;4 Titel: GejeNidaft. S 705. 1275 ‘ein Gefellfchafter den anderen auf Leitung eines verhältnismäßigen. Teils 3e8 diefenı Dbliegenden Beitrags für ich in Anjprucdh nehmen CI. IL, 598). Dadurch wird auch eine Nufredhnung bezüglich der QeiltungsSpflicht von Gejellfchafter zu Gejellichafter unmöalih WM. a. a, OÖ.; val. ferner 38 717 und 719). I a . Kommt ein Gefellihafter mit feiner Leitung in Verzug, jo fönnen die anderen Sefellfchafter nachträglidh Erfüllung und SchHadenserfaß wegen Verzögerung oder bloß Schadenzerfaß wegen Nichterfüllung verlangen Dder om Bertrage zurücktreten (vgl. SS 286, 287). Dod) wird das Verlangen 0 Schadenserfaß, fowie der Rücktritt entiprechend dem nahen VBerhältniffe er Gefellichafter zueinander wohl nur einftimmig geltend gemacht werden %önnen (S$ 432). Bei einem gröblichen Verzuge wird anßerden: für den ein= ‚elnen Gefellichafter ein Kündigungsrecht erwachten (S 723). Val. hiezu auch Jipr. d. DLO. (Martenwerder) Bd. 8 S. 80. . | Bei Unmöglichkeit der Leiftung auf Seite eines der Gefellfchafter find ie 88 323, 324. zu beachten. Eofack 11 S. 375 und Teindfcheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 784 ff. nehmen an, daß S 323 im Hinbkick auf 8 723 auf die Gefelle ichaft unanwendbar fei, Planck zu 5 705 mill unterfcheiden, je nachdem Die Sejellfchaft aus nur zwei Perfonen befteht oder nicht. Die allgemeine Un= mend barkeit des & 323 ergibt lich hier aber al8 notivenbige Folge, menn ınan al8 die fraglidhe Gegenleiftung den von dem andern SGefellfchafter zu eiftenden Beitrag anficht. Eine Auflöhung der Gejellihaft wird dielen Falles nur dann eintreten, menn bisher weiter nichts vorliegt al8 der No- “Dluß Des Vertrags. Bal. hierüber Yertmann Bem. 4, C, 8 und ausführlich Kuofe ©S. 45 ff. Die Mi. I, 600, Scholmeyer S. 678 ff. und Matthiaß S. 8354 nehmen die Auflöfung der Gefellfchaft al3 allgemeine Folge durchweg m, ebento Planck und Eofjack a. a. DD. Vol. ferner auch Kleineidam, Un: anöglichteit und Unbvermögen S. 162 und Kiich, Die Wirkungen der nach“ iräglich eintretenden Unmöglichleit S. 57. Bei teilmeifer Unmöglidg- feit wird im: allgemeinen nur eine verbältnismäßige Minderung der Pflichten der anderen Sejellichafter einzutreten haben, vol. hiezu auch Bem. dl, d zu + 706. Wegen eines RündigungSrecdht8 in Ddiejem Sale 1. 5 723. Wegen pojitiver BertragsverleBungen eines Sefellichafter8 val. auch Bent. VI zu $ 723. VI. Die Pilichten der Gefelfehafter ; 46 4, Neber die Frage, ob die Verpflichtungen des einzelnen Sefellichafters gegen» über den anderen Gefellichaftern Dbeftehen oder der SGefellichaft gegen» Uber al8 Toldher und ob die Vorfchriften über gegenfeitige Verträge hier anzuwenden N |. oben Bem. V; Hinfichtlih der Leiltuna von Beiträgen vol. im befonderen em. IV zu 8 706. Sm einzelnen: ) Als allgemeine Pflicht jedes GefellfichafterS ergibt Jih aus dem Wefen des Gejellfchaftsvertrags die Verpflichtung, Den Gefeilichaftszwed zu jördern (€ 1 hatte dies im $ 632 noch BeionderS ausgefprochen [W. II, 301, € II aber al8 felbftverftändlichen Jnhalt des Paragraphen betrachtet 3. 11, 416). Sieber zählt das Gefeh insSbejundere die Leiftung von Beiz :rägen, welche teil8 in Rapitalsbeiträgen, teils in der Leiltung von Dieniten beftehen fönnen. Näheres über die BHeitragsSspflicht in den Bem. zu $ 706.) A , Sene allgemeine Pflicht wird aber keineswegs durch die Beitragspflicht allein erichöpft, fie umfaßt vielmehr auch Berpflidhtungen anderer Art. In den meilten Zällen ift es Sache aller Sejellfchafter, DU OH, (Entfaltung inner Tätigkeit für den Gejellfehaftszweck polfitib zu wirfen. Daneben aber befteht die negative Berpflichtung, fih in den eigenen Angelegenheiten jolcher Handlungen zu enthalten, welche die Erreichung des BZiwedes der Sefellichaft hindern oder vereiteln fönnen (BP. Il, 416); über die Vilicht zu üUnterlaffungen vgl. au (S{Bbacher, Unterlafungstlage S, 147, 148. Fine befondere Einzelnormierung trifft das Gefeß freilich in lebterer Sinficht nicht dal. aber hieher die widhtigen SS 112, 118 HGB. bei der fenen Handel8gejellichaft) wepen der Verjchtedenartigkeit der Halle. € ioll aber das ganze Verhältnis nad) dem Willen des WGefehgeberS (S 242) ıllgemein von Treu und Glauben getragen fein. Der einzelne Gejell= ichafter darf alio 3. 3. allgemein der SGejellichaft feine Konkurrenz machen, Me (Boheimnifie der Gefellichaft nicht verraten 2c. Mal. hiezu Hachenburg,