1276 VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhäliniffe. Bortr. S. 28; aus der Prazis vgl. ROSS. bei Warneyer Erg. Bd. 1908 Nr. 464). Eine Verfehlung gegen diefe Pflicht wird die Verpflichtung ZUM SchabenseriaB begründen und kann eventuell die Ausfhließung von der Sefellichaft nad jich ziehen, val. 88 723 W6f. 1, 737. (Die Folgen des 8113 9®B. wird man mangel8 einer dahin gehenden Borfchrift nicht IU- erfennen dürfen, val. Anoke S. 32.) , Anderfeit3 wird man fich davor zu hüten haben, diefe allgemeine Pflicht im Einzelfalle zu überfpannen, denn der Gefellfhafter braucht die Gefell- iOaftszwece immer nur im Mahmen des Vertran8, den er gejchloffen hat, zu fördern (. a. a. DO.) Ueber die Frage, ob ein Gründer gefellfchaftliche Berpflichtungen ver“ [eßt, wenn ev ein Orunditüc unter gleichen Umftänden an die Octellichaft verkauft, vol. Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 399. Sn vielen Fällen wird diefe allgemeine Pflicht überdies durch den Gejell- YOhaftsvertrag {elbft näher Jpezialijiert und im einzelnen fejtgelegt, 3. B. durch vertragsmäßige Konkurrenzklaujein (auch für die Zeit nah Beendi- gung der Oetellidait Daw. nach YWusfcheiden auZ diefer) und Vereinbarung von Bertragsitrafen für Zumwiderbandlungen 20. Der Gedanke, daß Der Sefellichafter Keinen eigenen Vorteil zum Schaden der Sefellichaft verfolgen dürfe, Außert fich ferner auch darin, daß der Gefellfchafter nach Maßgabe des 8 713 mit 8 667 herausgeben muß, was8 er für die Gefellichaft oder aus SefellichaftS&vermögen erworben hat. Was im einzelnen die Konkurrenzverbote anbelanat, fo nimmt Anoke a. a. OD. S. 31 mit Recht an, „daß die Leilnahme an einer anderen aleichartigen SGefellfchaft oder die einfeitige Verfolgung der gleichen Bwede aud ohne eine befjondere Bertragsvorihrift unzuläffig iff, weil fie gegen Treu und @lauben verftoßen würde, unter deren Herrichatt Das AanZe Nerhältnis nach 8242 BGB, fteht“, vgl. hiezuw aber auch Marcus, Das GefellfchaftZrecht des BGB. und das Ronkurrenzverbot des $ 112 HGB. echt 1906 S. 674, Jowie allgemein Bem. 1, I zu 8 344. Hinfichtlich der Konkuırrenzverbote, fpeziell bei Kartellverträgen dgl. den oben zitierten Auffak von Runditein im Arch. f. bürgerl. NR, Bd. 25 S. 94 ff. und die dort aufgeflihrte Literatur und Praxis. Neber Bertragsitrafen 5 Erfüllung der Gefellihaftspflichten val. Recht 1905 S, 679 und auch RNOGES. vom 18. September 1907, Warneyer Bd. 6 Anh. Nr. 43, fowie allgemein Bem. 1, d zu $ 344. Ueber den Grad der anzumendenden Sorgfalt vgl. $ 708 mit Bem. Die Nechtsmwohltat des Notbedarfs gewährt das BOB. dem Gelell- [Oafter nicht. DD Sn Art. 94 Abi. 2 DT (alt) war beitimmt, daß ein zum Schaben$- erfaße verpflidhteter Gzfellfichafter nicht die Vorteile aufredhnen fönne, die er der Gefellihaft in anderen Füllen durch feinen Fleiß verfhafft hat. Diefe Kechtöfolge ergibt ficdh fhon aus allgemeinen Grundfäßen; denn wenn der Gefellfchafter in anderen Angelegenheiten, Fleiß aufwandte, fo hat er damit lediglich feiner Vrlicht genügt. Anoke S, 32. VIL SinfihtlihH des Gefeljhaitsbermögens und der fih hieran Knitvfenden ragen f. 88 717—719 mit Bem. VII. Ueber die Stellung der SGefellihafter im Prozeß und im Konkurs eines Sefellfchafters f. Bem. IV zu S$ 714 und $ 718 mit Bem. IV. Neber Borausfeßung des AusfonderungsSrecht3 vgl. D. Jur.3. 1905 S. 1169. . IX. Daß die Gefellfchaft im Sinne des BGB. einen befonderen Namen im Verkehre Hüibrt, ft an fich nicht ausgefchloffen, 3. B. Bereinigung von Minderkaufleuten zum Gewerbes betriebe unter gemeinfamem Namen, vgl. Gierke a. a. DO. S. 8 und Cofad, HR. 8 127, 1, Sur. Wicdhr. 1906 S, 452 HinlichtlihH der ©rundbucheintragung abweichend bayır. Dienft- anw. $ 272). Befondere Kecht8jäße jind hierüber aber nicht aufgeitellt; es verbleibt daher bei den fonftigen Normen. E83 kann alfo 3. B. die Gefellfchaft nicht unter diefem Namen etiva Hagen val. Bent. 4 zu 8 714). Ein Recht auf den Namen, wie c8 die offene Sandel8gefellichaft im Hirntenrecht befißt, ft aber der Gefellfidhaft des BGB. nicht zu erfannt, val. Anofe S, 22 und 2. Ueber das Namensrecht val. ferner aud $ 12 mit Bem. X. Gefellihaften fönnen auch Träger von Gewerbskonzeffionen fein, val. (Entich. d. bar. Yermaltunasaerichtshofa a. 24 S. 199.