1286 VII Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. ET it of. 2 des $ 709 entfprechend anzuwenden. Val. Bem. I zu $ 709. Ueber Nehte und Berpfligtungen der gefchäftsführenden Gefell- Jchafter f. 8 713, über KündigungsSrecdht des gefchäftsführenden Teiles . im bejonderen $ 712 Aof. 2. Die RKecht8ftellung der nicht gefhäftsfihrenden SGefjellichafter „wird durch die SS 712 Ab}. 1 (Mecht, die Gefchäftsführung aus beftimmten Gründen wieder zu entziehen) und S 716 (Mecht ftetiger Sinficht in die Gefchäfts Hihrung) entfprecdhend gewahrt. , Man darf in diefem Falle aud nidht annehmen, daß die nicht Ge jhäftsführenden Gefellfchafter ih nun in feinem Falle mehr um die Ange: legenheiten der Gefellfchaft zu KHinmern brauchten. Sie bleiben 3, DB. ver“ pflichtet, bon folchen Umftänden, melde die Erreichung des gemeinf-haftlichen Bwecke8 gefährden, dem Gejchäftsführer, falls fie hievon erfahren, Mitteilung zu machen; vol. Anoke S. 59. Cin Rücktritt8recht kann von den oder gegen die gefhäftzführenden Sefellfchafter auZgelibt werden, vgl. Bem. 1, e zu $ 356. Wird Erfab des durch mangelhafte Gefhäftsführung verurfachten Schadens verlangt, fo gehört zur Begründung des YAnfpruchs eine genaue Darlegung der Sachlage, eine Angabe der Bunkte, in welchen der geichäftsführende Sefellichafter feine Milicht nicht erfüllt haben foll, unter Hereinziehung ber Frage, wie denn das Ergebnis für die Gefellfchaft fich geftaltet haben würde, wenn anderS gehandelt worden wäre. RES., Hecht 1907 S. 698. Das ReichsSgericht (Bd. 70 S, 32 ff.) will aber eine weitgehende XI He Legitimation jedes Gefellfchafter8 zulafien, val. hierüber näher Bem. IV, a zu S 714. , Au3 der Praxis val. RGES. Necht 1908 Nr. 3385 (Beichlüfle einer der Sabung zuwider nicht vom Vorftande, fondern von anderen Perfonen eW“ berufenen außerordentlichen Generalverfammlung find rechtlich wirkungslos, au wenn fie von der in der Sabung beftimmten Majorıtät gefaßt find und der darum angegangene Vorftand die Einberufung der außerordentliche Generalverfamumluna bflichtwidria unterlafien hatte). 1% A 3) 9 A} 8 711.5 Steht nach dem Gefelljhaftsvertrage die Führung der Sejchäfte allen oder mehreren SGejelljhaftern in der Art zu, daß jeder allein zu Handeln berechtigt ift, Jo fann jeder der Vornahme eines SGejdhäfts durch den anderen widerfprechen. 3m Kalle des Widerfpruchs muß das SGefchäit unterbleiben. . 1, 687; II, 651; UL, 698. In dem Gefellfhaftsvbertrage fan A mir beitimmt werden, daß jeder Sefellichafter zur Gefhäftsführung berechtigt Tein fol, fondern auch daß von mehreren zux Oethättstübrung berufenen Sefellidhaftern jedem für fi allein das Recht zur Befchäftsführung zuitehen foll (vgl. Bem. I, d zu $& 709). 1. Sm Falle einer derartigen Regelung der Gefchäftsfiührung muß die Vornahme giner Handlung, zu welcher der SGejellfchafter an fi berechtigt ijt — gleichviel, ob eine Kecht8= oder tatfächlihe Handlung in HIrage fteht, — unterbleiben, menn aud) nur einer der zur Gefhäftsführung berechtigten Sejellijdhafter Widerfyruch erhebt (im Anichluß an die Art. 99, 100 und 102 des HGB. &. FF.) a) Die Frage, vb und wann der Widerfpruch unzuläffig ift, Ut im allge: meinen nach) den Normen über die Bultimmung zu beurteilen, val. hierüber ingbejondere Bem. II, 2—5 zu $ 709. . b) Der Widerfpruch muß fich ferner ftets gegen die Vornahme einer be jtimmten Handlung oder gegen eine Reihe beftimmter Handlungen richten, während ein generelles Veto gegen die Gefchäftstührung eines Gefellichafters unbeachtlih it. Bal. Staub Ann. 4 ff. zu 8 115 603. Sr bat den Charakter einer einfeitigen empfangSbedürftigen Willenserklärung (SS 130 ff.) und ift demjenigen gegenüber auszufyrechen, ‚Der Das Sefchäft vornehmen will. 3, Die Wirkung des Widerfprud® (Sag 2) liegt dazım, vaß die betreffende SHandliluna unterbieiben muß (auch went He fehr wichtig und dringend wäre).