VIL Mbichnitt: Cinzelne Schuldverhältnifje. wenn e8 fich dagegen um eine Vereinigung zu einem nicht verbotenen Spiele handelt, jo {teht der Gultigkeit des Vertrags nichts im Wege, val. NOS. Bd. 27 S. 206, Bd. 28 S. 328, Bd. 43 S. 148, Seuff. Arch. Bd. 24 Nr. 30, Bd. 54 Mr. 149; Zweifel Können in leßterem Falle nur darüber entfteben, welche Leiftungen die Gefellfehafter in einzelnen vechtögültig übernehmen fönnen, vol. Rnofe S. 17 und 18 fowie Bem. VI, 2 zu S 762, Dem. + und 6a. € zu 8763, Bem. 11, e zu $ 764), 1. ferner auch Heil. Mipr. BD. 8 S. 162, Bd. 9 S. 2 und 10 (Veritoß gegen ein Strafgejeß 3. S. Gejell- [haft zur Umgehung des Iandesgefeklichen Verbots des Vertriebs von L08- anteilen und Losabichnitten). Au3Z der Praxis vol. ferner KÖE. in Sur. Wichr. 1908 S. 296 (Vereinigung von Unternehmern, um gemeinfchaftlich eine Erhöhung der bei Submijfionen Ublih gewordenen niedrigen Preiie anzuftreben), Seuff. Arch. Bd. 65 Yir. 89 (ein Gefellichaitävertrag zu einem Wuchergefchäft ft nichtig). Gefeblich verboten ift auch gemäß S 310 die Gefellfchaft des ganzen gegen“ märtigen und Fünftigen Vermögens. Ein SGefellichaft8vertrag, der nur das gegenwärtige Wermögen oder einen Bruchteil deSfelben betrifft, ijt Dagegen gültig, wenn er der Form des 8 211 entipricht, val. Me. II, 595. . Huch während des Beitehen3 einer Gefellfihaft Fann im Ginblit auf die allgemeinen Schranken eine Kechtsänderung eintreten. Zür den Fall, daß der Zweck der Sejeilfchaft unmöglich geworden ift, tritt gemäß 8 726 ohne ‚weiteres die Yuflöhung der Gejellichaft ein. . Eine beitimmte Art der Zeitungen wird nicht erfordert; vgl. aber ınten Dem. 2. , AJeber Ungültigfeit des Gefellfchaftsvertrags wegen mangelnder Beftim mt- heit vgl. NOGES. in HolbbeimsMSchr. 1908 S. 305. Neber XufehHtung wegen Frrtums und Täuichung vgl. Recht 1908 Yr. 455 und L3. 1908 S. 545. . Cine Abänderung des Gefellfhaft3vertrags erfordert Einftimmigkeit Der BSefellichaiter, foferne nicht im Berirag anderes heftimmt ift. Das Gleiche ‚gilt von Hacdhträgen zum Vertrag. Vgl. RGOR.-Konum. Ben. 2. | Sn innigem Zufammenhange mit dem Inhalte des Gefell{haitsSvertrag8 ftebt aber jerner al8 wejentliches Moment 2, die Nichtung auf einen gemeinfamen BZwed. N nn a) Äbgefehen von den allgenıeinen, oben bereits angeführten Schranken ift der Saß aufzujtellen, daß jeder erlaubte Zwed fchledhthin den näheren Inhalt zine8 Gejellichaftsvertrags bilden fann (wie in gemeinen NKechte), Darunter fallen alfo {owohl Vereinigungen zum Zwece des Erwerbs, wie foldhe zur Pflege idealer, gemeinnüßiger, gefelliger, Kinftlerijdher Zwede, 3. S. gemeinfdhaitliche Haltıma von Iandwirtfchaftlichen Mafchinen, Syndikate zum gemeinichaftlichen Bertriebe von Waren, Kfaufmänniiche SGefellfhaften zum ämwede von Einzelgefchäften, gemeinfchaftlihe Ausnüßung eines Patents, Veranügungsgefellfchaften aller Art, weldhe nicht im Vereinzregifter ein“ getragen find, Lejevereine, Bereinigung zur Erbamung eines GetellichaftS Baufes ze. (zum Teil abweichend Endeniann I S. 819 Anm. 2 a. €). Val. Hiezu auch Yorbem. I und bayr. Oberft. L®, Bd. 3 In. 3.) S. 516. . _ Ueber die Verbindung mehrerer KehtSanwälte zur gemein: fOhaftlichen Auzübung ihres Berufs vgl. Sofef in Sruchot, Beitr. Bd. 44 S. 413 und Btfchr. f. Berficherungswejen 1906 S. 455, fowie Schierlinger in Bl f RAW. Bd. 72 S. 851 ff. und Friedländer, Komm. 3. RAO., Exkurs zu $ 40: über die Vereinigung von Nerzten zur Berufsausübung val. die eingehenden Ausführungen von Yofef in ©ruchot, Beitr. Bd. 48 S. 263 ff. (wenn hier der Betrieb einer Heilanftalt mitverbunden ift, wird regelmäßig ein SGefellfchaft8vertrag vorliegen, funft für die IDegel nicht). Wegen der IechiSverhältnifie aus der Heidhnung zu einem SarantiefondS vgl. Seuff. Arch. Bd. 55 Ir. 136. Ueber die Streitaenofifenfchaft als SGefellfchaft val. Frande, NMecht 1903 S. 11. , . Neber einen Vertrag, durch den die Varteien fih verpflichten, den Zweck, aus dem VBernögenszufanmenbruch eine8 gemeinfcdhaftlichen SchulduersS fobiel afS müglich zur Deckung ihrer Zurderung zu retten, M 2iner beftimmten Weife zu fördern, val. KOES. Wd. 70 S. 33. , Yeber Abmachungen jemands, der eine Erfindung gemacht haben will, mit einen: Gelbdaebher bor der Vatentiermug val. RRGKouum. Bem. 7- K