hienach it eine Er Härung des Hinterleger8, durch melde der Verwahrer ermächtigt wird, an Stelle Dinter- fegter Wertpapiere der in S& 1 diejes GejegeS bezeichneten Urt aleichartige Wertpapiere zurückzugewähren oder über die Mapiere zu feinem Nuben zu verfügen, falS der Hinter- leger nicht gewerbsmäßig Bank oder Geldwechflergelchäfte betreibt, nur gültig, {oweit fie für Das Sejchäft ausdrücklich und {hHriftlich abgegeben wird (vol. hiezu E-Leonhard S. 543 f. fowie Urt. d. Meichsger. vom 26. September 1902 und 17. Sum 1904, ROSE. Bd. 52 S. 202 ff, Bd. 58 S. 286 4 4, Auf ein RNechtsgeichäft der im S 700 bezeichneten Art finden nach Ho. 1 Saß 1 und 2 nicht die jür den Bermahrungsvertrag, {jondern die für das Darlehen geltenden Beitimmungen (SS 607 {f.) Unmwendung. E83 trägt aljo insbefondere der Berwahrer von Anfang an, bzw. im Falle des AUbf. 1 SaB 2) von dem Beitpunft an, in welchem er fi Die hinterlegte Sache an die Gefahr. € Kann ferner vers einbart werden, daß ein Geldbetrag, den der Berwahrer dem Hinterleger {huldet, al8 hinterlegt gelten {oll; ein dahingehender Antrag wurde in der IL. Komm. abgelehnt, weil jich die Zuläjfigkeit einer Jolden Vereinbarung aus der entfprechend anwendharen Vor“ jchrift des $ 607 Abi. 2 ergebe (PB. 11, 397), Ueber die Anwendbarkeit des 8 608 |, Urt. D. Reichsger. vom 19. Dezember 1907 RGE. Bd. 67 S, 264. Au dem Umftande, daß der Vermahrer Eigentümer der hinterlegten Sache wird, ergibt ich, daß von da ab dem, Dinterleger im Ronfurfe des VerwahrerS ein NusfonderungSrecht nicht zuitebht. . Fine Au8nahme von dem Grundjabe des 8 700 Abf. 1 Sag 1 und 2 gilt nach der Ansfegungsregel ({j. Bd. I Bem. 7 zu 8 133) des Ybf. 1 Sat 38 infofern, als Beit und Urt der Nücgabe im Zweifel fh nicht nach den VBorichriften der SS 609, 269, 270, fondern nach den SS 695—697 beftimmen (Me. IK, 579; vgl. Ben. 11,1 3zu 8 269. Die Beitimmung des S 694 ift auf den darlehenZartigen Verwahrungsvertrag nicht anwendbar; für den aus der Befchaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer ent jtebenden Schaden haftet alfo der Sinterleger nur nach Maßgabe der 88 823 ff. Yo mit echt Sifcher-Senle Note 8, Pland Bem. 2, d). 5. Die Ginrede der Kompenfation war nach gemeinem Rechte gegenüber dem Deponenten On (Bem. 3, c, y zu 8 688). Dies galt auch für dag depositum irregulare (ROE. Bd. 12 S. 90): vgl. Or Rreittmayr, Anm. 3. BLN, II. IV cap. 2 8 8 Note c Gayr. Öberft. 26. Bd. 13. S. 551). Dez BOB. hat diefe Befchränkung hejeitigt, fo Daß in biefer Beziehung die allgemeinen Grundjäße (SS 387 ff.) maßgebend find (Bem. 3, c, y zu 5 688). In der 11, Komm. wurde beantragt, bei dem depositum irregulare die Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Hinterleger8 nur mit Hot“ derungen aus demjelben Kechtsverhältnifie zuzulajien. Der Antrag wurde aber abgelehnt, weil die tatfächlidhen Umftände und die Barteiabficht in den einzelnen Zöllen f mannig- Faltig jeien, um die Aufitellung einer für die Mehrzahl der Zälle gutreffenden uSfegungS- regel zu ermöglichen; fo wideripreche 3. B. die Buläffigfeit der Mufrechnung beim Giro- verkehr, nicht aber beim Depojitenverkehr der Banken der regelmäßigen AWblicht der Parteien. Die Enticheidung darüber, mas die Marteien gewollt haben, werde am jicherften aus der Würdigung des einzelnen Falle entnommen CM. 11, 577, W. 11, 397 f). 6. Wird bei der Hinterlegung nicht vertretbarer Sachen dem Verwahrer der Gebrauch geftattet, fo ent/heiden die Umftände de8 einzelnen Zalles darüber, ob Miete (88 535 {f.) oder Leihe (88 598 ff.) oder ein anderer Vertrag vorliegt M. 11, 578). 7. Verfchieden von dem uneigentliden Berwahrungsvertrag it das fog. Sammel- oder Berwahrungsdebot, D. h. derjenige MerwabhrungsSvertrag, hei dem der Verwahrer