J4. Titel: GefeNihaft, 88 708, 709. 1288 Aührung aus Gließlich d. hb. unter Ausfhluß der übrigen Gefellicdhafter zu beforgen haben: $ 710. Bei der lebteren Art ift auch die CScohHattierung vertragsmäßig möglich, daß ‘eder einzelne von den gefchäftsiihrenden Gefelljchaftern für 11h allein zur Sefchäftsführung befugt ift: $ 711.4 Bari € ift jedoch KfeinesmegS aus8gefchloffen, daß durch GefellfhaftSvertrag ande tie ariationen eingeführt werden, 3. B. verfchiedene Behandlung von laufenden und außer- Bewöhnlichen Gefchäften oder Notwendigkeit des Zujammenmwirken3 zweier Gefellichafter zu jeder Handlung 2C. s Hier Ichlägt auch die Frage ein, ob ein Ausihluß fämtlicher SGefell= after von der Geichäftstührung möglich it? Hierauf it zu fagen, daß die ejellichafter zwar gültig vereinbaren Können, daß die Gefhäftsführung durch einen ges Meinfehaftlichen Angelitellten oder Beauftragten allein beforgt werden folle; durch eine derartige Weitimmung werden aber die Gefellfehafter nicht behindert, gemeinfchaftlich xnach dem Regelfalle des $ 709 Abi. 1) in die Gejhäftsführung einzugreifen; dies kann are Sn Ad einer Kündigung jenes Angeftellten notwendig werden. So mit Recht N 2, In welchem Umfange der oder die Gefellfhafter jeweils fr Sefchäft8- Mhrung berufen find, it im allgemeinen zunächft aus dem GejfellihaftSvertrage 3 entnehmen. a) Eine Ausfcheidung beftimmter wichtiger GeIHäfte (wie 3. B. in den Art. 99 und 103 des HOB. ä. F.) Kennt das GejeB hier nicht. CSelbftverftändlich aber iit, daß ein ganz unbejchränkt zur Gefchäftsführung berufener Gefell- ‚after zu SGeichäjten, weldhe dem Zwece der Seijellichaft fremd Kind (vgl. 5OS. Urt. 103 & 3.) troß feiner unbefchränkten Berufung nicht berechtigt wird. Um durch derartige Gejchäfte die übrigen Gefellidhafter zu verpflichten, hedürfte e8 des UbichlufleS eine8 neuen Gejellfchaftsvertrags (WM. 11, 600). Zn übrigen umfaßt der Begriff der SGefchäftsführung im Sinne der nach- jolgenden Baragraphen alle SGefchäfte der SGefellichaft, wie folcdhe in der fonfreten Gejellichaft vorfommen und nötig werden fönnen, * Dagegen werden alle jene Gefchäfte, welche die Grundlagen der Gefellfchaftt und die VBorausfegungen der Gefchäftsfibhrung betreffen, nicht hieher zu rechnen fein und daher nicht den Borfehriften der SS 709—713 unterliegen (vgl. Plane zu 8 709 a. €.) 3, Neber die Entziehung der Gefchäftshihrung handelt $ 712, während die Rechte und Mflichten des ge{Gäftsführenden SGejellfchafters im einzelnen $ 713 regelt. x 4. Die Ucbernahme der SGefchäftsführung oder die Beteiligung hieran gehört an A 3u den Nilichten der Gefellichafter, der er fih demgemöäß nicht entziehen Kann, wBer er fündigt das Gejellfchaftäverbältnis überhaupt, bal. Vertmann Bem. 6 und Gold- Nann-Lilienthal S. 745; val. übrigens auch Wimpfheimer a. a. OD. S. 37 ff. | 5, Die Au8fhließung eines Mitglieds fällt nicht unter die Gefchäftsfihrung, Io daß S 709 Hierauf Feine Unmwendung finden kann, f. bayr. Cberit. LG. Bd. I In. F.) ©. 179 {f., BL f. RA. Bd. 73 S. 710. Ü 6. Auch iuriftifhe Berfonen Iönnen Mitglieder einer Gefellfichaft fein und N demgemäß zur Führung der Gejcäfte (S 709) und zur Vertretung Dritten gegen- Wer ($ 714) befugt, vgl. Sımon 23. 1908 S. 13. IL. 8 709 UGf. 1 im einzelnen: ; 4, Hierin wird das Prinzip, daß die Führung der Gefellfchaftsgefchäfte den Sefell- Daftern N zuftebt und deshalb auch bei der Sührung der SefellichaftS- 3elchäfte Sinftimmigleit aller Gefellfchafter erforderlich ift, als gefeßlidhe Negel yangel8 einer befonderen Verabredung hinfichtlich der Gef äftsführung feftgelegt. Diefe Aoım weicht ab von der Beftummung des Urt. 102 des HOB. ä. F., wonach in Te engelung anderer Vereinbarung jeder SGefellfhafter zur Führung der Gejchäite fe eihmüäßig berechtigt und verpflichtet it und nur inı Falle des Widerfuruchs eines Ges elichafter8 die einzelnen wideriprocdhenen Handlungen unterbleiben müflen. Man jand tämlich (SD. IT, 602), daß jeneS handelsrechtliche Prinzip für die gem On tcE Gejellichaft licht gut pafie, ja für eine große Rahl der hier gemeinten Gefellichaften geradezu unan- wendbar tet. a Die hier aufgeftellte Regel gilt für alle Gefchäfte der Sefellfchaft, umfaßt alio fowohl den Abichluß von Kechtegefchäften, mie tatfächliche Leitungen, Arbeiten, Merrichtungen, wie jolche in der Lonkreten SGefellfchaft vor- f{ommen und nötig merden können. Val. aber auch oben Bem. 1, 2, b. RIM 1